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Art. 27 · Naturschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von LebensräuNaturschutzzone men schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung, Verlassen der Wege, Feuern und Campieren nicht gestattet.

3Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden: Zone und Signatur Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, artenreiche, trockene Magerwiesen Magerwiese

–ein bis zwei Nutzungen in der Regel ab (Trockenrasen bis Fromentalwiese) 15. Juni (gelb)

–nicht Mulchen, keine Düngung artenreiche Feucht- bis Nasswiesen Feuchtstandort

–ein Streuschnitt in der Regel ab 1. Sepmit Gerinnen, Laichgewässern und (blau) tember, sofern die Erhaltung oder AufGehölzen wertung keine weiteren Eingriffe (Frühschnitt) verlangt

4In den Schutzzonen kann extensive Beweidung ohne Zufütterung je nach Vegetationsentwicklung vom Gemeinderat bewilligt werden.

5Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde, siehe § 61 BNO Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen zu erfüllen sind. 22 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.