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Art. 131 · Ersatzvornahme
BZO Baureglement Mels · S. 19 · Original-PDF
Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser, sauberer Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle ein ungenügendes Ergebnis, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach Androhung auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.