Zone Zentrumszone · Oetwil am See
Zürich · BFS 157 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone Zentrumszone in Oetwil am See (Zürich) ist mit 8 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.6, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterkopie vom Nachführungsgeometer (Corrodi Geomatik AG)
- Plandarstellung neu = rot, Abbruch = gelb
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Einreichung 3-fach, Zusatzsatz bei kantonaler Zuständigkeit
- Grundbuchauszug (1-fach, immer)
- Gebührenpflicht und Geometerkosten zulasten Bauherrschaft
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Infrastruktur
- 044 512 01 10
- bau@oetwil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Oetwil am See, in denen «Zentrumszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Oetwil am See · S. 5
Zonen
Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt:
Bauzonen
ES Kernzone 1 K1 III Kernzone 2 K2 III Kernzone Weiler KW III Zentrumszone Z III Zweigeschossige Wohnzone W2a II Zweigeschossige Wohnzone W2b II Zweigeschossige Wohnzone W2c II Dreigeschossige Wohnzone W3 II Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG III Gewerbezone 1 G1 III Gewerbezone 2 G2 III Industriezone I III Zone für öffentliche Bauten Oe II/III Weitere Zonen Freihaltezone F - Erholungszone Sport ESp - Erholungszone Familiengärten EF -
Art. 17BZO Oetwil am See · S. 9
Abweichungen
1Bei Projekten mit besonders guter Einordnungs- und Gestaltungsqualität können unter Vorbehalt der Grundmasse nach Art. 8 BZO Abweichungen von den Kernzonenvorschriften und vom Kernzonenplan bewilligt oder angeordnet werden.
2Solche Abweichungen setzen ein Modell, ein Material- und Farbkonzept sowie eine zustimmende Beurteilung eines durch den Gemeinderat bestimmten Fachgutachters voraus. 9 B Zentrumszone
Art. 18BZO Oetwil am See · S. 10
Zweck
Die Zentrumszone bezweckt, das Zentrum von Oetwil am See mit vielfältigen Nutzungen und Versorgungsangeboten zu stärken und als Aufenthalts- und Begegnungsraum aufzuwerten.
Art. 19BZO Oetwil am See · S. 10
Grundmasse
1In der Zentrumszone gelten folgende Grundmasse:
a)Vollgeschosse max. 3
b)Anrechenbare Dach- oder Attikageschosse max. 1
c)Anrechenbare Untergeschosse
0
d)Fassadenhöhe (generelles Mass, traufseitig) max. m 10.5
e)Ausnützungsziffer max. % 60
f)Gebäudelänge max. m 40.0
g)Kleiner Grenzabstand max. m 5.0
h)Grosser Grenzabstand max. m 8.0 i) Grünflächenziffer mind. % 20 j) Dachneigung Schrägdach mind. max. 15° 45°
2Der Gemeinderat kann tiefere Grünflächenziffern gestatten, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder betriebliche Anforderungen vorliegen und die Grundstücksnutzung durch die Grünflächenziffer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. i) unverhältnismässig erschwert würde.
3Die Fassadenhöhe gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d) darf um folgende Masse erhöht werden, wobei kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten ist:
Voraussetzung Zuschläge
a)Bei offenen oder verglasten Absturzsicherungen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 1.0 m (Geländer), die nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern innerhalb eines Meters ab Fassadenflucht angeordnet sind
b)Bei Attikageschossen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 3.3 m
c)Bei Bauten mit einem Schrägdach Zuschlag Fassadenhöhe auf der Giebelseite unter Beachtung der Profillinie gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. j) um max. 5 m
Art. 37BZO Oetwil am See · S. 16
Strassen- und Wegabstand
1In den Kernzonen und der Zentrumszone kann das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassen- und Weggrenze gestattet werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird sowie die Verkehrssicherheit und die Werkleitungstrassen gewährleistet sind.
2In den übrigen Zonen gilt für abstandsfreie Gebäude gemäss § 269 PBG sowie Kleinbauten und Anbauten gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen ohne Verkehrsbaulinien ein minimaler Strassenabstand von 3.50 m, sofern die Verkehrssicherheit und Werkleitungstrassees gewährleistet bleiben.
Art. 47BZO Oetwil am See · S. 18
Einfriedungen und Mauern
Für eine befriedigende Einordnung dürfen Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, gegenüber Strassen und Wegen in der Regel max. 2.0 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung oder Abtreppung zu gliedern und möglichst zu begrünen.
18 IV. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
A Sonderbauvorschriften für die Zentrumszone
Art. 48BZO Oetwil am See · S. 3
Siedlungsrand 18 IV. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne 19 A Sonderbauvorschriften für die Zentrumszone 19
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.6 | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
| Grünflächenziffer | ≥ 20 % | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
| Dachneigung | ≥ 15 ° | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
| Dachneigung | ≤ 45 ° | Art. 19, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Oetwil am See (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.