Art. 56 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Allgemeine Anforderungen Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (Firstrichtung),
b)Grösse der Baukuben,
c)Wirkung im Strassenraum,
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,
e)Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung,
g)Materialwahl, Farbe,
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen.
b)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten des Baugesuchstellers ein neutrales Fachgutachten einholen.
c)die Erstellung eines Schattendiagrammes zum Nachweis einer genügenden Besonnung benachbarter Bauten verlangen (Stichtage: 8. Februar / 4. November).
d)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.