Art. 18 · Grenzbaurecht
BZO Baureglement Mels · S. 14 · Original-PDF
Bauten können unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension und ähnlicher Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzubauen. Art. 18 Beeinträchtigungen
a)übermässige Beanspruchung
b)Verschmutzung Art. 21 gesteigerter Gemeingebrauch Baustellen sind hinreichend abzusperren, zu signalisieren und
–soweit erforderlich - nachts genügend zu beleuchten. Der Gemeinderat kann eine Einfriedung der Baustellen verlangen. 15 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.