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Art. 9 · Nutzungsumlagerung

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 14 · Original-PDF

Im Sinne von § 89 RBG 1 Die Nutzungsumlagerung erlaubt eine freiere Anordnung der zulässigen Geschossflächen auf demselben Grundstück. Dabei kann der Gemeinderat nach Anhören des Bauausschusses ausnahmsweise Abweichungen von der zulässigen Bebauungsziffer gestatten. 2 Abweichungen von der Bebauungsziffer im Rahmen von Nutzungsumlagerungen sind möglich, wenn das Hinzukaufen von Land oder eine Landumlegung nicht mehr möglich ist und das Projekt in architektonischer Hinsicht befriedigt. Dabei gelten folgende Gründe für Nutzungsumlagerungen: - Nachverdichtung weitgehend überbauter Quartiere bzw. Parzellen, - Nachverdichtung von historisch gewachsenen Bebauungsstrukturen unter Beachtung des Ortsbildschutzes, - Bauweisen, die auf Lärmbelastung reagieren, - Spezifisch behindertengerechte Bauweise. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

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Prinzipskizzen Grunddaten und Annahmen für Rechenbeispiele: Nutzungsumlagerung W2-Zone, Parzellenfläche 1000 m² > Umlagerung Dachgeschoss Nachweis ordentliche BZ mit 2 Vollgeschossen (VG) + 1 Dachgeschoss (DG) (DG = ½ VG) Ordentliche Bebauungsziffer (BZ): 23 % entspricht 230 m² überbaubare Fläche Annahme Gebäudegrundfläche 10m x 20m = 200 m² max. zulässige BZ eingehalten Gesamtnutzfläche: 2.5 VG x 200 m² = 500 m² Gesamtnutzfläche darf mit (Gebäudegrundfläche x Vollgeschosse) Nutzungsumlagerung nicht überschritten werden. BZ mit Nutzungsumlagerung Gem. § 9 Abs. 4 ZR: max. 31 % entspricht 310 m² überbaubare Fläche Rechenbeispiele Beispiel 1: Nutzungsumlagerung > Dachgeschoss auf 2 Vollgeschosse verteilt Bebauungsziffer: Gebäudegrundfläche alt 10m x 20m = 200 m² Grundfläche VG DG Umlagerung auf 2 VG (200m² x ½VG) : 2 VG = 50 m² = Grundflächenvergrösserung pro Vollgeschoss

Total = 250 m² > entspricht 25% BZ, max. zulässige Fläche mit

Nutzungsumlagerung eingehalten (§ 9 Abs. 4 ZR) Gesamtnutzfläche:

2VG alt 2VG x 200 m² = 400 m² Nutzfläche alt Umlagerung (½ VG) auf 2 VG 2VG x 50 m² = 100 m² Nutzfläche Umlagerung DG auf 2 VG

Total = 500 m² > Gesamtnutzfläche nicht überschritten gem.

§ 9 Abs. 3 ZR Beispiel 2: Nutzungsumlagerung > 2 Vollgeschosse mit Umlagerung Dachgeschoss auf Erdgeschoss (EG) Bebauungsziffer: Gebäudegrundfläche alt 10m x 20m = 200 m² Grundfläche VG DG Umlagerung auf EG 200m² x ½VG = 100 m² = Grundflächenvergrösserung im EG

Total = 300 m² > entspricht 30% BZ, max. zulässige Fläche mit

Nutzungsumlagerung eingehalten § 9 Abs. 4 ZR Gesamtnutzfläche:

2VG alt 2VG x 200 m² = 400 m² Nutzfläche alt Umlagerung (½ VG) auf EG 1VG x 100 m² = 100 m² Nutzfläche Umlagerung DG auf EG

Total = 500 m² > Gesamtnutzfläche nicht überschritten gem.

§ 9 Abs. 3 ZR Beispiel 1 Beispiel 2 Dachgeschossfläche (= 1/2 Vollgeschoss) auf Vollgeschosse umgelagert und verteilt Dachgeschossfläche (= 1/2 Vollgeschoss) auf Erdgeschoss umgelagert Zonenreglement Siedlung, Allschwil

Prinzipskizze zu Seite 6

3 Die aus der Geschosszahl (Dachgeschoss = ½ Geschoss) multipliziert mit der Bebauungsziffer errechnete Gesamtnutzfläche darf mit der Nutzungsumlagerung nicht überschritten werden. Grenz- und Gebäudeabstände gemäss kant. Raumplanungsund Baugesetz sind in jedem Fall einzuhalten. ⇒ Rechenbeispiele nebenstehend 4 Abweichungen von der Bebauungsziffer (BZ) dürfen eine max. BZ von 31 % (absolut) nicht überschreiten. 5 Nicht realisierte Geschosse und Bauteile, deren Nutzflächen umgelagert werden, sind als Baubeschränkung (Dienstbarkeit) im Grundbuch einzutragen.

C.2 Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.