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Art. 30 · Reduktion der Pflichtparkfelder

BZO Baureglement Amriswil · S. 22 · Original-PDF

1Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern, in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE), wie folgt reduziert werden: Reduktion der Pflichtparkfelder

a)ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 %

b)ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 %

c)ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 %

2Bei nachgewiesenem, geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen.

3Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.