Art. 24 · Mindestanforderungen
BZO Baureglement Mels · S. 16 · Original-PDF
1Die lichte Raumhöhe für Ein- und Mehrfamilienhäuser hat für Aufenthaltsräume mindestens 2.3 m und für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.1 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 6 m2 einzuhalten.
2Die Bodenfl äche von Wohnräumen muss mindestens 10 m2, diejenige von Schlaf- und Arbeitsräumen mindestens 8 m2 betragen.
3Bei Mehrfamilienhäusern sind für jede 3- oder Mehrzimmerwohnung Abstellräume von mindestens 3 m2 Fläche vorzusehen, die sich innerhalb der Wohnung befi nden.
4Das Lichtmass der Fensterfl ächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens ein Zehntel der anrechenbaren Bodenfl äche zu betragen. Die Belichtung hat unmittelbar von aussen zu erfolgen. Sind Badezimmer und Toiletten innenliegend, so müssen sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen.
5Die begehbare Breite von Treppenhäusern hat bei Einfamilienhäusern mindestens 1 m, bei Mehrfamilienhäusern mindestens 1.20 m zu betragen.
6Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mofas vorzusehen.
7Die Fläche für Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen, wobei Kleinwohnungen bis zwei Zimmer nicht angerechnet werden, hat mindestens ein Fünftel der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschoss- fl äche zu betragen, wovon ein Viertel mit einem Hartbelag zu versehen ist. Allfällig zu leistende Ersatzabgaben richten sich nach dem Gebührenreglement. 13 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.