Art. 47 · Einfriedungen und Mauern
BZO Oetwil am See · S. 18 · Original-PDF
Für eine befriedigende Einordnung dürfen Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, gegenüber Strassen und Wegen in der Regel max. 2.0 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung oder Abtreppung zu gliedern und möglichst zu begrünen. Art. 47 Einfriedungen und Mauern
Für eine befriedigende Einordnung dürfen Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, gegenüber Strassen und Wegen in der Regel max. 2.0 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung oder Abtreppung zu gliedern und möglichst zu begrünen.
18 IV. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
A Sonderbauvorschriften für die Zentrumszone
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