Art. 5 · Höhenmasse
BZO Baureglement Amriswil · S. 9 · Original-PDF
Masstabelle Zone Geschossflächenziffer GFZ [1] max. Grenzabstand a) GA klein GA gross [m] [m] min. min. Gebäudelänge [m] max. Fassadenhöhe b) [m] max. Gesamthöhe [m] max. ES c) Bauweise Wohnzonen W2a W2b W3 W4
W5 0.65 4.0 6.0 25.0 7.5 11.0 II offen, halboffen 0.80 4.0 6.0 35.0 8.0 12.0 II offen, halboffen 1.05 5.0 8.0 40.0 11.0 15.0 II offen, halboffen 1.25 6.0 10.0 45.0 14.0 18.0 II offen, halboffen 1.50 7.0 12.0 50.0 17.0 21.0 II offen, halboffen Dorfzone D 0.95 4.0 4.0 35.0 8.5 13.0 III offen, halboffen
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
Wohn- und Arbeitszonen WA2 WA3 WA4
WA5 0.85 1) 4.0 6.0 40.0 8.5 12.5 III offen, halboffen 1.05 1) 5.0 8.0 50.0 11.5 15.5 III offen, halboffen 1.25 1) 6.0 10.0 50.0 14.5 18.5 III offen, halboffen 1.50 1) 7.0 12.0 55.0 17.5 21.5 III offen, halboffen Zentrumszone Z -- 5.0 5.0 60.0 4) 14.5 18.5 III offen, halboffen,
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
geschlossen 5) Arbeitszone Gewerbe AG -- 2) 4.0 3) 4.0 3) 80.0 12.0 16.0 III offen, halboffen Arbeitszone Industrie AI -- 2) 4.0 3) 4.0 3) 120.0 16.0 20.0 IV offen, halboffen Arbeits- und Einkaufszone AE -- 2) 4.0 3) 4.0 3) 100.0 14.0 6) 18.0 IV offen, halboffen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA -- 4.0 4.0 60.0 12.0 16.0 III offen, halboffen Zone für öffentliche Anlagen OeA -- 3.0 3.0 10.0 3.5 5.0 III offen Tiersportzone Bauten und Anlagen TsBA -- 3.0 3.0 60.0 8.5 12.5 III offen Kleingartenzone KG -- 3.0 3.0 5.0 3.0 3.0 III offen Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone Lw, Ls -- 4.0 4.0 -- -- -- III offen, halboffen LwbN Pflanzenbau LwbN Pf -- 4.0 4.0 -- 4.0 5.0 III offen, halboffen LwbN Tierhaltung LwbN T -- 4.0 4.0 100.0 10.0 14.0 III offen, halboffen LwbN Tierhaltung LwbN T -- 4.0 4.0 100.0 10.0 14.0 III offen, halboffen Fussnoten zu Art. 5 / Masstabelle auf Seite 9:
a) Grenzabstand gilt für Hauptbauten, übrige Grenzabstände vgl. Art. 26 + 27 BauR
b) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen, wobei Brüstungen, die um das Mass ihrer Höhe gegenüber der Fassadenflucht zurückspringen, nicht mitgemessen werden. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten.
c) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV
1) Bei minimalem Gewerbeanteil höhere Nutzungsdichte gemäss Art.
8BauR.
2) Minimale Grünflächenziffer gemäss Art. 10 und 11 BauR.
3) Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gemäss Art. 10 und
11BauR.
4) Bei geschlossener Bauweise ist die Gebäudelänge frei.
5) Die geschlossene Bauweise ist nur in der 1. Bautiefe (mindestens 15 m) entlang öffentlicher Strassen möglich.
6) Die minimale Fassadenhöhe hat 10 m zu betragen. B Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.