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Art. 48 · Siedlungsrand
BZO Oetwil am See · S. 3 · Original-PDF
18 IV. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne 19 A Sonderbauvorschriften für die Zentrumszone 19 Art. 48 Siedlungsrand
Für eine befriedigende Einordnung haben Bauten am Siedlungsrand eine diskrete Farbgestaltung aufzuweisen. In der Regel sind keine durchgehenden Mauern oder dichten Einfriedungen gestattet. Der Siedlungsrand ist mit einheimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten zu bepflanzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.