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Art. 69 · Werkleitungen

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 34

1 In der Altstadtzone dürfen wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Innenhöfe, Plätze und dgl. für die Anlage von Abstellplätzen nicht beseitigt werden. Sofern die Entfernung von Bäumen notwendig ist, ist gleichwertiger Ersatz erforderlich. Werkleitungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.