Art. 30 · raingestaltung
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind durch geeignete Stellung und Stafef lung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainver änderungen, künstliche Böschungen und Stützbauwerke auf das Mini mum beschränkt bleiben. Terrainveränderungen sind dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen und dürfen nicht verunstaltend wirken. Böschungen dürfen eine maximale Neigung von 2:3 nicht überschreiten.
2Böschungen, Hangsicherungen und Einfriedungen sind so anzu legen, dass die Zugänglichkeit für Unterhalt und die Pfel ge jederzeit gesichert ist. Gegenüber Nachbarsgrundstücken hat der Böschungs fuss beziehungsweise die Stützmauer einen Grenzabstand von mindestens 0.60 m einzuhalten. Ab einer Höhe von 1.50 m sind sie zu begrünen und mittels Bermen von mindestens 0.80 m Rücksprung aufzugliedern.
3Bei Strassen gilt Art. 21 BauR; Böschungen und Einfriedungen über 1.20 m sowie Lebhäge über 1.80 m sind im Steigungsverhältnis 1:1 aufzugliedern, wobei eine Berme von mindestens 0.80 m Tiefe zu erstellen ist.
4Abgrabungen sind bis zu einer mittleren Abgrabungshöhe von 1.50 m und maximal über die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge gestattet. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgra bungen bis zu 2.50 m bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung erfolgt. RPV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.