Zone D · Arbon
Thurgau · BFS 4401 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen
Die Zone D in Arbon (Thurgau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (Katasterplan)
- Grundrisse aller Geschosse 1:100
- Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
- Projektplan der Umgebungsgestaltung
- Kanalisationseingabe (Entwässerung)
- Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
- Amtlich beglaubigter Situationsplan 1:500 vom Nachführungsgeometer Wälli AG
- Zusätzliche Pläne: Umgebungsplan 1:200, Brandschutzplan 1:200, Plan Sichtberme 1:200, Baustelleninstallationsplan
- Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
- Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
- Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
- Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
- Energietechnischer Nachweis (ENV)
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung 4-fach plus digital (E-Mail oder USB-Stick)
- Visierung spätestens am Tag der Auflage; unvollständige Gesuche werden nicht bearbeitet
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau/Umwelt (Hochbau/Tiefbau)
- 071 447 61 71
- bauverwaltung@arbon.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Arbon, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement Arbon · S. 4
Zoneneinteilung 1. Bauzonen: W2a Wohnzone tiefer Baudichte W2b Wohnzone niederer Baudichte W3 Wohnzone mittlerer Baudichte W4 Wohnzone hoher Baudichte A Altstadtzone D Dorfzone K2 Kernzone niederer Baudichte K3 Kernzone mittlerer Baudichte K4 Kernzone hoher Baudichte WA2 Wohn- und Arbeitszone niederer Baudichte WA3 Wohn- und Arbeitszone mittlerer Baudichte WA4 Wohn- und Arbeitszone hoher Baudichte AG Arbeitszone Gewerbe AI Arbeitszone Industrie OeBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen TF Touristik- und Freizeitzone KG Kleingartenzone Fh Freihaltezone
2. Nichtbauzonen: Lw Landwirtschaftszone Ls Landschaftsschutzzone Ns Naturschutzzone
3. Überlagernde Zonen: AF Zone für archäologische Funde Os Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Vs Vorgartenschutzzone GP Zone mit Gestaltungsplanpflicht GF Gefahrenzone
4 2. Bauzonen
Art. 6BZO Baureglement Arbon · S. 5
Altstadtzone
1Die Altstadtzone A umfasst ein Gebiet mit gemischter Nutzung unter spezieller Beachtung des Ortsbildes und einer ausgewogenen Nutzungsvielfalt. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
2Das Mass der zulässigen Baudichte bemisst sich an der bestehenden, umgebenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der dazugehörigen Freiräume. Dach- und Nebenräume können ausgebaut werden.
3Um- und Neubauten haben besondere Rücksicht auf die historischen Baustrukturen zu nehmen und sich in die Altstadt einzufügen. In geschlossenen Gassen ist auf eine harmonische Abfolge der Fassaden zu achten; freistehende Einzelbauten sind durch solche in gleicher Art zu ersetzen.
4Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, können zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.
1Die Dorfzone D umfasst Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
Art. 14BZO Baureglement Arbon · S. 7
Freihaltezone
1Freihaltezonen Fh umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
2Sie bezwecken insbesondere: 1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
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3Zulässige Bauten und Anlagen haben sich in ihrer Gestaltung in die Grünfläche einzufügen. Bauten und Anlagen für temporäre Veranstaltungen sind zulässig.
7 3. Nichtbauzonen
Art. 17BZO Baureglement Arbon · S. 8
Naturschutzzone
1Naturschutzzonen Ns umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.
2Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.
3Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. 4. Überlagernde Zonen
1Die Zonen für archäologische Funde AF bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.
Art. 21BZO Baureglement Arbon · S. 10
Zonen mit Gestaltungs-
planpflicht
2Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. In Gebieten mit besonderen öffentlichen Interessen hat die Projektentwicklung über ein qualifiziertes Verfahren wie Wettbewerb oder Studienauftrag zu erfolgen.
3Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 22BZO Baureglement Arbon · S. 10
Gefahrenzonen
1Gefahrenzonen GF sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen.
2In den Gefahrenzonen dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
3Die Bau- und Planungskommission stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
10 5. Weitere Vorschriften
Art. 23BZO Baureglement Arbon · S. 11
Masstabelle In den einzelnen Zonen gelten für die Regelbauweise die folgenden Höchstund Mindestmasse sowie Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutz-Verordnung: Zonenart Grenzabstand 1) [m] Fassaden höhe trauf- 2) seitig [m] Gesamthöhe 2) [m] Gebäudelänge Basis MLZ3) für max. [m] [m] Geschossflächenziffer GFZ 9) Grünflächen-ziffer GZ 10) 11) max. min. Em pfind lich keits stufe ES W2a W2b W3 W4 A D K2 K3 K4 WA2 WA3 WA4 AG AI OeBA TF KG Fh Lw 4 4 5 5 3 3 3 4 4 4 5 5 7) 4 7) 4 5 5 4 3 4 7.50 8.00 11.00 14.00 -- 5) 8.50 11.00 14.50 16.00 8.50 11.50 14.50 12.00 16.00 12.00 7.50 8) -- 11.50 12.00 12.50 16.00 19.00 -- 5) 13.00 15.50 19.50 21.00 13.00 16.50 19.50 16.00 20.00 16.00 16.50 -- 30 35 40 -- 5) -- 5) 30 6) 6) 45 6) 50 35 40 45 60 80 50 -- 8) -- -- 25 45 50 60 -- 5) -- 5) 40 6) 6) 45 6) 80 45 55 60 7) -- 7) -- 80 45 8) -- 60 0.65 0.80 1.05 1.20 -- 5) 1.15 1.15 4) 4) 1.45 4) 1.60 4) 0.80 4) 0.95 4) 1.05 10) 0.10 10) 0.10 -- -- -- -- -- 0.50 0.65 0.90 1.05 -- -- 0.95 1.20 1.35 0.65 0.80 0.90 -- -- -- -- -- -- -- II 12) II 12) II II III III III III III III III III III IV III III III III III Bemerkungen: 1) Grenzabstand für Anlagen vergleiche Art. 26 2) Anwendung für Schräg- und Flachdächer vergleiche Art. 29 3) Mehrlängenzuschlag vergleiche Art. 28 4) Gewerbebonus vergleiche Art. 8 und 9 5) Vergleiche Art. 6 bzw. 7 6) Gilt bei offener Bauweise 7) Gebäudelängen-Beschränkung bzw. Abstandserhöhung nach Art. 28 8) Vergleiche Art. 13 9) Grundnutzung ohne Zuschläge nach § 34 und 35 PBV 10) Es gilt eine Grünflächenziffer nach Ziffer 8.5 IV …
Art. 25BZO Baureglement Arbon · S. 12
Grenzabstand
a.Allgemein
1Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden.
Art. 26BZO Baureglement Arbon · S. 12
Grenzabstand
b.Andere Bauten und
Anlagen
2Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.
3Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden.
4Für übrige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 0.50 m.
5Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten.
1Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m dürfen, unter Einhaltung der voraussichtlichen Pflanzenbreite, an die Grenze gepflanzt werden.
Art. 27BZO Baureglement Arbon · S. 12
Grenzabstand
c.Bepflanzungen
2Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Bepflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 0.80 m ab Strassenhöhe erreichen.
3Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe.
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1Mehrlängenzuschläge werden bei Wohn- und Mischzonen zu den Grenzabständen zugerechnet. Massgebend ist die festgelegte Gebäudelänge für den Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 23. Dieser beträgt einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch maximal 4.00 m.
Art. 28BZO Baureglement Arbon · S. 13
Grenzabstand
d.Mehrlängenzuschlag
2In der Arbeitszone Gewerbe und Industrie gilt ein Mehrlängenzuschlag lediglich gegenüber Zonen mit Wohnnutzung. Die Mehrlänge berechnet sich anhand der Grundlänge der entsprechenden angrenzenden Zone.
1Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen.
Art. 37BZO Baureglement Arbon · S. 15
Höhere Häuser
1Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten.
2Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
3Für die Errichtung von höheren Häusern sind in einem Konzept die Gebiete, die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderrungen auszuweisen. Das Konzept zur Anordnung von höheren Häusern und Hochhäusern vom 18. September 2023 bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne.
Art. 38BZO Baureglement Arbon · S. 15
Hochhäuser
1Hochhäuser sind Gebäude deren Gesamthöhe 30 m überschreitet.
2Der Schattenwurf darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. Für Hochhäuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
3Für die Errichtung von höheren Häusern sind in einem Konzept die Gebiete, die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderrungen auszuweisen. Das Konzept zur Anordnung von höheren Häusern und Hochhäusern vom 18. September 2023 bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne.
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Art. 39BZO Baureglement Arbon · S. 16
Reklameanlagen
1Alle Reklameanlagen haben sich bezüglich Lage, Grösse, Nutzung sowie Material, Farbe und Leuchtstärke in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen. Sie dürfen das Umfeld nicht beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Himmelwärts gerichtete Lichtquellen wie Reklamescheinwerfer, Laser und dergleichen sind nicht gestattet.
2Eigenreklamen haben in einem direkten Bezug zu einem Betrieb auf dem Grundstück zu stehen. Das Ausmass und der Umfang einer Reklameanlage muss im Verhältnis zur Fassadengrösse dimensioniert werden und dürfen diese nicht dominieren.
3Freistehende Eigenreklamen sind bis maximal 30.00 m2 Fläche zulässig und haben die nachfolgenden Abstände zu Gemeindestrassen und Grundstücksgrenzen einzuhalten: 1. bis 7.00 m2 Fläche 3.00 m Abstand 2. bis 14.00 m2 Fläche 6.00 m Abstand 3. bis 30.00 m2 Fläche 10.00 m Abstand
4In den Schutzzonen nach Art. 19 und 20 ist im Regelfall die Reklameanlage am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen. Mit Ausnahme von mehrgeschossigen Geschäftshäusern sind sie im Fassadenbereich unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses zu platzieren. Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten ist ein Reklamekonzept zusammen mit der Fassadengestaltung vorzulegen.
5Fremdreklamen sind in keinen Wohn- und Schutzzonen gestattet.
6Für Wahlen, Abstimmungen, Veranstaltungen und dergleichen ist die Plakatierung bis zu einer maximalen Fläche von 2 m2 über eine Frist von maximal sechs Wochen pro Anlass zulässig. Anschliessend müssen die Plakate unau …
Art. 42BZO Baureglement Arbon · S. 17
Grundsatz
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: 1. die bestehende Bebauung; 2. Stellung, Form und Proportion; 3. die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen; 4. die topografische Einbettung; 5. der Siedlungsrand.
2Bei Gebäuden und Anlagen, welche das Orts- und Landschaftsbild wesentlich prägen, werden höhere Anforderungen an die bauliche Gestaltung gestellt.
Art. 43BZO Baureglement Arbon · S. 17
Dachgestaltung
1Nicht begehbare Flachdächer über 20 m² Fläche und Dächer bis 5° Neigung sind gesamthaft extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Flächen die der energetischen Nutzung dienen.
2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens einen Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen.
2Geschlossene Brüstungen bis zu einer Höhe von maximal 1.00 m sind zulässig.
17 2. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften in Ortsbild und Umgebungsschutzzonen
Art. 55BZO Baureglement Arbon · S. 20
Inanspruchnahme des
öffentlichen Grundes
2Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.
3Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.
4Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zu stellen.
20 VII Schlussbestimmungen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 23). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | Art. 23, S. 11 | 0.85 |
| Fassadenhöhe | ≤ 8.5 m | Art. 23, S. 11 | 0.85 |
| Gesamthöhe | ≤ 13 m | Art. 23, S. 11 | 0.85 |
| Geschossflächenziffer (GFZ) | ≤ 1.15 | Art. 23, S. 11 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Arbon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.