Art. 36 · Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15 · Original-PDF
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen, und in ihrer Eigenart und im Interesse der Siedlungstrennung.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkun gen nach der Landwirtschaftszone. Von den im Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und Christ baumkulturen verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unter halten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.) usw., die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.