Art. 20 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA und OeBA S)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA und OeBA S)
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3Die OeBA S ist für Sportplatznutzungen bestimmt. Im Sondernutzungsplan ist insbesondere sicherzustellen, dass die Flächen südwestlich des Schiffmühleweges generell von Hochbauten und weitestgehend von nichtdemontierbaren Anlageteilen freizuhalten sind; die Bodenflächen dürfen zudem nicht versiegelt werden. In der OeBA S gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 18 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.