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Art. 59 · Gewässerabstand

BZO Baureglement Mels · S. 13 · Original-PDF

1.5 x Sohlentiefe + 5.0 m Sohlentiefe eingedoltes Gewässer Strasse Mindestabstand Staatsstrassen 5m ab Strassen- oder 4.50m ab Trottoirgrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Strassen Gemeindestrassen G1, G2 und G3 4m ab Strassen- bzw. Trottoirgrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Strassen Gemeindewege W1 und W2 3m ab Weggrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Wegen Gemeindewege W3 2m ab Weggrenze bzw. -rand bei nicht vermarkten Wegen

2Strassenabstandsvorschriften gehen anderen Abständen vor. Bei Wegen muss jedoch der Abstand für Bauten, gemessen ab der Achse, mindestens dem Grenzabstandsmass nach Art.

9BauR entsprechen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff. Strassengesetz.

3Gegenüber eingedolten Gewässern im nichtüberbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahren sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind. Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.