Art. 31 · Bauen an Hanglagen
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 18 · Original-PDF
1 In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden. 2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. 3 Der Rückversatz gemäss § 29 PBV bei Attikageschossen ist bei Bauten in geneigtem Gelände im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BauR immer an der Talseite des Gebäudes auszubilden. 4 Bei Bauten mit Pultdächern in geneigtem Gelände im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BauR ist die Traufe entlang der gesamten talseitigen Fassadenlänge auszubilden.
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