Art. 20 · Wohnzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
1Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. Zonen W2
2In den Zonen W2/0.45 und W2/0.35 sind freistehende Gebäude bis 4 Wohneinheiten zulässig. Ab einer Fassadenlänge von 15 m ist die Fassade mit Vor- oder Rücksprüngen zu gliedern. Es gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Einfamilienhäusern neue, hindernisfreie Einliegerwohnungen mit separatem Zugang erstellt werden.
3Wenn in den Zonen W2/0.35 und W2/0.45 Attikageschosse mit einer Anstosslänge von mehr als 8 m direkt an die Fassadenflucht des darunterliegenden Geschosses gestellt werden, vergrössert sich der Grenzabstand um 2 m. Dieser Zuschlag zum Grenzabstand reduziert sich um das Mass der EinrüBNO Möriken-Wildegg
17 ckung von der Fassade. Ab einer Einrückung von 2 m ist kein Zuschlag zum Grenzabstand mehr vorzusehen (vgl. Schemaskizze im Anhang). Zone W3
4In der Zone W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Doppeleinfamilienhäusern unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglicht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.