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Art. 80 · Ortsbildschutzzone

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 31 · Original-PDF

geschützte Kulturobjekte

1An geschützten Kulturobjekten und deren Umgebung wie auch in der Ortsbildschutzzone sind Neu- und Umbauten besonders sorgfältig vorzunehmen; nötigenfalls ist ein Berater (2.8. kant. Denkmalpflege) beizuziehen. (Listen D1, E1 und H im Anhang). 32 tl

2Bei schützenswerten Kulturobjekten gemäss Liste I ist die Bauabsicht vorgängig der kantonalen Denkmalpflege zu melden. Ftedermausschurz 3 An Oblekten, die gemäss Liste F1 im Anhang von Fledermäusen als Ouartier benützt werden, sind vor jeglicher baulicher Massnahme die regionalen Fledermausexperten anzuhören. Gew ässerrau mzo ne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.