Zone Z · Niederhasli
Zürich · BFS 90 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen
Die Zone Z in Niederhasli (Zürich) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 15.4 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 70 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Umwelt
- 043 411 22 60
- hochbau@niederhasli.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Niederhasli, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Niederhasli · S. 2
Zonen Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist. 1. Bauzonen ES Kernzonen: - Kernzone 3 (Niederhasli) K3 III - Kernzone 2 (übrige) K2 III Quartiererhaltungszone QEZ II Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung:
–Wohnzone WE2 II
–Wohnzone W2 II
–Wohnzone W3 II
–Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 III
–Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 III
–Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4 III Zentrumszone Z III Gewerbezonen:
–Gewerbezone A GA6 III
–Gewerbezone B GB6 III Industriezonen: - Industriezone I7 III - Industriezone (Tanklager) IT7 III 2. Zone für öffentliche Bauten Oe * 3. Erholungszone E * * Abweichende Zuordnungen der Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) sind im Zonenplan 1:5000 festgelegt. Bauordnung – 11.12.2024 1/20
Art. 20BZO Niederhasli · S. 9
Grundmasse
1Folgende Grundmasse gelten: WE2 W2 W3 WG2 WG3 WG4 Z
a)Gebäudelänge max. m 16.00 22.00 30.00 30.00 50.00 60.00 70.00
b)Gebäudebreite max. m 16.00 14.00 14.00 14.00 14.00 14.00 ---
c)Fassadenhöhe * max. m 7.50 8.10 10.50 8.10 11.40 14.70 15.40 - Fassadenhöhe giebelseitig (Schrägdach) Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe höchstens aber um: max. m 7 7 7 7 7 5 5 - Fassadenhöhe mit Attikageschoss (Flachdach) Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m.
d)Kleiner mind. m 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 Grundabstand
e)Grosser mind. m --- --- 10.00 --- 10.00 10.00 --- Grundabstand
f)Gebäudeabstand mind. [m]** 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00
g)Grünflächenziffer*** mind. % 20 20 20 20 20 20 10 * Fassadenhöhenzuschlag: Wird bei Flachdachbauten eine offene Absturzsicherung erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.00 m. ** Soll der Gebäudeabstand durch Näherbaurechte unterschritten werden, darf sich die bauliche Dichte dadurch nicht erhöhen, was über ein Vergleichsprojekt zu belegen ist. *** Reduktion der Grünflächenziffer siehe auch Art. 41 BZO
2Bei gestaffelten Grundrissen darf die Gebäudebreite um 2.0 m vergrössert werden.
3In der Wohnzone WE2 sind nur Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser zugelassen.
4Nachweislich energiesparende Bauteile wie verglaste Balkone, Wintergärten und dergleichen, kön …
Art. 23BZO Niederhasli · S. 11
Grundmasse
1Folgende Grundmasse gelten: GA6 GB6 I7 IT7
a)Baumassenziffer max. m3/m2 6 6 7 7
b)Überbauungsziffer max. % 65 65 65 ---
c)Grundabstand mind. m 5.00 5.00 3.50 3.50
d)Fassadenhöhe max. m --- --- --- 20 für Tanks
e)Gesamthöhe max. m 13.50 13.50 15.00 15.00
f)Grünflächenziffer* mind. % 10 10 5 5 * Reduktion der Grünflächenziffer siehe auch Art. 41 BZO
2Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
3Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark störend. Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind gestattet.
4In der Gewerbezone A und der Industriezone I7 sind automatisierte Lager- und automatisierte Produktionsbetriebe mit mehr als 2'000 m2 Fläche ausgeschlossen. Ausstellungsflächen über 1‘000 m2 sind nur zulässig, wenn sie mit einem ansässigen Produktionsbetrieb in Verbindung stehen.
5In der Gewerbezone B und der Industriezone IT7 sind Verkaufsflächen mit Gütern für den täglichen Bedarf von mehr als 500 m2 ausgeschlossen. Flächen im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinnern.
6In den Zonen GA6, GB6 und I7 sind provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulässig.
7Bauten und Anlagen sind gegenüber Wohnbauten und talseitig durch rasch wachsende, einheimische, grosse Büsche und Bäume abzuschirmen. Es sind detaillierte Umgebungspläne einzureichen.
8Entlang der Kernzone Oberhasli ist in der Gewerbezone A ein möglichst durchgehender Grünstreifen in der Tiefe von 2/3 des Strassenabstandes mit einer angemessenen Bepflanzung durch hochstämmige, einheimische Bäume und Strauchpflanzen anzulegen. Eine Unterb …
Art. 29BZO Niederhasli · S. 13
Massvorschriften
1Die Gebäudelänge kann in der Zone WE2 auf 20 m, W2 auf 40 m, in den Zonen W3 und WG2 auf 50 m und in der Zone WG3 auf 60 m erhöht werden. Die Gebäudebreite ist in den Zonen WE2, W2, WG2, W3, WG3 und WG4 auf 20 m beschränkt.
2In den Zonen W2, WG2, W3, WG3, WG4 und Z darf ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden.
3In den Zonen W3 und WG3 darf die Fassadenhöhe max. 13.50 m messen.
4In den Zonen W2 und WG2 darf eine Fassadenhöhe von 11.40 m
5In der Zone WE2 können Reihenhäuser erstellt werden. Die arealinternen Abstände der Gebäude unterliegen unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse keinen Mindestmassen. Bauordnung – 11.12.2024 12/20 3.2 Baumschutz
Art. 41BZO Niederhasli · S. 19
Reduktion der Grünflächenziffer
1Das Mass der Grünflächenziffer darf in den Mischzonen (WG, Z und K) um das Mass des Gewerbeanteils reduziert werden. 10 % Grünflächenziffer sind in jedem Fall erforderlich.
2Ein teilweiser Ersatz der anrechenbaren Grünflächen ist möglich, wenn ein Gestaltungskonzept eingereicht wird, mit welchem eine mindestens ebenso hohe Qualität bezüglich Ökologie und Ortsklima erreicht werden kann. Solche Massnahmen sind in den Plänen entsprechend zu bezeichnen.
3Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten insbesondere: - das Pflanzen von zusätzlichen Bäumen, welche über die Anforderungen gemäss Art. 11 Abs 10, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 4, Art. 23 Abs. 8 und 9 sowie 30 BZO hinausgehen, - die dauerhafte, bodengebundene Begrünung von Fassaden, - die dauerhafte intensive Dachbegrünung, bei welcher Dank einem ausreichend starken Bodenaufbau sichergestellt ist, dass diese nicht regelmässig austrocknet, - das Schaffen von naturnahen Wasserflächen.
Art. 46BZO Niederhasli · S. 20
Inkraftsetzung Die Bau- und Zonenordnung wird mit der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Die Gemeinde publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG. Die Inkraftsetzung erfolgte am 8. August 2025 VI. Genehmigungsvermerke Gemeindeversammlung Die vorstehende Bau- und Zonenordnung der politischen Gemeinde Niederhasli wurde mit Beschluss der Gemeindeversammlung Niederhasli vom 11. Dezember 2024 festgesetzt. Baudirektion Die Baudirektion des Kantons Zürich hat die Bau- und Zonenordnung der politischen Gemeinde Niederhasli mit Verfügung Nr. BDV-Nr. KS-0056/25 am 16. Juni 2025 genehmigt. Bauordnung – 11.12.2024 19/20
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Zentrumszone sind mindestens 20 % Gewerbenutzungen vorzusehen.» · Art. Art. 22
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grünflächenziffer | ≥ 10 % | Art. 20, S. 9 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 70 m | Art. 20, S. 9 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 15.4 m | Art. 20, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 20, S. 9 | 0.95 |
| Gebäudeabstand | ≥ 10 m | Art. 20, S. 9 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Niederhasli (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.