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Art. 2 · Zuständigkeit

BZO Baureglement Mels · S. 4 · Original-PDF

BauG Art. 78 - 92

1Zuständigkeit der Baukommission:

a)Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 78 bis 92 BauG,

soweit diese nicht in den Bereich des Gesetzes über die

Verfahrenskoordination (VKOG) fallen und keine Einspra-

chen zu entscheiden sind.

In den übrigen Fällen stellt die Baukommission Antrag an

den Gemeinderat.

b)Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch auf Gemein

destrassen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c - f StrG

2Zuständigkeit des Gemeinderates:

a)Ortsplanung

b)Abbaupläne

c)Bausperren

d)Landumlegungen

e)Grenzbereinigungen

f)Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Ver

anstaltungen auf Gemeindestrassen gemäss Art. 21 Abs. 1

lit. a und b StrG

g)Bewilligungen für Sondernutzungen gemäss Art. 24 StrG

h)Entscheid über Baugesuche mit Einsprachen gemäss Art.

83BauG sowie im Planverfahren für Gemeindestrassen 1 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen

gemäss Art. 45 Abs. 3 StrG sowie Gesuche, welche in

den Bereich des Gesetzes über die Verfahrenskoordination

(VKOG) fallen

i)Strassenbaupolizei, insbesondere Vollzug von Art. 104ff

StrG

j)Baupolizei

k)Verwaltungszwang

l)alle übrigen Amtshandlungen, für welche in den gesetzli-

chen Bestimmungen kein anderes Gremium zuständig ist Planungsgrundlagen B.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.