Zone D · Amriswil

Thurgau · BFS 4461 · Gemeindeprofil · alle 23 Zonen

Die Zone D in Amriswil (Thurgau) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≥ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 35 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan (Katasterplan)
  • Grundrisse aller Geschosse 1:100
  • Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
  • Projektplan der Umgebungsgestaltung
  • Kanalisationseingabe (Entwässerung)
  • Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
  • Beglaubigter Katasterplan, nicht älter als 3 Monate, von NRP Ingenieure AG
  • Fotomontagen 3-fach
  • Detaillierte Plan-Ausfertigungsvorgaben (Massstäbe, Inhalte, Farbcodes, A4-Faltung)
Schriftliche Unterlagen
  • Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
  • Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
  • Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
  • Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
  • Energietechnischer Nachweis (ENV)
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung in Papierform UND digital als PDF
  • Exemplarzahlen je Dokument (Formular 1-fach, Pläne/Nachweise 3-fach)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Amriswil, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Baureglement Amriswil, Anhang · S. 2

3. Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

Stand 18.08.2020 Anhang zum Baureglement Seite 3 A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

§ 22 PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 2.3. Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

§ 22 PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

Stand 18.08.2020 Anhang zum Baureglement Seite 4 2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgeb …

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Art. 4BZO Baureglement Amriswil · S. 8

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungsund überlagernde Zonen eingeteilt:

Bauzonen

− Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4, W5 − Dorfzone D − Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3, WA4, WA5 − Zentrumszone Z − Arbeitszonen AG, AI, AE − Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA − Tiersportzonen TsBA, TsA − Kleingartenzone KG − Freihaltezone Fh

Landwirtschaftszonen

− Landwirtschaftszone Lw − Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN Pf, Zoneneinteilung LwbN T

Schutzzonen

− Landschaftsschutzzone Ls − Naturschutzzone Ns

Überlagernde Zonen

− Zone für archäologische Funde AF − Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS − Quartiererhaltungszone QE − Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP − Gefahrenzone GF

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Art. 5BZO Baureglement Amriswil · S. 9

Masstabelle Zone Geschossflächenziffer GFZ [1] max. Grenzabstand a) GA klein GA gross [m] [m] min. min. Gebäudelänge [m] max. Fassadenhöhe b) [m] max. Gesamthöhe [m] max. ES c) Bauweise Wohnzonen W2a W2b W3 W4

W5 0.65 4.0 6.0 25.0 7.5 11.0 II offen, halboffen
0.80 4.0 6.0 35.0 8.0 12.0 II offen, halboffen
1.05 5.0 8.0 40.0 11.0 15.0 II offen, halboffen
1.25 6.0 10.0 45.0 14.0 18.0 II offen, halboffen
1.50 7.0 12.0 50.0 17.0 21.0 II offen, halboffen
Dorfzone D 0.95 4.0 4.0 35.0 8.5 13.0 III offen, halboffen

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.

Wohn- und Arbeitszonen WA2 WA3 WA4

WA5 0.85 1) 4.0 6.0 40.0 8.5 12.5 III offen, halboffen
1.05 1) 5.0 8.0 50.0 11.5 15.5 III offen, halboffen
1.25 1) 6.0 10.0 50.0 14.5 18.5 III offen, halboffen
1.50 1) 7.0 12.0 55.0 17.5 21.5 III offen, halboffen
Zentrumszone Z -- 5.0 5.0 60.0 4) 14.5 18.5 III offen, halboffen,

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.

geschlossen 5) Arbeitszone Gewerbe AG -- 2) 4.0 3) 4.0 3) 80.0 12.0 16.0 III offen, halboffen Arbeitszone Industrie AI -- 2) 4.0 3) 4.0 3) 120.0 16.0 20.0 IV offen, halboffen Arbeits- und Einkaufszone AE -- 2) 4.0 3) 4.0 3) 100.0 14.0 6) 18.0 IV offen, halboffen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA -- 4.0 4.0 60.0 12.0 16.0 III offen, halboffen Zone für öffentliche Anlagen OeA -- 3.0 3.0 10.0 3.5 5.0 III offen Tiersportzone Bauten und Anlagen TsBA -- 3.0 3.0 60.0 8.5 12.5 III offen Kleingartenzone KG -- 3.0 3.0 5.0 3.0 3.0 III offen Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone Lw, Ls -- 4.0 4.0 -- -- -- III offen, halboffen LwbN Pflanzenbau LwbN Pf -- 4.0 4.0 -- 4.0 5.0 III offen, halboffen LwbN Tierhaltung LwbN T -- 4.0 4.0 100.0 10.0 14.0 III o …

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Art. 7BZO Baureglement Amriswil · S. 11

1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.

2Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

3Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4, W5 Dorfzone D

4Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

5Hauptbauten müssen zwei Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.

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Art. 9BZO Baureglement Amriswil · S. 12

1Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Ersatz-, Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig ins Orts- und Strassenbild einzuordnen.

2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3, WA4, WA5 Zentrumszone Z

3Erdgeschosse von Bauten in der 1. Bautiefe entlang der Bahnhof-, Post-, Kirch- und Rütistrasse sowie am Rennweg müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 3 m und auf einer Tiefe von mindestens 10 m Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen aufweisen.

4Hauptbauten haben mindestens drei Vollgeschosse aufzuweisen.

5Entlang der Bahnhofstrasse sind auf dem Niveau des Erdgeschosses Arkaden oder Rücksprünge mit einer Tiefe von mindestens 2.50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3 m vorzusehen. Die Fassaden sind strassenseitig auf die angrenzenden Liegenschaften abzustimmen und dürfen maximal bis an die Strassengrenze reichen, soweit mit § 44 StrWG vereinbar.

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Art. 15BZO Baureglement Amriswil · S. 15

1Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Tiersportzonen TsBA, TsA Kleingartenzone KG Freihaltezone Fh

2Sie bezwecken insbesondere:

a)die Gliederung der Bauzonen;

b)die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.

3Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C Landwirtschaftszonen

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Art. 17BZO Baureglement Amriswil · S. 16

1Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN T umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient.

2Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient.

3Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen.

4Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen. Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN T, LwbN Pf D Schutzzonen

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Art. 19BZO Baureglement Amriswil · S. 17

1Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzonen im Wald NsW und Naturschutzzonen im Gewässer NsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten dienen.

2Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.

3Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

4In der Naturschutzzone im Wald sowie der Naturschutzzone im Gewässer sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege, aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vorbehalten. Landschaftsschutzzonen Ls Naturschutzzonen Ns, NsW, NsGw E Überlagernde Zonen

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Art. 23BZO Baureglement Amriswil · S. 19

1Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.

2Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.

3Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

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Art. 24BZO Baureglement Amriswil · S. 19

1Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF

2In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau „Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau" sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.

3Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

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Art. 26BZO Baureglement Amriswil · S. 20

1Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.), gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

2Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.50 m an die Grenze gebaut werden.

3Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Gebiete mit Lärmvorbelastung Lvb Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

4Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen und Fahrnisbauten beträgt der Grenzabstand mindestens 3 m.

5Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.

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Art. 27BZO Baureglement Amriswil · S. 21

1Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen dürfen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstandes.

2Für Bäume, die nicht höher als 10 m werden, beträgt der Grenzabstand mindestens 2.50 m, für alle über 10 m hinauswachsenden Bäume mindestens 5 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen diese Abstände reduziert werden.

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Art. 30BZO Baureglement Amriswil · S. 22

1Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern, in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE), wie folgt reduziert werden: Reduktion der Pflichtparkfelder

a)ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 %

b)ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 %

c)ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 %

2Bei nachgewiesenem, geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen.

3Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.

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Art. 35BZO Baureglement Amriswil · S. 24

Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.

C Weitere Bauvorschriften

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Art. 37BZO Baureglement Amriswil · S. 24

1Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten.

2Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

3Für die Errichtung von höheren Häusern sind in einem Konzept mindestens die Gebiete (Standorte), die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung (Etappierung) sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderungen auszuweisen.

4Der Konzeptplan Eignungsgebiete für höhere Häuser und Hochhausstandorte vom 26. Mai 20201) bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne. Schneefänge Haushälterische Bodennutzung Höhere Häuser

1) Anpassung Konzeptplan, DBU Entscheid Nr. 0022 vom 26. März 2025

5Zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne sind bei Gesamthöhen ab 22 m die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen in einem Varianzverfahren zu entwickeln und mittels Modellen oder 3-D Visualisierungen aufzuzeigen.

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Art. 38BZO Baureglement Amriswil · S. 25

1Hochhäuser sind Gebäude deren Gesamthöhe 30 m überschreitet.

2Der Schattenwurf darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.

3Für Hochhäuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

4Für die Errichtung von Hochhäusern sind in einem Konzept mindestens die Gebiete (Standorte), die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung (Etappierung) sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderungen auszuweisen.

5Der Konzeptplan Eignungsgebiete für höhere Häuser und Hochhausstandorte vom 26. Mai 20201) bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne.

6Zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne sind die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen in einem Varianzverfahren zu entwickeln und mittels Modellen oder 3-D Visualisierungen aufzuzeigen.

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Art. 40BZO Baureglement Amriswil · S. 26

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten:

a)die bestehende Bebauung

b)Stellung, Form und Proportionen

c)die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Gesamtwirkung Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen

d)die topografische Einbettung

e)der Siedlungsrand.

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Art. 41BZO Baureglement Amriswil · S. 26

1Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Dachs nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

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Art. 44BZO Baureglement Amriswil · S. 27

1Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit einer Neigung von 35° bis 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.

2Dächer, inkl. Dachaufbauten, sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere Materialien zugelassen werden.

3Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf, mit Ausnahme von Quergiebeln, höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen.

4Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1 m2 nicht übersteigen.

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Art. 51BZO Baureglement Amriswil · S. 29

1Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten.

2Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein.

3Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.

4Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen. Sicht- und Schallschutz Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 5). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≥ 2 VollgeschosseArt. 7, S. 110.85
Geschossflächenziffer (GFZ)≤ 0.95Art. 5, S. 90.95
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 5, S. 90.95
Grenzabstand (gross)≥ 4 mArt. 5, S. 90.95
Gebäudelänge≤ 35 mArt. 5, S. 90.95
Fassadenhöhe≤ 8.5 mArt. 5, S. 90.95

Extrahiert aus der BZO Amriswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone D

Was gilt in der Zone D in Amriswil?
Vollgeschosse ≥ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 35 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Amriswil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone D sein?
Laut BZO Amriswil: Vollgeschosse ≥ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone D einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Amriswil. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Amriswil?
17 Pflichtunterlagen, darunter Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach), Situationsplan (Katasterplan), Grundrisse aller Geschosse 1:100. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Amriswil ein?
Baugesuche in Amriswil laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Amriswil