Zone Landwirtschaftszone · Untersiggenthal
Aargau · BFS 4044 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Untersiggenthal (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kommunales Baugesuchsformular bei der Gemeinde bestellen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 298 03 00
- bauverwaltung@untersiggenthal.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Untersiggenthal, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 23BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21
Oberflächenwasserschutz
1In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss Oberflächenwasserschutz angemessen Rechnung zu tragen.
2Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
3Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 20 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 3.2 Landwirtschaftszone
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und Landwirtschaftszone gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
Bauten in der Landwirtschaftszone
1Alle Bauten und Anlagen sind nur an Standorten zugelassen, die landBauten in der Landwirtschaftszone schaftsverträglich sind. Sie müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 Meter.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25
Landschaftsschutzzonen 'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie Landschaftsschutzzonen dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang im Bereich des kantonalen Wildtierkorridors behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich sowie Renaturierungen können nur bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und die Schutzziele gemäss Abs. 1 und 2 nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29
Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des WeiWeilerzone lers "Steinenbühl" unter Wahrung der prägenden Elemente des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten sind für das Weilerbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen gemäss § 32 Abs. 2 BNO geschützt. Sie dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. 28 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3In den blau bezeichneten Bauten dürfen im Rahmen der Schutzziele gemäss § 32 Abs. 2 BNO bis zu vier Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume sowie ein Garagenplatz pro Wohneinheit in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Die charakteristische Umgebungsgestaltung mit den bestehenden Gärten, Bäumen und weitere prägende Elemente sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenbereich sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind, das Weilerbild nicht beeinträchtigen und dem Charakter des Weilers entsprechen. Entsprechende, untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung, wie kleine Mauern, Terrainveränderungen usw …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 25). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 25, S. 22 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 25, S. 22 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Untersiggenthal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.