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Art. 19 · Grundmasse

BZO Oetwil am See · S. 10 · Original-PDF

1In der Zentrumszone gelten folgende Grundmasse:

a)Vollgeschosse max. 3

b)Anrechenbare Dach- oder Attikageschosse max. 1

c)Anrechenbare Untergeschosse

0

d)Fassadenhöhe (generelles Mass, traufseitig) max. m 10.5

e)Ausnützungsziffer max. % 60

f)Gebäudelänge max. m 40.0

g)Kleiner Grenzabstand max. m 5.0

h)Grosser Grenzabstand max. m 8.0 i) Grünflächenziffer mind. % 20 j) Dachneigung Schrägdach mind. max. 15° 45°

2Der Gemeinderat kann tiefere Grünflächenziffern gestatten, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder betriebliche Anforderungen vorliegen und die Grundstücksnutzung durch die Grünflächenziffer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. i) unverhältnismässig erschwert würde.

3Die Fassadenhöhe gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d) darf um folgende Masse erhöht werden, wobei kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten ist:

Voraussetzung Zuschläge

a)Bei offenen oder verglasten Absturzsicherungen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 1.0 m (Geländer), die nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern innerhalb eines Meters ab Fassadenflucht angeordnet sind

b)Bei Attikageschossen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 3.3 m

c)Bei Bauten mit einem Schrägdach Zuschlag Fassadenhöhe auf der Giebelseite unter Beachtung der Profillinie gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. j) um max. 5 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.