Zone K · Mels
St. Gallen · BFS 3293 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone K in Mels (St. Gallen) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau & Infrastruktur
- 058 228 30 50
- bau@mels.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Mels, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Baureglement Mels · S. 4
Zuständigkeit BauG Art. 78 - 92
1Zuständigkeit der Baukommission:
a)Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 78 bis 92 BauG,
soweit diese nicht in den Bereich des Gesetzes über die
Verfahrenskoordination (VKOG) fallen und keine Einspra-
chen zu entscheiden sind.
In den übrigen Fällen stellt die Baukommission Antrag an
den Gemeinderat.
b)Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch auf Gemein
destrassen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c - f StrG
2Zuständigkeit des Gemeinderates:
a)Ortsplanung
b)Abbaupläne
c)Bausperren
d)Landumlegungen
e)Grenzbereinigungen
f)Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Ver
anstaltungen auf Gemeindestrassen gemäss Art. 21 Abs. 1
lit. a und b StrG
g)Bewilligungen für Sondernutzungen gemäss Art. 24 StrG
h)Entscheid über Baugesuche mit Einsprachen gemäss Art.
83BauG sowie im Planverfahren für Gemeindestrassen 1 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen
gemäss Art. 45 Abs. 3 StrG sowie Gesuche, welche in
den Bereich des Gesetzes über die Verfahrenskoordination
(VKOG) fallen
i)Strassenbaupolizei, insbesondere Vollzug von Art. 104ff
StrG
j)Baupolizei
k)Verwaltungszwang
l)alle übrigen Amtshandlungen, für welche in den gesetzli-
chen Bestimmungen kein anderes Gremium zuständig ist Planungsgrundlagen B.
Art. 4BZO Baureglement Mels · S. 5
Information und Mitwirkung 2
1Der Richtplan übt gegenüber dem Grundeigentum keine unmittelbare Rechtswirkung aus. Er bildet die Grundlage für die Ortsplanung und den Ausbau der Infrastruktur. Er ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.
2Der Zonenplan und die übrigen Planungsinstrumente können im Original bei der Bauverwaltung eingesehen werden. Diese Pläne sind für die genaue Lage der Eintragungen verbindlich. Der Richtplan wird während 30 Tagen der Öffentlichkeit zur Einsicht unterbreitet. In dieser Zeit kann sich jeder zum Entwurf schriftlich äussern. Der Gemeinderat nimmt mit der Beschlussfassung über den Richtplan zu den Einwendungen Stellung. Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen Zonenvorschriften C.
Art. 6BZO Baureglement Mels · S. 6
Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Bauzonen allgemein
Zone Wohnzone zwei Vollgeschosse
W2 Wohnzone drei Vollgeschosse
W3 Wohnzone vier Vollgeschosse
W4 Wohn-Gewerbe-Zone zwei Vollgeschosse
WG2 Wohn-Gewerbe-Zone drei Vollgeschosse
WG3 Wohn-Gewerbe-Zone vier Vollgeschosse
WG4 Gewerbe-Industrie-Zone
GI Industriezone
I Kernzone
K Grünzonen innerhalb der Bauzone
Grünzone Freihaltung
GFi
Grünzone Sport-, Park- und Erholungsanlagen GE Grünzonen ausserhalb der Bauzone
Grünzone Freihaltung
GFa
Grünzone Naturschutz
GN
Grünzone Grundwasserschutz
GG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBa Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände SZ Landwirtschaftszone
L übriges Gemeindegebiet
üG Sonderzonen im Weisstannental Gewerbe-Industrie-Zone Weisstannental
GIA Kernzone Dorf zwei Vollgeschosse
KD2 Kernzone Dorf drei Vollgeschosse
KD3 3 BauG
Art. 9BZO Baureglement Mels · S. 9
Zonenschema Bauzonen allgemein Zone Anzahl Ausnüt- Grenzabstand (m) Gebäu- Gebäu- Firsthö- Dach- & Unter- Empfi ndVollge- zungs- delänge dehöhe he (m) geschossausbau lichkeitsschosse ziffer klein gross (m) (m) DG UG stufe
W2 2 0.50 4.0 8.0 24.0 8.0 11.0 ja ja1 II W3 3 0.70 6.0 12.0 30.0 11.0 14.0 ja ja1 II W4 4 0.90 7.0 14.0 40.0 13.5 16.5 ja ja1 II WG2 2 0.502 4.0 8.0 24.0 8.0 11.0 ja ja1 III WG3 3 0.702 6.0 12.0 30.0 11.0 14.0 ja ja1 III WG4 4 0.902 7.0 14.0 40.0 13.5 16.5 ja ja1 III GI - - 63 63 - 20.0 20.0 ja ja III I - - 63 63 - 20.0 20.0 ja ja IV K 4 - 4.0 4.0 -4 -4 -4 ja ja1 III Oe - - 5.0 5.0 - - - - - II G - - 4.0 4.0 - - - - - II L/üG 2 - 6.0 6.0 24.05 8.05 11.05 ja5 ja1)5) III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
Sonderzonen Schwendi-Weisstannen Zone Anzahl Ausnüt- Grenzabstand (m) Gebäu- Gebäu- Firsthö- Dach- & Unter- Empfi ndVollge- zungs- delänge dehöhe he (m) geschossausbau lichkeitsschosse ziffer klein gross (m) (m) DG UG stufe GIA - - 4.0 4.0 - 8.5 12.0 ja ja III KD2 2 - 4.0 4.0 -4 -4 -4 ja ja1 III KD3 3 - 4.0 4.0 -4 -4 -4 ja ja1 III 1) Vorbehalten bleibt Art. 15 Ziff 2. Untergeschosse dürfen mit Ausnahme der Wohnzone für alle gewerbliche Zwecke voll ausgebaut werden, ohne dass sie als Vollgeschosse gezählt werden. Für eine Wohnnutzung beträgt die zulässige max. Fläche 50% des darüber liegenden Vollgeschosses. 2) Wenn der ständig gewerblich genutzte Teil mindestens eine Vollgeschossfl äche ausmacht, kann eine um max. 0.1 erhöhte Ausnützungsziffer gewährt werden. 3) In der Gewerbeindustriezone (mit Ausnahme der Gewerbe- und Industriezone A) und in der Industriezone gilt gegen …
Art. 18BZO Baureglement Mels · S. 14
Grenzbaurecht Bauten können unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension und ähnlicher Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzubauen.
Art. 24BZO Baureglement Mels · S. 16
Mindestanforderungen
1Die lichte Raumhöhe für Ein- und Mehrfamilienhäuser hat für Aufenthaltsräume mindestens 2.3 m und für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.1 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 6 m2 einzuhalten.
2Die Bodenfl äche von Wohnräumen muss mindestens 10 m2, diejenige von Schlaf- und Arbeitsräumen mindestens 8 m2 betragen.
3Bei Mehrfamilienhäusern sind für jede 3- oder Mehrzimmerwohnung Abstellräume von mindestens 3 m2 Fläche vorzusehen, die sich innerhalb der Wohnung befi nden.
4Das Lichtmass der Fensterfl ächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens ein Zehntel der anrechenbaren Bodenfl äche zu betragen. Die Belichtung hat unmittelbar von aussen zu erfolgen. Sind Badezimmer und Toiletten innenliegend, so müssen sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen.
5Die begehbare Breite von Treppenhäusern hat bei Einfamilienhäusern mindestens 1 m, bei Mehrfamilienhäusern mindestens 1.20 m zu betragen.
6Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mofas vorzusehen.
7Die Fläche für Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen, wobei Kleinwohnungen bis zwei Zimmer nicht angerechnet werden, hat mindestens ein Fünftel der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschoss- fl äche zu betragen, wovon ein Viertel mit einem Hartbelag zu versehen ist. Allfällig zu leistende Ersatzabgaben richten sich nach dem Gebührenreglement. 13 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen BauG
Art. 34BZO Baureglement Mels · S. 21
Inkraftsetzung, Aufhebung des bisherigen Rechts, Übergangsregelung
1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement St. Gallen in Kraft.
2Das Baureglement vom 16. August 2002 bzw. Nachtrag vom 19. Februar 2007 wird aufgehoben. Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Regements zu behandeln. 18 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen Vom Gemeinderat Mels erlassen am 15. Dezember 2009 Gemeinderat Mels Gemeindepräsident
Gemeinderatsschreiber p d Kohler Ro R land Dr. Guido Fischer
Roland Kohler Öffentlich aufgelegt vom 05. Januar 2010 bis 03. Februar 2010 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 09. Februar 2010 bis 10. März 2010 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 14. Juni 2010 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation 19 Baureglement Gemeinde Mels Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis A BauG Art. BauR Art. Abbauplan 28quater-34,
58, 95, 105 2, 3 Abbruchbewilligung 76bis, 79 Abbruchverbot 99, 130 Abbruchverfügung 129 Abfallbeseitigung 5, 38, 49, 76bis, 78 Abgrabungen 78, 93, 95 21 Ablagerungen 96 Abstände 56ff 11, 12, 14, 16, 17, 19
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge 51, 55, 72ff, 78 26
Abwasser 5, 38, 49, 76 30 Alternativenergie 93 Anbauten 78 13, 17
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.
Änderung Planungsinstrumente 32 Anmerkungen im Grundbuch:
–Grundstücksteilung 62
–Ausnützungstransfer,
–beschränkung 63, 77quinties
- Durchleitungsrechte 76 - Schutzmassnahmen 99 - Lastenbereinigung 114, 122
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.
Antennen 78, …
Art. 59BZO Baureglement Mels · S. 13
Gewässerabstand 1.5 x Sohlentiefe + 5.0 m Sohlentiefe eingedoltes Gewässer Strasse Mindestabstand Staatsstrassen 5m ab Strassen- oder 4.50m ab Trottoirgrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Strassen Gemeindestrassen G1, G2 und G3 4m ab Strassen- bzw. Trottoirgrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Strassen Gemeindewege W1 und W2 3m ab Weggrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Wegen Gemeindewege W3 2m ab Weggrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Wegen
2Strassenabstandsvorschriften gehen anderen Abständen vor. Bei Wegen muss jedoch der Abstand für Bauten, gemessen ab der Achse, mindestens dem Grenzabstandsmass nach Art.
9BauR entsprechen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff. Strassengesetz.
3Gegenüber eingedolten Gewässern im nichtüberbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahren sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind. Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen BauG
Art. 131BZO Baureglement Mels · S. 19
Ersatzvornahme Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser, sauberer Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle ein ungenügendes Ergebnis, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach Androhung auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 9). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 4 Vollgeschosse | Art. 9, S. 9 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 9, S. 9 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4 m | Art. 9, S. 9 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Mels (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.