Art. 38 · Motorfahrzeugabstellplätze
BZO Niederhasli · S. 17 · Original-PDF
1Grenzbedarf - Bei Wohngebäuden ist für je 80 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche 1 Personenwagen-Abstellplatz zu schaffen, mindestens jedoch für jede Wohnung in einem Mehrfamilienhaus 1 Abstellplatz. Bei Einfamilienhäusern und einfamilienhausähnlichen Gebäuden sind je Wohneinheit 2 Abstellplätze erforderlich. - Bei Mehrfamilienhausbauten mit 3 und mehr Wohnungen sind zusätzlich 10 % der Bewohnerparkplätze als Besucherparkplätze zu erstellen, zu bezeichnen und deren dauernde Nutzung sicherzustellen. - Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt die Baubehörde die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen.
2Massgeblicher Bedarf Auf Basis der aktuell geltenden Güteklasse des öffentlichen Verkehrs beträgt der massgebliche Bedarf an Autoabstellplätzen: Bewohner Beschäftigte Besucher od. Kunden ÖV-Güteklasse min. (%) max. (%) min. (%) max. (%) min. (%) max. (%) Klasse C 70 100 45 65 50 80 Klasse D 85 --- 60 --- 70 --- Klasse E – übrige 100 --- 90 --- 90 ---
3Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.
4Die Autoabstellplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sie müssen zugänglich sein und sind von Dauerparkierern freizuhalten.
5Autoarme Nutzungen: Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung den massgeblichen Bedarf an Abstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein geeignetes Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die gemäss Art. 38 minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Bauordnung – 11.12.2024 16/20
6Kommerziell betriebene Parkierungsanlagen, die nicht durch die bauliche Nutzung des Grundstücks begründet sind, sind nicht zulässig.
7Gestaltung und Abmessungen: - Für die Anordnung und die Abmessungen der Autoabstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) wegleitend. - Oberirdische Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mittels wasserdurchlässigem Belag anzulegen. - Bei oberirdischen, ungedeckten Parkierungsanlagen mit mehr als 5 Parkplätzen ist pro
5Parkplätze ein einheimischer, standortgerechter, grosskroniger Baum vorzusehen, wobei die Anordnung der Bäume frei ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.