Art. 41 · Reduktion der Grünflächenziffer
BZO Niederhasli · S. 19 · Original-PDF
1Das Mass der Grünflächenziffer darf in den Mischzonen (WG, Z und K) um das Mass des Gewerbeanteils reduziert werden. 10 % Grünflächenziffer sind in jedem Fall erforderlich.
2Ein teilweiser Ersatz der anrechenbaren Grünflächen ist möglich, wenn ein Gestaltungskonzept eingereicht wird, mit welchem eine mindestens ebenso hohe Qualität bezüglich Ökologie und Ortsklima erreicht werden kann. Solche Massnahmen sind in den Plänen entsprechend zu bezeichnen.
3Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten insbesondere: - das Pflanzen von zusätzlichen Bäumen, welche über die Anforderungen gemäss Art. 11 Abs 10, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 4, Art. 23 Abs. 8 und 9 sowie 30 BZO hinausgehen, - die dauerhafte, bodengebundene Begrünung von Fassaden, - die dauerhafte intensive Dachbegrünung, bei welcher Dank einem ausreichend starken Bodenaufbau sichergestellt ist, dass diese nicht regelmässig austrocknet, - das Schaffen von naturnahen Wasserflächen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.