Zone D · Untersiggenthal
Aargau · BFS 4044 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone D in Untersiggenthal (Aargau) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kommunales Baugesuchsformular bei der Gemeinde bestellen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 298 03 00
- bauverwaltung@untersiggenthal.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Untersiggenthal, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8
Sondernutzungsplanung
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlosSondemutzungsplanung sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO.
3Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können für Teilgebiete je eigene Erschliessungs- oder Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben auch bei etappierter Planung erreicht werden können.
4Als Grundlage für die Gestaltungspläne ist von den Grundeigentümern zwingend ein Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept ausarbeiten zu lassen. Die Gemeinde ist in das Verfahren miteinzubeziehen.
5Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 7
6Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen können ohne Erschliessungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO nicht widersprechen.
Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
Perimeter "Landstrasse" Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dienen der UmstruktuPerimeter "Landstrasse" rierung und Verdichtung der Grundstücke entlang der Landstrasse.
2Es gelten die jeweiligen Zonenvorschriften.
3Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise bewilligen. Voraussetzungen für die Abweichungen sind
a)eine parzellenübergreifende Planung
b)Adressbildung und Fassung des Strassenraums gegenüber Landstrasse C) attraktiver Fussgängerbereich
d)eine gemeinsame Autoabstellanlage.
4Für Neubauten, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllen, kann der Gemeinderat die geschlossene Bauweise und bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen.
5Der Gemeinderat beauftragt eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
6Im Perimeter "Landstrasse" sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar.
7Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann die maximale Anzahl Vollgeschosse nicht über das Mass gemäss Abs. 4 erhöht werden. 8 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen tan d thö he hosse fin dlic hvorschriften Bauzonen nza bs keitsstufe esc hl Zonene c 0) in Vo llg Gesam Emp Anza Gre klein gross Dorfzone D (braun) 2 - 4 m III
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
Dorfzone (D) 'Die Dorfzone D dient der Erhaltung und Pflege der erhaltenswerten alten Dorfzone (D) Dorfteile Untersiggingen und Obersiggingen. Sie ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft bestimmt.
2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig, oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.
3Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Er regelt die Details (z. B. Stellung der Bauten, Dach- bzw. Fassadengestaltung) mittels Gestaltungsplänen.
5Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.
6Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck der Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- und einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung zu erhalten.
7Die in der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgeführten, bewilligungsfreien Bauten und Anlagen unterstehen in der Dorfzone der BewilligungsBau- und Nutzungsordnung Gemei …
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13
Zentrumszone (Z)
1Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Zentrumszone (Z) Ortszentrums von Untersiggenthal. Es gelten dabei folgende Ziele und Vorgaben:
a)Bauten, Freiräume und Nutzungen haben zur Aufwertung des Ortszentrums beizutragen.
b)Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten und hat den Strassenraum konzeptionell zu berücksichtigen. Der Strassenraum reicht von Fassade zu Fassade.
c)öffentliche Fusswegverbindungen und Grünräume haben die Durchlässigkeit des Zentrums und seine Anbindung an die angrenzenden Quartiere sicherzustellen.
d)Publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen sind hauptsächlich entlang der Landstrasse und im Erdgeschoss anzusiedeln.
2Die Zentrumszone ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Verkaufsgeschäfte bestimmt.
3Für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind zwei Standorte mit je maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist. Mit dem Baugesuch ist pro Standort ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO einzureichen.
4Für den bestehenden Gärtnereibetrieb dürfen Verkaufsflächen für Gärtnereinutzungen bis maximal 8'000 m2 Nettoladenfläche angelegt werden. Für die übrigen Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 m2.
6Die jeweils proportional zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu ermittelnden Anteile an den Nettoladenflächen können durch Dienstbarkeitsvertrag innerhalb der Zentrumszone verschoben werden, sofern keine öf …
Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Wohnzonen (W2, WS2, W3)
1Die Wohnzonen W2, WS2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Wohnzonen (W2, WS2, W3) Gewerbe und Dienstleistungen sowie Landwirtschaft sind zugelassen.
2Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Terrassenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit bis fünf Wohnungen bestimmt. Auf dem in der Wohnzone W2 befindlichen Teil der Parzelle Nr. 201 im Gebiet "Mülisack" dürfen keine Hochbauten erstellt werden.
3Die Wohnzone Steilhang WS2 ist für Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt. Das HöBau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 13 henniveau des Höhenweges darf nur durch einzelne Gebäudeteile (z. B. Treppenanlagen) bzw. technisch bedingte Dachaufbauten (z. B. Lüftungen) überragt werden. Der freie Ausblick vom Höhenweg darf durch Einfriedungen, Mauern und andere Anlagen, die den freien Ausblick behindern können, nicht beeinträchtigt werden. Die Flachdächer sind zu begrünen.
4Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Einfamilienhäuser sind nicht zulässig.
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S)
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3Die OeBA S ist für Sportplatznutzungen bestimmt. Im Sondernutzungsplan ist insbesondere sicherzustellen, dass die Flächen südwestlich des Schiffmühleweges generell von Hochbauten und weitestgehend von nichtdemontierbaren Anlageteilen freizuhalten sind; die Bodenflächen dürfen zudem nicht versiegelt werden. In der OeBA S gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 18 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 27BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23
Naturschutzzone
1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von LebensräuNaturschutzzone men schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung, Verlassen der Wege, Feuern und Campieren nicht gestattet.
3Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden: Zone und Signatur Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, artenreiche, trockene Magerwiesen Magerwiese
–ein bis zwei Nutzungen in der Regel ab (Trockenrasen bis Fromentalwiese) 15. Juni (gelb)
–nicht Mulchen, keine Düngung artenreiche Feucht- bis Nasswiesen Feuchtstandort
–ein Streuschnitt in der Regel ab 1. Sepmit Gerinnen, Laichgewässern und (blau) tember, sofern die Erhaltung oder AufGehölzen wertung keine weiteren Eingriffe (Frühschnitt) verlangt
4In den Schutzzonen kann extensive Beweidung ohne Zufütterung je nach Vegetationsentwicklung vom Gemeinderat bewilligt werden.
5Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde, siehe § 61 BNO Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen zu erfüllen sind. 22 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25
Freihaltegebiet Hochwasser 'Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforFreihaltegebiet Hochwasser derlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
2Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 24 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
4Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
6Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser in der Landschaftssschutzzone ausnahmsweise zulässig, wenn:
a)erforderliche Hochwassers …
Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27
Naturobjekte logisch gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Arten- und dornreiche Hecken und Feldgehölze Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz, inkl. 3m Pufferstreifen (grüne Punktlinie) Markante Einzelbäume, Baumgruppen Einzelbaum, Baumgruppe (grüner Punkt) Weiher (blauer Punkt) vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland geschützter Waldrand (rote Punktlinie) Artenreichtum Findling, geologischer Aufschluss (braunes Dreieck)
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geNaturobjekte schützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates und nur in Ausnahmefällen bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich. Es ist ökoZone und Signatur Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
–Pflegeeingriffe selektiv, dem Schutzziel angepasst jährlich höchstens auf 1/3 der Heckenfläche
–im Pufferstreifen ist die Verwendung von Dünger, diesen gleichgestellten Erzeugnissen, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zugelassen
–Bäume und Baumgruppen erhalten und bei natürlichem Absterben ersetzen abschnittweise im Herbst/Winter durch Entfernen von Röhricht aufzuhalten
–Baden, jede Freizeitnutzung, das Einfangen und Aussetzen von Tieren sind nicht zulässig
–stufige Waldränder erhalten durch periodische Pflege (im Schnitt ca. alle 7 Jahre) dem Überwachsen zu schützen Laichgebiet, Brutbiotop
–Verlandung ist periodisch und Sicht und Zugänglichkeit
–Die Objekte sind periodisch vor 26 Ba …
Art. 32BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28
Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Waldmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume) zulässig.
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
3Für Schutzobjekte in der Dorfzone D sind zusätzlich …
Art. 33BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29
Kulturobjekte
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang Kulturobjekte II BNO) sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan dargestellten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss IVS-Objektblatt und Geländekarte) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen. 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29
Lagerzone
1Die Lagerzone „Hinterhard" ist für die Zwischenlagerung und Verarbeitung Lagerzone von Baustoff-Recycling-Material vorgesehen. Böschungen sind im Sinne eines ökologischen Ausgleichs naturnah anzulegen und zu pflegen.
2Die maximalen Schütt- und Stapelhöhen dürfen eine Höhenkote von 355 m ü. M. nicht übersteigen. Detailbestimmungen zur Art der zulässigen Lagergüter werden im Baubewilligungsverfahren festgesetzt.
3Für die Lagerzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29
Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des WeiWeilerzone lers "Steinenbühl" unter Wahrung der prägenden Elemente des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten sind für das Weilerbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen gemäss § 32 Abs. 2 BNO geschützt. Sie dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. 28 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3In den blau bezeichneten Bauten dürfen im Rahmen der Schutzziele gemäss § 32 Abs. 2 BNO bis zu vier Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume sowie ein Garagenplatz pro Wohneinheit in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Die charakteristische Umgebungsgestaltung mit den bestehenden Gärten, Bäumen und weitere prägende Elemente sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenbereich sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind, das Weilerbild nicht beeinträchtigen und dem Charakter des Weilers entsprechen. Entsprechende, untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung, wie kleine Mauern, Terrainveränderungen usw …
Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31
Geschlossene Bauweise
1Bei geschlossener Bauweise kann ohne Zustimmung des Eigentümers des Geschlossene Bauweise Nachbargrundstücks bis auf eine Bautiefe von maximal 16 m seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden.
2Für Hauptgebäude gilt eine maximale Bautiefe von 16 m, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie (bei Kantons- und Gemeindestrassen).
3In den Zonen, in denen die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, sind die seitlichen Gebäudefassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist und der Brandschutz gewährleistet ist.
4Gegenüber bestehenden Bauten dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen. 30 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Art. 42BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33
Abgrabungen
1Abgrabungen bei Gebäuden dürfen in der Regel höchstens einen Drittel der Abgrabungen Fassadenlänge betragen. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m breit sein (z. B. für Garagen und Erschliessungsanlagen), auch wenn das zulässige Drittel überschritten wird.
Art. 56BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38
Allgemeine Anforderungen
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Allgemeine Anforderungen Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (Firstrichtung),
b)Grösse der Baukuben,
c)Wirkung im Strassenraum,
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,
e)Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung,
g)Materialwahl, Farbe,
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen.
b)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten des Baugesuchstellers ein neutrales Fachgutachten einholen.
c)die Erstellung eines Schattendiagrammes zum Nachweis einer genügenden Besonnung benachbarter Bauten verlangen (Stichtage: 8. Februar / 4. November).
d)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 57BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38
Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorAussenraumgestaltung phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 37
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 63BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
1Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Bauzonenplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Kulturlandplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerung) Gestaltungsplan Naturschutzzone "Iflue", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Gestaltungsplan Naturschutzzone "Breitmoos", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Sondernutzungsvorschriften zu den Gestaltungsplänen Naturschutzzone "Iflue" und "Breitmoos" vom 4. Dezember 1995 40 • Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 9. Anhang Anhang 1 - Zielvorgaben für Gestaltungspläne und Strukturmerkmale gemäss §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 4 BNO: Gebiet Zielvorgaben/Strukturmerkmale Im Bungert Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Bebauung mit einer vielfältigen Nutzungsstruktur sichergestellt werden. Besonderes Augenmerk ist der Lage des Gebiets am westlichen Ortseingang, der Lärmsituation und der Aufenthaltsqualität entlang der Landstrasse zu schenken. Steigacher Sofern im Gebiet Steigacher Gewerbebauten erstellt werden, sind diese entlang der Steigstrasse anzuordnen. Entlang der Sportplatzstrasse sind Wohnbauten vorzusehen; hier ist eine gewerbliche Nutzung, welche über die Möglichkeiten in der Wohnzone W2 hinausgeht, nicht zulässig. Chrüz Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch besonders gute Überbauung dieser Siedlungslücke. In der nördlichen Hälfte ist ei …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 8, S. 11 | 0.75 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 8, S. 11 | 0.60 |
| Gesamthöhe | ≤ 4 m | Art. 8, S. 11 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Untersiggenthal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.