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Art. 6 · Erscheinung, Stellung und Nutzweise der Bauten
BZO Niederhasli · S. 5 · Original-PDF
Alle Bauten haben sich durch Stellung, Ausmass, Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz einzuordnen (Umgebung siehe Art. 11). Mässig störende Betriebe sind zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.