Zone K · Niederhasli
Zürich · BFS 90 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen
Die Zone K in Niederhasli (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Umwelt
- 043 411 22 60
- hochbau@niederhasli.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Niederhasli, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Niederhasli · S. 4
Umbau und Ersatzbauten
1Die im Kernzonenplan rot eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden) umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Wärmedämmung, der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Ortsbildschutzes liegt. Ausserdem sind neue Dachaufbauten im Rahmen von Art. 8 zulässig. Die Bestimmungen der Regelbauweise gemäss Art. 4 und Art. 7, Abs. 1 - 3, fallen ausser Betracht.
2Bei Ersatzbauten sind ausserdem Abweichungen vom Gebäudeprofil möglich, wenn der Raumbedarf des Gewässers dies erfordert.
3Die im Kernzonenplan braun eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen entweder gemäss Abs. 1 umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Art. 4 ersetzt werden.
4Im Kernzonenplan nicht bezeichnete Gebäude dürfen durch Neubauten gemäss Art. 4 ersetzt werden.
Art. 4BZO Niederhasli · S. 4
Neubauten
1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Kernzone K3 Kernzone K2 Vollgeschosse max. 3 2 Dachgeschosse max. 2 2 Gebäudelänge max. m 30.00 30.00 Fassadenhöhe max. m 10.50 8.10 Gebäudebreite max. m 14.00 14.00 Grundabstand mind. m 5.00 3.50 Gebäudeabstand* mind. m 10.00 7.00 * Soll der Gebäudeabstand durch Näherbaurechte unterschritten werden, darf sich die bauliche Dichte dadurch nicht erhöhen, was über ein Vergleichsprojekt zu belegen ist.
2Balkone dürfen eine maximale Tiefe von 2.5 m aufweisen. An Strassen und Wegen dürfen Balkone gemessen ab der Hausfassade maximal 1.50 m in den Strassenabstandsbereich hineinragen, jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
3Nachweislich energiesparende Bauteile wie verglaste Balkone, Wintergärten und dergleichen, können bei guter Einordnung je Fassadenseite, im Erdgeschoss 3.0 m, im Obergeschoss 2.0 m über die maximale Gebäudelänge/Gebäudebreite hinausragen.
4Wo Baulinien fehlen, gilt für oberirdische Bauten ein Grenzabstand sowie ein Strassen- und Wegabstand von 3.50 m. Bauordnung – 11.12.2024 3/20
Art. 6BZO Niederhasli · S. 5
Erscheinung, Stellung und Nutzweise der Bauten Alle Bauten haben sich durch Stellung, Ausmass, Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz einzuordnen (Umgebung siehe Art. 11). Mässig störende Betriebe sind zulässig.
Art. 7BZO Niederhasli · S. 5
Dächer
1Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter Teilung zulässig, wobei im unteren Teil des Dachs konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet sind. Ausnahmen sind für energiesparende Bauteile oder angebaute Gebäudeteile im Sinne des Ortsbildschutzes möglich (Wintergärten und angebaute Gebäudeteile bedingen ausserordentlich gute Gestaltung). Der Gemeinderat bestimmt die entscheidenden Gremien bzw. Fachpersonen.
2Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. In der Regel haben Dachvorsprünge traufseits mind. 60 cm und giebelseits mind. 30 cm zu betragen.
3Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Ortgangziegel sind unzulässig.
4Für eingeschossige Gebäudeteile und Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV sind auch Pultdächer mit geringerer Neigung und Flachdächer gestattet.
5Die Dächer sind mit Tonziegeln zu decken. Für Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV können auch andere Materialien bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Solaranlagen gemäss Art. 10.
Art. 8BZO Niederhasli · S. 5
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
1Dachaufbauten zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses sind zulässig in der Form von Schleppgauben, Lukarnen oder Ochsenaugen. Die maximale Höhe darf ein Viertel der Firsthöhe, höchstens jedoch 1.50 m nicht überschreiten. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden.
2Dacheinschnitte sind in der Kernzone im ersten Dachgeschoss zulässig, jedoch maximal von der Brüstungsoberkante bis zu einer Höhe von 2.40 m ab Fussboden. Die Fläche von der Brüstungsoberkante bis zur Dachtraufe ist wie die Dachfläche zu gestalten. Für rote bezeichnete Gebäude oder gemäss Art. 3, Abs. 2, umzubauende oder zu ersetzende braun bezeichnete Gebäude sind Dacheinschnitte gestattet.
3Dachflächenfenster sind in beiden Dachgeschossen gestattet, sofern sie sich gut in die Proportionen des Daches einfügen. In der Kernzone K3 maximal 1.0 m2, in der Kernzone K2 bis maximal 0.7 m2 pro Fenster (Glaslicht). Auf der gleichen Dachfläche dürfen nur Dachaufbauten oder Dacheinschnitte, je kombiniert mit Dachflächenfenstern, erstellt werden. Bauordnung – 11.12.2024 4/20
4Andere Belichtungsarten wie zum Beispiel Lichtbänder können gestattet werden, sofern damit eine gute und ruhigere Gestaltung der Dachfläche erreicht werden kann.
5Die Breite aller Dachaufbauten oder Dacheinschnitte für beide Dachgeschosse darf ein Drittel der jeweiligen Fassadenlänge, maximal jedoch 3.00 m pro Aufbaute bzw. pro Einschnitt, nicht übersteigen. Zusätzlich dürfen 1/5 der Fassadenlänge für …
Art. 10BZO Niederhasli · S. 6
Solaranlagen
1Solaranlagen sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig.
2Bei vollflächigen Energiegewinnungsanlagen können bei sorgfältiger Einordnung einzelne Module unabhängig von der Grösse in Abweichung von Art. 8 Abs. 3 auch als Dachflächenfenster ausgebildet sein. Diese sind im Einzelfall bezüglich ihrer Proportionen und Gestaltung sowie allfälligen Beschattungselementen zu beurteilen.
3Bei inventarisierten Bauten sind frühzeitige Abklärungen erforderlich. Vorbehalten bleiben Schutzverfügungen.
Art. 13BZO Niederhasli · S. 7
Besonders gute Projekte
1Bei Projekten mit zeitgenössischer Architektur, welche von den Gemeindebehörden als besonders gut beurteilt worden sind und die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, können Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen zugelassen werden. Durch solche Abweichungen darf die zonengemässe Ausnützung nicht erhöht werden.
2Für anspruchsvolle, komplexe Bauvorhaben kann die Baubehörde ein externes Fachgutachten einholen. Solche Vorhaben sind in einem Geländemodell mit der angrenzenden baulichen Umgebung volumetrisch darzustellen. Bauordnung – 11.12.2024 6/20 2.2 Quartiererhaltungszone
Art. 20BZO Niederhasli · S. 9
Grundmasse
1Folgende Grundmasse gelten: WE2 W2 W3 WG2 WG3 WG4 Z
a)Gebäudelänge max. m 16.00 22.00 30.00 30.00 50.00 60.00 70.00
b)Gebäudebreite max. m 16.00 14.00 14.00 14.00 14.00 14.00 ---
c)Fassadenhöhe * max. m 7.50 8.10 10.50 8.10 11.40 14.70 15.40 - Fassadenhöhe giebelseitig (Schrägdach) Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe höchstens aber um: max. m 7 7 7 7 7 5 5 - Fassadenhöhe mit Attikageschoss (Flachdach) Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m.
d)Kleiner mind. m 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 Grundabstand
e)Grosser mind. m --- --- 10.00 --- 10.00 10.00 --- Grundabstand
f)Gebäudeabstand mind. [m]** 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00
g)Grünflächenziffer*** mind. % 20 20 20 20 20 20 10 * Fassadenhöhenzuschlag: Wird bei Flachdachbauten eine offene Absturzsicherung erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.00 m. ** Soll der Gebäudeabstand durch Näherbaurechte unterschritten werden, darf sich die bauliche Dichte dadurch nicht erhöhen, was über ein Vergleichsprojekt zu belegen ist. *** Reduktion der Grünflächenziffer siehe auch Art. 41 BZO
2Bei gestaffelten Grundrissen darf die Gebäudebreite um 2.0 m vergrössert werden.
3In der Wohnzone WE2 sind nur Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser zugelassen.
4Nachweislich energiesparende Bauteile wie verglaste Balkone, Wintergärten und dergleichen, kön …
Art. 29BZO Niederhasli · S. 13
Massvorschriften
1Die Gebäudelänge kann in der Zone WE2 auf 20 m, W2 auf 40 m, in den Zonen W3 und WG2 auf 50 m und in der Zone WG3 auf 60 m erhöht werden. Die Gebäudebreite ist in den Zonen WE2, W2, WG2, W3, WG3 und WG4 auf 20 m beschränkt.
2In den Zonen W2, WG2, W3, WG3, WG4 und Z darf ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden.
3In den Zonen W3 und WG3 darf die Fassadenhöhe max. 13.50 m messen.
4In den Zonen W2 und WG2 darf eine Fassadenhöhe von 11.40 m
5In der Zone WE2 können Reihenhäuser erstellt werden. Die arealinternen Abstände der Gebäude unterliegen unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse keinen Mindestmassen. Bauordnung – 11.12.2024 12/20 3.2 Baumschutz
Art. 34BZO Niederhasli · S. 16
Klein- und Anbauten
1Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV können in einem Abstand von 3.50 m von Grenzen und Gebäuden erstellt werden.
2Der Anbau an ein Hauptgebäude auf demselben Grundstück ist zulässig.
3Mit Zustimmung des Nachbarn ist ein Grenz- und Gebäudeabstand von weniger als 3.50 m oder der Grenzbau zulässig.
4Bei der Berechnung der Gebäudelänge sind Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV nicht zu berücksichtigen.
Art. 38BZO Niederhasli · S. 17
Motorfahrzeugabstellplätze
1Grenzbedarf - Bei Wohngebäuden ist für je 80 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche 1 Personenwagen-Abstellplatz zu schaffen, mindestens jedoch für jede Wohnung in einem Mehrfamilienhaus 1 Abstellplatz. Bei Einfamilienhäusern und einfamilienhausähnlichen Gebäuden sind je Wohneinheit 2 Abstellplätze erforderlich. - Bei Mehrfamilienhausbauten mit 3 und mehr Wohnungen sind zusätzlich 10 % der Bewohnerparkplätze als Besucherparkplätze zu erstellen, zu bezeichnen und deren dauernde Nutzung sicherzustellen. - Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt die Baubehörde die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen.
2Massgeblicher Bedarf Auf Basis der aktuell geltenden Güteklasse des öffentlichen Verkehrs beträgt der massgebliche Bedarf an Autoabstellplätzen: Bewohner Beschäftigte Besucher od. Kunden ÖV-Güteklasse min. (%) max. (%) min. (%) max. (%) min. (%) max. (%) Klasse C 70 100 45 65 50 80 Klasse D 85 --- 60 --- 70 --- Klasse E – übrige 100 --- 90 --- 90 ---
3Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.
4Die Autoabstellplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sie müssen zugänglich sein und sind von Dauerparkierern freizuhalten.
5Autoarme Nutzungen: Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung den massgeblichen Bedarf an Abstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte z …
Art. 41BZO Niederhasli · S. 19
Reduktion der Grünflächenziffer
1Das Mass der Grünflächenziffer darf in den Mischzonen (WG, Z und K) um das Mass des Gewerbeanteils reduziert werden. 10 % Grünflächenziffer sind in jedem Fall erforderlich.
2Ein teilweiser Ersatz der anrechenbaren Grünflächen ist möglich, wenn ein Gestaltungskonzept eingereicht wird, mit welchem eine mindestens ebenso hohe Qualität bezüglich Ökologie und Ortsklima erreicht werden kann. Solche Massnahmen sind in den Plänen entsprechend zu bezeichnen.
3Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten insbesondere: - das Pflanzen von zusätzlichen Bäumen, welche über die Anforderungen gemäss Art. 11 Abs 10, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 4, Art. 23 Abs. 8 und 9 sowie 30 BZO hinausgehen, - die dauerhafte, bodengebundene Begrünung von Fassaden, - die dauerhafte intensive Dachbegrünung, bei welcher Dank einem ausreichend starken Bodenaufbau sichergestellt ist, dass diese nicht regelmässig austrocknet, - das Schaffen von naturnahen Wasserflächen.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grünflächenziffer | ≥ 10 % | Art. 41, S. 19 | 0.82 |
Extrahiert aus der BZO Niederhasli (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.