Art. 23 · Strukturerhaltungszone
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 14 · Original-PDF
Strukturerhaltungszone 1 Die Strukturerhaltungszone bezweckt die Erhaltung der für das Orts-, Quartier- und Strassenbild wesentlichen Strukturelemente. Bauten, Anlagen sowie die Freiräume haben sich besonders sorgfältig in ihre Umgebung einzugliedern, sodass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Seite 10 2 In der Strukturerhaltungszone ist eine Grünflächenziffer von mindestens 0.50 einzuhalten. 3 In der Strukturerhaltungszone gilt die offene Bauweise. Wenn sich die Nachbarn ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen, ist der Zusammenbau gestattet; vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde gemäss § 77 PBG. Reihenhausbauten sind bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. 4 Die folgenden, in lit. a – e aufgeführten wesentlichen Elemente der Strukturerhaltungszone dürfen nur verändert oder entfernt werden, wenn auch damit eine besonders sorgfältige Eingliederung der Bauten und Anlagen in das Orts-, Quartier- und Strassenbild gewährleistet bleibt:
a.quartiertypische Strassenausbildung;
b.hoher Anteil an Grünflächen entlang der öffentlichen Strassen zwischen Strassenrand und zugewandter Gebäudefassade. Auf unbebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen ist der Erhalt der Grünflächen im Bereich von 5.00 m ab Strassenrand auf den jeweiligen Parzellen zu prüfen;
c.Sockelmauern, Zäune, Gartentore und geschnittene Hecken entlang von öffentlichen Strassen oder Wegen;
d.klar ausgebildete Böschungen entlang von öffentlichen Strassen oder Wegen;
e.markante Einzelbäume oder Baumgruppen mit einer Wuchshöhe von mehr als 10.00 m. 5 Eingriffe in die wesentlichen Elemente der Strukturerhaltungszone gemäss Abs. 4 sind bewilligungspflichtig. 6 Die Breite der Grundstückzufahrten ist auf das für die Erschliessung notwendige Minimum zu beschränken. In Hanglagen sind diese Zufahrten derart zu gestalten, dass keine übermässigen Geländeeinschnitte auf den jeweiligen Grundstücken entstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.