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Art. 30

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13 · Original-PDF

1Soweit nach übergeordnetem Recht zulässig, ist für alle Bauten und Anlagen ein – in Bauten in der Landwirt­ schaftszone Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Bau­ masse und Abstände von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygi­ enischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren­ zenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärm­ schutzverordnung (LSV).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.