Zone W 2 · Allschwil
Basel-Landschaft · BFS 2762 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone W 2 in Allschwil (Basel-Landschaft) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 25 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (2-fach)
- Baugesuchspläne (2-fach, mind. 1:100)
- Höhenkotenaufnahmen (unabhängiges Geometerbüro)
- Baugesuchsformular / Kerndatenblatt
- Angaben zu den Zonenvorschriften
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: E-Baugesuch BL (Bauinspektorat)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bewilligungswesen, Gemeindeverwaltung Allschwil
- 061 486 26 18
- ebau@allschwil.bl.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Allschwil, in denen «W 2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 9BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 14
Nutzungsumlagerung Im Sinne von § 89 RBG 1 Die Nutzungsumlagerung erlaubt eine freiere Anordnung der zulässigen Geschossflächen auf demselben Grundstück. Dabei kann der Gemeinderat nach Anhören des Bauausschusses ausnahmsweise Abweichungen von der zulässigen Bebauungsziffer gestatten. 2 Abweichungen von der Bebauungsziffer im Rahmen von Nutzungsumlagerungen sind möglich, wenn das Hinzukaufen von Land oder eine Landumlegung nicht mehr möglich ist und das Projekt in architektonischer Hinsicht befriedigt. Dabei gelten folgende Gründe für Nutzungsumlagerungen: - Nachverdichtung weitgehend überbauter Quartiere bzw. Parzellen, - Nachverdichtung von historisch gewachsenen Bebauungsstrukturen unter Beachtung des Ortsbildschutzes, - Bauweisen, die auf Lärmbelastung reagieren, - Spezifisch behindertengerechte Bauweise. Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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Prinzipskizzen Grunddaten und Annahmen für Rechenbeispiele: Nutzungsumlagerung W2-Zone, Parzellenfläche 1000 m² > Umlagerung Dachgeschoss Nachweis ordentliche BZ mit 2 Vollgeschossen (VG) + 1 Dachgeschoss (DG) (DG = ½ VG) Ordentliche Bebauungsziffer (BZ): 23 % entspricht 230 m² überbaubare Fläche Annahme Gebäudegrundfläche 10m x 20m = 200 m² max. zulässige BZ eingehalten Gesamtnutzfläche: 2.5 VG x 200 m² = 500 m² Gesamtnutzfläche darf mit (Gebäudegrundfläche x Vollgeschosse) Nutzungsumlagerung nicht überschritten werden. BZ mit Nutzungsumlagerung Gem. § 9 Abs. 4 ZR: max. 31 % entspricht 310 m² überbaubare Fläche Rechenbeispiele Beispiel 1: Nutzungsumlagerung > Dachgeschoss a …
Art. 25BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 25
Zonen mit Quartierplanpflicht
1Zonen mit Quartierplanpflicht umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund eines Quartierplans gebaut werden darf. Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesondere die §§ 37 -
47RBG. Verkaufseinheiten mit mehr als 1000 m² Nettoladenfläche sind quartierplanpflichtig und sind unter Berücksichtigung der kantonalen und kommunalen Raumordnung in allen Bauzonenarten zugelassen (§
51Abs. 2 RBG) 2 In den im Zonenplan Siedlung bezeichneten Arealen dürfen Baubewilligungen nur aufgrund rechtsverbindlicher Quartierplan-Vorschriften erteilt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften hat der Gemeinderat ein Mitspracherecht. 3 Die im Zonenplan bezeichneten Areale müssen unter Beachtung der Allgemeinen Vorschriften sowie insbesondere der Kriterien unter § 23 Abs. 4 ZR mindestens nachfolgend aufgeführte Inhalte festlegen: QP-Areal "Parkallee" Wenig störende Betriebe im Sinne von § 21 Abs. 2 RBG entlang Parkallee zulässig. 1. Art der Nutzung: Wohnnutzung. Randbebauung mit Wohn-/Geschäftsnutzung entlang Parkallee, urbane ortsbauliche Bebauungsstruktur. 2. Nutzungsmass: Als Richtlinie gilt die W3-Zone. 3. Gute Qualität der Aussenräume unter Einbezug der Baumreihe entlang Parkallee. 4. Zweckmässige öffentliche Fussgängerverbindung durch das Areal und Anbindung an das Fusswegnetz der Gemeinde. 5. Garagierung und Parkierung möglichst peripher zum Schutz der Wohnnutzung vor Lärmimmission; Hauptzufahrt von der Parkallee her. 6. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Kriteri …
Art. 27BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 30
| Z 3 Zentrums- zone Lindenplatz | Z 4 Zentrums- zone Ziegeleien | W 1 | W 2 | W 3 | WG 4 | G 12 | G 15 | G 20a Binninger- stasse | G 20b Bachgraben | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Maximale Wohnungs- zahl pro Baukörper | frei | frei | 2 | 2) 2 | frei | frei | gemäss § 23/5 RBG | gemäss § 23/5 RBG | gemäss § 23/5 RBG | gemäss § 23/5 RBG |
| Maximale Vollgeschosszahl | 3 | 4 | 2 | 2 | 3 | 4 | frei | frei | frei | frei |
| Maximale Bebauungsziffer in % | 1) 2) 26 | 1) 26 | 22 | 2) 23 | 26 | 26 | frei | frei | frei | frei |
| Maximale Fassaden- höhe für Hauptbauten | 2) 11.3 m | 14.2 m | 5.3 m | 2) 8.0 m | 10.8 m | 13.5 m | frei | frei | frei | frei |
| Maximale Gebäude- höhe für Hauptbauten | 2) 14.3 m | 17.5 m | 8.8 m | 2) 10.5 m | 13.8 m | 16.8 m | 12.0 m | 15.0 m | 20.0 m | 20.0 m |
| Maximale Gebäude- länge | frei | frei | 24.0 m | 2) 30.0 m | 35.0 m | frei | frei | frei | frei | frei |
| Zulässige Dachform für Haupt- und Neben- bauten | Satteldach, Flachdach, Mansard- dach 2) | Satteldach, Flachdach, Mansard- dach | Satteldach, Walmdach, Pultdach, Flachdach | Satteldach, Walmdach, Pultdach, Flachdach 2) | Satteldach, Walmdach, Flachdach | Satteldach, Flachdach, Mansard- dach | frei | frei | frei | frei |
| Dachneigung für Hauptbauten | bei geneigten Dächern min. 20° a.T. 3) | bei geneigten Dächern min. 20° a.T. 3) | bei geneigten Dächern min. 20° a.T. | bei geneigten Dächern min. 20° a.T. | bei geneigten Dächern min. 20° a.T. | bei geneigten Dächern min. 20° a.T. 3) | frei | frei | frei | frei |
| Dachaufbauten / Dach- einschnitte | zulässig gemäss Definition | zulässig gemäss Definition | zulässig gemäss Definition | zulässig gemäss Definition | zulässig gemäss Definition | zulässig gemäss Definition | innerhalb Gebäudeprofil zulässig | innerhalb Gebäudeprofil zulässig | innerhalb Gebäudeprofil zulässig | innerhalb Gebäudeprofil zulässig |
| Minimale Grünflächenziffer | keine | keine | keine | keine | keine | keine | 10 % | 10 % | 10 % | 15 % |
Tabelle von S. 30 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 29BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 31
Wohnzonen (W 1, W 2, W 3) § 21 Abs. 1 RBG Nicht störende Betriebe sind z.B.
–kleinere Bürobetriebe
–Etagengeschäfte (Architektur-
1Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. Zugelassen sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr. büros, Advokaturbüros, Versicherungen, Arzt- /Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Reisebüro, Coiffeurgeschäfte, Beratungsstellen)
–Wohnheime, Kindertages-
2Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 27 dieses Reglementes festgelegt. heime, Kinderkrippen
Art. 31BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 31
Einliegerwohnungen in den Zonen W 1 und W 2 Diese Bestimmung soll eine qualitative Siedlungsverdichtung fördern. D.h. es entsteht mehr Wohnraum durch grösseres Wohnungsangebot pro Parzelleneinheit (z.B. Kleinwohnung für betagte Eltern in EFH). 1 Für die Realisierung einer Einliegerwohnung bei neuen bzw. bestehenden Einund Zweifamilienhäusern kann der Gemeinderat Abweichungen von der baulichen Nutzung gewähren. Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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2 In Abweichung von den Zonenvorschriften sind folgende max. Werte möglich:
Zonenparameter Zone W 1 Zone W 2 Bebauungsziffer max. 24 % max. 25 % Max. Wohnungszahl pro Baukörper 3 4
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 31) verbindlich lesbar.
3 Die in Absatz 2 festgelegte Maximalnutzung kann nur beansprucht werden, wenn die Einliegerwohnung mit einem separaten Eingang zugänglich ist. Die Einliegerwohnung muss unabhängig genutzt und darf nicht mit einer anderen Wohnung zusammengelegt werden. 4 Eine Kumulierung der baulichen Nutzung für Einliegerwohnungen mit der Mehrnutzung für Überbauungen nach einheitlichem Plan / Wohnbausanierungen (§ 26 ZR) ist nicht gestattet.
D.4 Bestehende Gesamtüberbauungen
Art. 50BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 27
RBG Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan Mit diesem einfachen aber wirkungsvollen und attraktiven Planungsinstrument wird im Sinne der Zielsetzungen Zonenvorschriften-Revision, die Lücke zwischen der zonenmässigen Bebauung und der Überbauung nach Quartierplan geschlossen.
2In einem verbindlichen Gesamtplan wird die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung festgelegt. Dem Gemeinderat steht dabei ein Mitspracherecht zu.
3Der Gesamtplan ist mit allen Festlegungen vor der Baugesuchseingabe vom Gemeinderat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. Diese Festlegungen der Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan werden somit integrierender Bestandteil der Baueingabe bzw. der nachfolgenden Baubewilligung.
4Die Mindestfläche für eine Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan beträgt 2'000 m2. Es sind für die einzelnen Zonen folgende Maximalmasse bzw. Formen in Abweichung zur Grundzone zugelassen: Zonenkriterien Zone W 2 Zone W 3 Max. Wohnungszahl pro Baukörper 5 frei Max. Bebauungsziffer max. 25 % max. 28 % Zulässige Dachform für Hauptbauten Frei, einheitlich gestaltet
5Kleinere Abweichungen zu den übrigen Zonenparametern gemäss § 27 ZR (Zonentabelle) können bewilligt werden, wenn damit keine zusätzliche Mehrnutzung verbunden ist und die Abweichung zu einer gesamthaft besseren resp. zweckmässigen Gestaltung führt.
6Ausnahmen bei Wohnbausanierung bestehender Überbauungen Ausnahmen bei Wohnbausanierung bestehender Überbauungen …
| Zonenkriterien | Zone W 2 | Zone W 3 |
|---|---|---|
| Max. Wohnungszahl pro Baukörper | 5 | frei |
| Max. Bebauungsziffer | max. 25 % | max. 28 % |
| Zulässige Dachform für Hauptbauten | Frei, einheitlich gestaltet |
Tabelle von S. 27 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 25 % | Art. 31, S. 31 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 27, S. 30 | 0.95 |
| Fassadenhöhe | ≤ 8 m | Art. 27, S. 30 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10.5 m | Art. 27, S. 30 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 27, S. 30 | 0.95 |
| Dachneigung | ≥ 20 ° | Art. 27, S. 30 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Allschwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone W 2
Was gilt in der Zone W 2 in Allschwil?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone W 2 sein?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Allschwil?
Wo reiche ich das Baugesuch in Allschwil ein?
Wo steht die Zone W 2 in der BZO Allschwil?
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