Zone E · Untersiggenthal
Aargau · BFS 4044 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone E in Untersiggenthal (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 11 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kommunales Baugesuchsformular bei der Gemeinde bestellen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 298 03 00
- bauverwaltung@untersiggenthal.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Untersiggenthal, in denen «E» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen tan d thö he hosse fin dlic hvorschriften Bauzonen nza bs keitsstufe esc hl Zonene c 0) in Vo llg Gesam Emp Anza Gre klein gross Dorfzone D (braun) 2 - 4 m III
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
Einfamilienhauszone E (hellgelb) 2 11 m 4 m 8 m II
Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Einfamilienhauszone (E)
1Die Einfamilienhauszone E dient dem reinen Wohnungsbau. Nicht störenEinfamilienhauszone (E) des Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen.
2Die Einfamilienhauszone E ist nur für freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Pro Einfamilienhaus ist eine zusätzliche Wohnung mit maximal 31/2 Zimmer zulässig (Einliegerwohnung).
Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25
Freihaltegebiet Hochwasser 'Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforFreihaltegebiet Hochwasser derlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
2Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 24 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
4Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
6Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser in der Landschaftssschutzzone ausnahmsweise zulässig, wenn:
a)erforderliche Hochwassers …
Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2
Naturobjekte (unverändert) Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt Gewässerraumzone
1Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet Die Gewässerraumzone ist der Grund nutzungszone überlagert.
2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. In nerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, stand ortgerechte Pflanzen zulässig.
3Entlang der Aare und Limmat beträgt die Breite des Uferstreifens 15 m. Im Bereich des Stroppel-Areals wird der Uferstreifen asymmetrisch ange legt. Die genaue Lage ist im Bauzonen- und Kulturlandplan ersichtlich. Bei den offen und eingedolt fliessenden Gewässern innerhalb Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerin nesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
5Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 - 2 m Breite beträgt die Breite der Gewässerraumzone 11 m. ® Bei unterirdischen Hochwasserentlastungsstollen wird kein Gewässer raum festgelegt. Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
1Bei Fliessgewässem mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Genehmigungsexemplar gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 09.06.2022 Seite I Gemei …
Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29
Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des WeiWeilerzone lers "Steinenbühl" unter Wahrung der prägenden Elemente des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Bauten sind für das Weilerbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen gemäss § 32 Abs. 2 BNO geschützt. Sie dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. 28 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
3In den blau bezeichneten Bauten dürfen im Rahmen der Schutzziele gemäss § 32 Abs. 2 BNO bis zu vier Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume sowie ein Garagenplatz pro Wohneinheit in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Die charakteristische Umgebungsgestaltung mit den bestehenden Gärten, Bäumen und weitere prägende Elemente sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenbereich sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind, das Weilerbild nicht beeinträchtigen und dem Charakter des Weilers entsprechen. Entsprechende, untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung, wie kleine Mauern, Terrainveränderungen usw …
Art. 56BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38
Allgemeine Anforderungen
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Allgemeine Anforderungen Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (Firstrichtung),
b)Grösse der Baukuben,
c)Wirkung im Strassenraum,
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,
e)Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung,
g)Materialwahl, Farbe,
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen.
b)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten des Baugesuchstellers ein neutrales Fachgutachten einholen.
c)die Erstellung eines Schattendiagrammes zum Nachweis einer genügenden Besonnung benachbarter Bauten verlangen (Stichtage: 8. Februar / 4. November).
d)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Einfamilienhauszone E dient dem reinen Wohnungsbau.» · Art. Art. 11
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 10, S. 11 | 0.85 |
| Gebäudehöhe | ≤ 11 m | Art. 10, S. 11 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 10, S. 11 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 10, S. 11 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Untersiggenthal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.