← BZO Oetwil am See · Inhaltsverzeichnis

Art. 47 · Einfriedungen und Mauern

BZO Oetwil am See · S. 18 · Original-PDF

Für eine befriedigende Einordnung dürfen Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, gegenüber Strassen und Wegen in der Regel max. 2.0 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung oder Abtreppung zu gliedern und möglichst zu begrünen. Art. 47 Einfriedungen und Mauern

Für eine befriedigende Einordnung dürfen Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, gegenüber Strassen und Wegen in der Regel max. 2.0 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung oder Abtreppung zu gliedern und möglichst zu begrünen.

18 IV. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne

A Sonderbauvorschriften für die Zentrumszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.