Zone D · Kreuzlingen

Thurgau · BFS 4671 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen

Die Zone D in Kreuzlingen (Thurgau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan (Katasterplan)
  • Grundrisse aller Geschosse 1:100
  • Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
  • Projektplan der Umgebungsgestaltung
  • Kanalisationseingabe (Entwässerung)
  • Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
  • Situationsplan vom Nachführungsgeometer Wälli AG Ingenieure
Schriftliche Unterlagen
  • Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
  • Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
  • Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
  • Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
  • Energietechnischer Nachweis (ENV)
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Erhöhte Exemplarzahl: mindestens 4-fach, ausserhalb Bauzonen 6-fach
  • Zusätzliches komplettes Dossier für Energie Kreuzlingen (EnK)
  • Kommunaler «Anhang zum Baugesuchsformular»
  • Formvorschriften: lose, weisses A4/A3-Papier, Pläne max. A0, Barcode-Formulare

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Kreuzlingen, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 6

Zoneneinteilung mit Empfindlichkeitsstufen Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan der Stadt Kreuzlingen in folgende Nutzungszonen eingeteilt:

a.Bauzonen

ES

–Wohnzonen W50, W80, W105, W135 II

–Dorfzone D III

–Wohn- und Arbeitszonen WA80, WA105, WA135, WA145 III

–Zentrumszone Z III

–Arbeitszone Gewerbe AG III

–Arbeitszone Industrie AI IV

–Zone für öffentliche Bauten und oeBA II Anlagen

–Erholungs- und Freizeitzone EF III

–Campingzone C II

–Kleingartenzone KG II

–Freihaltezone FH II

–Spezialbauzone Brunnegg SpB III

b.Landwirtschaftszone

ES

–Landwirtschaftszone L III

c.Schutzzonen

ES

–Landschaftsschutzzone Ls III

–Naturschutzzone Ns II

d.Weitere Zonen

ES

–Deponiezone Typ A Dep A III

Seite 2

e.Überlagernde Zonen

–Zone für archäologische Funde Arch

–Ortsbild- und UmgebungsschutzUmg zone

–Strukturerhaltungszone Se

–Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

–Gefahrenzone Gef

–Gebiete mit Lärmvorbelastung LV

–Zone für höhere Häuser höH

–Hochhauszone HH

f.Weiterer allgemeinverbindlicher Inhalt1

–Abgrenzung Wald – Bauzone AWB

1Änderung gemäss DBU-Entscheid Nr. 57 vom 14. Dezember 2024

Seite 3

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 5BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 8

Masstabelle giebelseitig max. Schrägdach Fassadenhöhe (FH)1 2 traufseitig max. Flachdach max. Gebäudelänge max. gross min. Grenzabstand klein min. min. GZ MindestnutNutzungsziffern (NZ) zung BMZ min. Basisausnutzung max. BMZ 6.60 8.80 – – – – – – – – – – – – max. 0.50 0.80 1.05 1.35 0.80 1.05 1.35 1.45 2.20 GFZ – – – – – WA105 WA135 WA145 Kürzel WA80 W105 W135 oeBA W50 W80 AG EF AI D Z Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Erholungs- und Freizeitzone Wohn- und Arbeitszone Wohn- und Arbeitszone Wohn- und Arbeitszone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Gewerbe Arbeitszone Industrie Zentrumszone Wohnzone Wohnzone Wohnzone Wohnzone Dorfzone Zone Zone Kürzel Nutzungsziffern (NZ) Grenzabstand Gebäudelänge Fassadenhöhe (FH)1 2 Basisausnutzung Mindestnutzung Flachdach Schrägdach GFZ BMZ BMZ GZ klein gross traufseitig giebelseitig max. max. min. min. min. min. max. max. max. max. [m] [m] [m] [m] [m] [m]

Wohnzone W50 0.50 – – 0.30 4.00 6.00 20.00 8.00 5.00 8.00
Wohnzone W80 0.80 – – 0.30 4.00 6.00 40.00 10.00 7.00 10.00
Wohnzone W105 1.05 – – 0.30 5.00 7.00 50.00 13.00 10.00 13.00
Wohnzone W135 1.35 – – 0.30 6.00 8.00 55.00 16.00 13.00 16.00
Dorfzone D – – – – 5.00 5.00 50.00 14.00 10.50 14.00
Wohn- und Arbeitszone WA80 0.80 – – 0.20 4.00 6.00 40.00 11.00 8.00 11.00
Wohn- und Arbeitszone WA105 1.05 – – 0.20 5.00 7.00 50.00 14.00 10.50 14.00
Wohn- und Arbeitszone WA135 1.35 – – 0.20 6.00 8.00 55.00 17.00 14.00 17.00
Wohn- und Arbeitszone WA145 1.45 – – 0.20 8.00 10.00 55.00 20.00 17.00 20.00
Zentrumszone Z 2.20 – – – 6.00 6.00 – 18.00 17.00 20.00

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.

Arbeitszone Gewerbe AG …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 13BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 12

Spezialbauzone Brunnegg 1 Die Spezialbauzone Brunnegg dient dem Schutz und Erhalt der Schutzobjekte Schloss und Gutshof Brunnegg. 2 Bauten und Anlagen dürfen erstellt werden, wenn sie die Schutzobjekte nicht negativ beeinflussen. Es gelten die Massvorschriften der Dorfzone.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 15BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 12

Campingzone 1 Die Campingzone ist bestimmt:

a.für das Aufstellen von Wohnwagen/Wohnmobile und Zelten zum Campieren.

b.bis max. 10 % der Zonenfläche des Campingareals für die Erstellung von eingeschossigen Gebäuden zur Beherbergung von Camping-Gästen. Diese Bauten dürfen eine maximale Gebäudegrundfläche von 40 m2 und eine maximale Gesamthöhe von 4.50 m aufweisen.

Seite 8 2 In der Campingzone sind zudem mässig störende Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb notwendig sind. 3 Die ständige Wohnsitznahme ist untersagt.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 16BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 13

Kleingartenzone 1 Die Kleingartenzone dient dem Anlegen von Schreber- und Familiengärten. Produzierender Gartenbau ist nicht gestattet. 2 Zulässig sind nur eingeschossige Gebäude und Anlagen, die dem Zonenzweck dienen. 3 Gebäude dürfen nicht unterkellert sein und höchstens eine Gebäudefläche von 20 m2 aufweisen. 4 Die Anordnung der Bauten sowie die Erschliessung sind für zusammenhängende Gebiete gesamthaft in einem Sondernutzungsplan zu regeln.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 17BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 13

Freihaltezone 1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere:

a.die Gliederung der Bauzonen;

b.die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind. 2.3 Landwirtschaftszonen

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 20BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 14

Naturschutzzone 1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebiets sind nicht gestattet. 2.5 Überlagernde Zonen

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 23BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 14

Strukturerhaltungszone 1 Die Strukturerhaltungszone bezweckt die Erhaltung der für das Orts-, Quartier- und Strassenbild wesentlichen Strukturelemente. Bauten, Anlagen sowie die Freiräume haben sich besonders sorgfältig in ihre Umgebung einzugliedern, sodass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Seite 10 2 In der Strukturerhaltungszone ist eine Grünflächenziffer von mindestens 0.50 einzuhalten. 3 In der Strukturerhaltungszone gilt die offene Bauweise. Wenn sich die Nachbarn ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen, ist der Zusammenbau gestattet; vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde gemäss § 77 PBG. Reihenhausbauten sind bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. 4 Die folgenden, in lit. a – e aufgeführten wesentlichen Elemente der Strukturerhaltungszone dürfen nur verändert oder entfernt werden, wenn auch damit eine besonders sorgfältige Eingliederung der Bauten und Anlagen in das Orts-, Quartier- und Strassenbild gewährleistet bleibt:

a.quartiertypische Strassenausbildung;

b.hoher Anteil an Grünflächen entlang der öffentlichen Strassen zwischen Strassenrand und zugewandter Gebäudefassade. Auf unbebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen ist der Erhalt der Grünflächen im Bereich von 5.00 m ab Strassenrand auf den jeweiligen Parzellen zu prüfen;

c.Sockelmauern, Zäune, Gartentore und geschnittene Hecken entlang von öffentlichen Strassen oder Wegen;

d.klar ausgebildete Böschungen entlang von öffentlichen Strassen oder Wegen;

e.markante Einzelbäume oder Baumgruppen mit einer Wuchshöhe von mehr als 10 …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 24BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 15

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht 1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Ortsund Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Abs. 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Seite 11 3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 25BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 16

Gefahrenzonen 1 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau "Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau" sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit. 3 Sofern die Objektschutzmassnahmen ein Anheben der Erdgeschosskote eines Gebäudes erfordern, darf in den Gefahrenzonen die maximale zulässige Fassadenhöhe um jeweils dieses Mass erhöht werden.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 31BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 18

Bauen an Hanglagen 1 In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden. 2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. 3 Der Rückversatz gemäss § 29 PBV bei Attikageschossen ist bei Bauten in geneigtem Gelände im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BauR immer an der Talseite des Gebäudes auszubilden. 4 Bei Bauten mit Pultdächern in geneigtem Gelände im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BauR ist die Traufe entlang der gesamten talseitigen Fassadenlänge auszubilden.

Seite 14

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 32BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 19

Unterirdische Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen 1 Für unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 2 Zugänge zu Tiefgaragen, die mit Ausnahme von Absturzsicherungen max. 0.50 m aus dem massgebenden Terrain ragen, haben einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. 3 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze erstellt werden. 4 Tote, nicht ebenerdige Anlagen, die den baulichen Vorschriften unterliegen (z. B. Mauern und Wände, freistehende Reklameanlagen etc.) haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Weisen sie eine Höhe von mehr als 2.00 m auf, haben sie die Abstände für An- und Kleinbauten (Art. 30 Abs. 1 BauR) einzuhalten. 5 Aufschüttungen und Abgrabungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. 6 Stützbauwerke dürfen an der Grenze erstellt werden, sofern sie gegen die Nachbarparzelle nicht mehr als 30 cm aus dem massgebenden Terrain ragen. Soweit erforderlich, dürfen darauf licht- und luftdurchlässige Absturzsicherungen mit einer maximalen Höhe von 1.00 m errichtet werden. Für höhere Stützbauwerke gelten die Vorschriften gemäss Art. 32 Abs. 4 BauR. 7 Schwimmbäder, Teiche und Biotope sowie wärmetechnische Anlagen haben einen Grenzabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. 8 Erdsonden haben einen Grenzabstand von mindestens 3.50 m einzuhalten.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 33BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 19

Grenzabstände Bepflanzungen 1 Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanzt werden. Höhere Pflanzungen haben als Mindestabstand die Hälfte ihrer Höhe einzuhalten.

Seite 15 2 Bäume mit einer Höhe bis 6.00 m haben als Grenzabstand ab Stammmitte die Hälfte ihrer Höhe einzuhalten. Höhere Bäume haben einen Grenzabstand von mind. 3.00 m einzuhalten. 3 Für geschützte Naturobjekte gemäss dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) gelten die minimalen Grenzabstände gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 BauR nicht. Diese können den ordentlichen Grenzabstand für Bepflanzungen unterschreiten. 4 In der Strukturerhaltungszone haben zu erhaltende markante Einzelbäume und Baumgruppen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 lit. e BauR keinen Grenzabstand einzuhalten. Zu erhaltende Hecken im Sinne von Art. 23 Abs. 4 lit. c BauR dürfen eine maximale Höhe von 2.00 m aufweisen, auch wenn sie an die Grenze gepflanzt wurden. Höhere Hecken müssen zurückgeschnitten werden, sofern sie nicht den Mindestabstand ihrer halben Höhe einhalten. 5 Die Grenzabstände nach Art. 33 Abs. 1 bis 4 BauR gelten vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) betreffend die Einhaltung des Sichtzonenbereichs, sowie der kantonalen Abstandsvorschriften. 3.2 Ausstattung

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 38BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 22

Reklameanlagen 1 Als Reklameanlagen gelten Strassenreklamen im Sinne der Signalisationsverordnung (SSV) sowie weitere dauernde oder temporäre Firmenanschriften, Plakate, Plakatwände, sonstige der Werbung dienende Einrichtungen sowie ihre verstärkte Sichtbarmachungen mittels Beleuchtung. 2 Reklameanlagen sind zulässig, soweit sie die entsprechenden Vorschriften des Bundes und des Kantons einhalten und zudem den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen. 3 Reklameanlagen haben sich insbesondere in Anordnung, Grösse, Farbe und Lichtstärke am Objekt zu orientieren sowie gut in die Umgebung zu integrieren. 4 Freistehende Reklameanlagen sowie alle Fremdreklameanlagen dürfen in Höhe und Breite das Mass von jeweils 4.20 m nicht überschreiten. Für Fremdreklameanlagen sind zudem nur nicht beleuchtete Werbeträger zulässig. Ausnahmen sind möglich, sofern eine gute Eingliederung in die Umgebung gewährleistet bleibt. 5 Die nachstehenden Ausgestaltungen von Reklameanlagen sind nicht zulässig, sofern sie den öffentlichen Strassenraum und die Verkehrssicherheit übermässig beeinträchtigen können:

a.bewegte Bilder und Schriften sowie sich bewegende Reklameanlagen;

b.blinkende und reflektierende Reklameanlagen;

c.Reklameanlagen in fluoreszierenden Farben;

d.Reklameanlagen auf Steildächern.

Seite 18 6 Reklameinhalte, die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstossen, sind nicht zulässig. 7 Reklameanlagen, die sich nicht auf das am Standort ausgeübte Gewerbe beziehen (Fremdreklameanlagen), sind nur in den nachfolgenden Zonen und G …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 39BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 23

Gesamtwirkung Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.die bestehende Bebauung;

b.Stellung, Form und Proportionen;

c.die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklameanlagen;

d.die topografische Einbettung;

e.der Siedlungsrand.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 41BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 23

Dachgestaltung 1 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 15° Neigung und einer Fläche von mehr als 30 m2 sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt werden. Werden solche Dächer mit einer Fläche von weniger als 200 m2 zur Energieproduktion genutzt, so sind die nicht dafür genutzten Bereiche extensiv zu begrünen. Werden grössere Flachdächer zur Energieproduktion genutzt, muss mindestens ein Drittel der Dachfläche extensiv begrünt werden,

Seite 19 wobei erhöhte Anforderungen für den ökologischen Ausgleich unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIA-Norm, gelten. 2 Bei Schrägdächern gilt:

a.Dachaufbauten bei Schrägdächern dürfen bis höchstens 0.60 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen.

b.Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Gebäudelänge betragen.

c.Einzelne Dachaufbauten dürfen max. ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge beanspruchen.

d.Voll ausgebildete Kreuz- und Quergiebel sind unabhängig von ihrem Verhältnis zur Gebäudelänge zulässig.

e.Dacheinschnitte sind oben und seitlich mindestens 0.60 m mit der Dachfläche einzufassen.

f.Mansardendächer sind mindestens auf den beiden Längsseiten auszubilden. 4.2 Umgebungsgestaltung

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 5, S. 80.95
Grenzabstand (gross)≥ 5 mArt. 5, S. 80.95
Gebäudelänge≤ 50 mArt. 5, S. 80.95
Fassadenhöhe≤ 14 mArt. 5, S. 80.90

Extrahiert aus der BZO Kreuzlingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone D

Was gilt in der Zone D in Kreuzlingen?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Kreuzlingen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone D einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Kreuzlingen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Kreuzlingen?
17 Pflichtunterlagen, darunter Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach), Situationsplan (Katasterplan), Grundrisse aller Geschosse 1:100. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Kreuzlingen ein?
Baugesuche in Kreuzlingen laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone D in der BZO Kreuzlingen?
16 Artikel der Bau- und Zonenordnung Kreuzlingen erwähnen die Zone D namentlich, darunter Art. 4, Art. 5, Art. 13. BZO Kreuzlingen lesen →

Weitere Zonen in Kreuzlingen