Art. 27 · Grenzabstand
BZO Baureglement Arbon · S. 12 · Original-PDF
c.Bepflanzungen
2Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Bepflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 0.80 m ab Strassenhöhe erreichen.
3Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe.
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1Mehrlängenzuschläge werden bei Wohn- und Mischzonen zu den Grenzabständen zugerechnet. Massgebend ist die festgelegte Gebäudelänge für den Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 23. Dieser beträgt einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch maximal 4.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.