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Art. 39 · Reklameanlagen

BZO Baureglement Arbon · S. 16 · Original-PDF

1Alle Reklameanlagen haben sich bezüglich Lage, Grösse, Nutzung sowie Material, Farbe und Leuchtstärke in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen. Sie dürfen das Umfeld nicht beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Himmelwärts gerichtete Lichtquellen wie Reklamescheinwerfer, Laser und dergleichen sind nicht gestattet.

2Eigenreklamen haben in einem direkten Bezug zu einem Betrieb auf dem Grundstück zu stehen. Das Ausmass und der Umfang einer Reklameanlage muss im Verhältnis zur Fassadengrösse dimensioniert werden und dürfen diese nicht dominieren.

3Freistehende Eigenreklamen sind bis maximal 30.00 m2 Fläche zulässig und haben die nachfolgenden Abstände zu Gemeindestrassen und Grundstücksgrenzen einzuhalten: 1. bis 7.00 m2 Fläche 3.00 m Abstand 2. bis 14.00 m2 Fläche 6.00 m Abstand 3. bis 30.00 m2 Fläche 10.00 m Abstand

4In den Schutzzonen nach Art. 19 und 20 ist im Regelfall die Reklameanlage am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen. Mit Ausnahme von mehrgeschossigen Geschäftshäusern sind sie im Fassadenbereich unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses zu platzieren. Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten ist ein Reklamekonzept zusammen mit der Fassadengestaltung vorzulegen.

5Fremdreklamen sind in keinen Wohn- und Schutzzonen gestattet.

6Für Wahlen, Abstimmungen, Veranstaltungen und dergleichen ist die Plakatierung bis zu einer maximalen Fläche von 2 m2 über eine Frist von maximal sechs Wochen pro Anlass zulässig. Anschliessend müssen die Plakate unaufgefordert abgeräumt werden.

1Nach aussen in Erscheinung tretende Antennenanlagen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind der Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.