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Art. 64 · Die Lagerung von Materialien und Gütern aller Art usw. ist nur an den vom …

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 32

1 Die Lagerung von Materialien und Gütern aller Art usw. ist nur an den vom Stadtrat bezeichneten Stellen zulässig. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Die Baubehörde ordnet bei bestehenden Lagerplätzen und Ablagerungen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung an. 3 Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers des Lagerplatzes. Rast- und Zeltplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.