Art. 108
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 5 · Original-PDF
I ,.l I I -.t 1 . Grundsatz 35 2. Hecken, Feldgehölze, Bachbestockungen, Natursteinmauern gem. Inventar35 3. Geologische Objekte und alpine Wüstungen 35 4. Oekologischer Ausgleich 35 VI. GESTALTUNGSPLAN (OUARTIERGESTALTUNGSPLAN} 1. Voraussetzungen 2. Abweichungen gegenüber der Grundordnung 3. lnhalt 4. Anderung und Aufhebung VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE 1. Bewilligungspflicht 2. Meldeverfahren 3. Verfahren a) Baugesuch b) Auflage und Publikation c) Vereinfachtes Verfahren d) Einsprache e) Entscheide f) Beschwerde 4. Beratung und Vorentscheide 5. Bauausführung
a)Baubeginn
b)Gestaltungsdauerder Baubewilligung, Friststillstand
c)Einstellungvon Bauarbeiten, Wiederherstellung 6. Baukontrolle 7. Gebühren Anhang mit separatem lnhaltsverzeichnis 43 't 6 BAUREGLEMENT DER GEMEINDE MUOTATHAL I Die Gemeindeversammlung von Muotathal, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst: I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH 1 1. Zweck Art. 108 3. Aufhebung früheren Rechts Mit lnkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement vom 7. Dezember 1997 aufgehoben Angenommen an der Urnenabstimmung vom 25. November 2O12 und für die Teilrevision Stoos vom 25. September 201 1 Ort, Datum: 6436 Muotathal 06. Dezember 2O12 NAMENS DES GEMEINDERATES: Der Gemeindepräsident: :I 'H'wdI t Der Gemeindeschreiber Langenegger Thaddäus Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 61212013 vom 2. Juli 2O13 iI il;l REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ: Der erun @ Der Staatsschreiber Dr. Mathias E. Brun -t rl :l .J J i_l .J t-r.$t--- NS -_t.l .J _l J J __l 43 ANHANG Darstellende Erläuterungen zum Baureglement Auszug aus dem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (vom 14. September 1 978) II Auszug aus der RaumplanungsverordnunS (RPV) 4. + 5. Abschnitt (Stand O1 . November 2O12) I I Liste A1 Liste der geschützten Natur- und Landschaftsgebiete, die durch GemeindeBeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. !l 1 Liste B1 Liste der geschützten Einzelobjekte des Natur- und Landschaftschutzes, die durch Gemeinde-Beschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. ,l ! Liste C 1 Liste der geschützten Natur- und Landschaftsobjekte gemäss Eintrag im kantonalen Richtplan, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. Liste D 1 Ergänzende Schutzmassnahmen im Zonenplan, die gestützt auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS mit Gemeindebeschluss und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. Liste E1 Liste der geschützten kommunalen Kulturobjekte, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft tritt. Liste F1 Liste der geschützten Fledermausquartiere, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft tritt Liste G Orientierende Liste der Natur- und Landschaftsobjekte die im nationalen lnventar enthalten sind und im Zonenplan zur Orientierung aufgeführt werden. Liste H Orientierende Liste der Bauten, die gemäss Inventar KIGBO und mit Beschluss des Gemeinderates und des Regierungsrates vom 9. Juni 1 980 (RRB 1048) geschützt sind. 1j Orientierende Liste der schützenswerten Bauten, die im Falle einer Restaurierung vom Regierungsrat ins kantonale lnventar aufgenommen werden. Liste I l Ij I .,1 j J rJJ-r iJ--l*J*l AA a{! 3 LD ..1 c., rD aJ G {{r Grundriss Gebäudähöhen, Grenzabstände, Gebäudeabstände 6r? CJ r( (D r{) 'l -L-lsl.. 6:I Grundriss B* r.D L J B Er9 I Ansicht Ansicht 3 r9 Entsorechend dom Vorlau! des gowachsenon Bodons rD E sind lrel oder mehrero Fassadonschnittpunkto anaun€hrnsn. \2 ( {.50m it --i : I --r --l -l -i A ('l ({/rb Detail Attika \t I Ft r9 6a ?. .{.l { I iL Grundriss Grundriss I .0 mtn. I I I I I {, |fc q, rJf @ t- (, Heq, eoo .na6 e o4J rJ'l r<) Eo ilcben brule maX. 60 int c.; Eo ur Eoür 'aa Gr? rg) d t4 19 ca al l9 .E \D l n rg) n L 6l ll [i*- u- 1,s0 \I DETAIL ATTIKA./DACHAUFBAU J _) -J - B tnl {.oo nr 19 Ansicht E (D L E '. rae I I Ansicht I l--:r::-l *lJ -l Geböudeobstond 5 o) Stockgrenze Wsldgrenze + ) I l I 2m Am Hong Woldgrenze Detqil Stockgrenze bei Ströuchern Detoil Stockgrenze bei Böumen 2m Ghl 15m ln der Ebene Woldg lYqldqbstond min.6m 50r Gh1 Go2 Nc eo o ! Ufcrwcg min.4m Gewösserobstqnd 2m \ \ I ll 2m I -*l -l -l r ----t i 5. Abschnitt: Sachenrecht
a)Nachbarrecht I I rl
l.Geländeveränderungen I I Allgemeines I l Abgrabungen I I i Aufschüttungen t I lj I l 1 I Stützmauern T j I ,l I I l ll. Einfriedungen il j l Erstellung und Unterhalt I ri l 1 I j Abstände I J I "J I .) I 47 853 s54 555 556 s57 EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM SCHWEIZERISCHEN ZIVILGESETZBUCH (GS 1 75) 852
1Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.
1Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.
2Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.
1Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.
2Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.
1Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.
2Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.
1Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.
2Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.
3Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden
1Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1 .2O m dürfen an die Grenze gestellt werden.
2Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen Meter an die Grenze gestellt werden.
3Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes 4B 858 Gefährliche Einfriedungen sind verboten Gefährliche Einfriedungen lll.Bepflanzungen $59 Bepflanzungen
1Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze beträgt:
a)bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5 m;
b)bei Hochstamm-Obstbäumen 4 m;
c)bei Niederstamm-Obstbäumen 2 m;
d)bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen halr I ben Meter. 2 lst das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 m lV. Anspruch des Nachbarn I t I 560 Anspruch des Nachbarn 1 Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten. II
2Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter. I V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes II 561 I,t t Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen Recht zum Benützen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen. des nachbarlichen I
2Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen .l Grundstückes I -t .J -J _"J .J .J -J .J .J ',J 49 Auszug aus der Verordnung über die Raumplanung (RPV); vom 28. Juni 2OO0 (Stand O1. November 20121 4. Abschnitt: Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.