Zone Z · Untersiggenthal
Aargau · BFS 4044 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone Z in Untersiggenthal (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kommunales Baugesuchsformular bei der Gemeinde bestellen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 298 03 00
- bauverwaltung@untersiggenthal.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Untersiggenthal, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
Dorfzone (D) 'Die Dorfzone D dient der Erhaltung und Pflege der erhaltenswerten alten Dorfzone (D) Dorfteile Untersiggingen und Obersiggingen. Sie ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft bestimmt.
2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig, oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.
3Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Er regelt die Details (z. B. Stellung der Bauten, Dach- bzw. Fassadengestaltung) mittels Gestaltungsplänen.
5Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.
6Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck der Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- und einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung zu erhalten.
7Die in der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgeführten, bewilligungsfreien Bauten und Anlagen unterstehen in der Dorfzone der BewilligungsBau- und Nutzungsordnung Gemei …
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13
Zentrumszone (Z)
1Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Zentrumszone (Z) Ortszentrums von Untersiggenthal. Es gelten dabei folgende Ziele und Vorgaben:
a)Bauten, Freiräume und Nutzungen haben zur Aufwertung des Ortszentrums beizutragen.
b)Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten und hat den Strassenraum konzeptionell zu berücksichtigen. Der Strassenraum reicht von Fassade zu Fassade.
c)öffentliche Fusswegverbindungen und Grünräume haben die Durchlässigkeit des Zentrums und seine Anbindung an die angrenzenden Quartiere sicherzustellen.
d)Publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen sind hauptsächlich entlang der Landstrasse und im Erdgeschoss anzusiedeln.
2Die Zentrumszone ist für Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Verkaufsgeschäfte bestimmt.
3Für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind zwei Standorte mit je maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist. Mit dem Baugesuch ist pro Standort ein Mobilitätskonzept gemäss § 54 BNO einzureichen.
4Für den bestehenden Gärtnereibetrieb dürfen Verkaufsflächen für Gärtnereinutzungen bis maximal 8'000 m2 Nettoladenfläche angelegt werden. Für die übrigen Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 m2.
6Die jeweils proportional zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu ermittelnden Anteile an den Nettoladenflächen können durch Dienstbarkeitsvertrag innerhalb der Zentrumszone verschoben werden, sofern keine öf …
Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Wohnzonen (W2, WS2, W3)
1Die Wohnzonen W2, WS2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Wohnzonen (W2, WS2, W3) Gewerbe und Dienstleistungen sowie Landwirtschaft sind zugelassen.
2Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Terrassenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit bis fünf Wohnungen bestimmt. Auf dem in der Wohnzone W2 befindlichen Teil der Parzelle Nr. 201 im Gebiet "Mülisack" dürfen keine Hochbauten erstellt werden.
3Die Wohnzone Steilhang WS2 ist für Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt. Das HöBau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 13 henniveau des Höhenweges darf nur durch einzelne Gebäudeteile (z. B. Treppenanlagen) bzw. technisch bedingte Dachaufbauten (z. B. Lüftungen) überragt werden. Der freie Ausblick vom Höhenweg darf durch Einfriedungen, Mauern und andere Anlagen, die den freien Ausblick behindern können, nicht beeinträchtigt werden. Die Flachdächer sind zu begrünen.
4Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Einfamilienhäuser sind nicht zulässig.
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und Landwirtschaftszone gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24
Naturschutzzone Wald
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Naturschutzzone Wald Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).
3Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standorts-heimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Zone und Signatur Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Schutz, Erhalt und Förderung Verjüngung ausschliesslich mit standortNaturwaldgemässe heimischen Baumarten, standortfremden Bestockung (N) des Lebensraums Baumarten mittelfristig Entfernen
4Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Zone und Signatur Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Naturwaldreservat (R) Prozessschutz Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzu …
Art. 32BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28
Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Waldmalerei, Stuckdecken etc.) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume) zulässig.
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
3Für Schutzobjekte in der Dorfzone D sind zusätzlich …
Art. 42BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33
Abgrabungen
1Abgrabungen bei Gebäuden dürfen in der Regel höchstens einen Drittel der Abgrabungen Fassadenlänge betragen. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m breit sein (z. B. für Garagen und Erschliessungsanlagen), auch wenn das zulässige Drittel überschritten wird.
Art. 63BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
1Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Bauzonenplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerungen) der Kulturlandplan vom 29 November 2001 (inkl. Teiländerung) Gestaltungsplan Naturschutzzone "Iflue", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Gestaltungsplan Naturschutzzone "Breitmoos", Situation 1:2000, vom 4. Dezember 1995 Sondernutzungsvorschriften zu den Gestaltungsplänen Naturschutzzone "Iflue" und "Breitmoos" vom 4. Dezember 1995 40 • Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 9. Anhang Anhang 1 - Zielvorgaben für Gestaltungspläne und Strukturmerkmale gemäss §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 4 BNO: Gebiet Zielvorgaben/Strukturmerkmale Im Bungert Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Bebauung mit einer vielfältigen Nutzungsstruktur sichergestellt werden. Besonderes Augenmerk ist der Lage des Gebiets am westlichen Ortseingang, der Lärmsituation und der Aufenthaltsqualität entlang der Landstrasse zu schenken. Steigacher Sofern im Gebiet Steigacher Gewerbebauten erstellt werden, sind diese entlang der Steigstrasse anzuordnen. Entlang der Sportplatzstrasse sind Wohnbauten vorzusehen; hier ist eine gewerbliche Nutzung, welche über die Möglichkeiten in der Wohnzone W2 hinausgeht, nicht zulässig. Chrüz Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch besonders gute Überbauung dieser Siedlungslücke. In der nördlichen Hälfte ist ei …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 4 Vollgeschosse | Art. 9, S. 11 | 0.85 |
| Gesamthöhe | ≤ 18 m | Art. 9, S. 11 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 9, S. 11 | 0.75 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 12 m | Art. 9, S. 11 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Untersiggenthal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.