Art. 32 · Unterirdische Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 19 · Original-PDF
Unterirdische Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen 1 Für unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 2 Zugänge zu Tiefgaragen, die mit Ausnahme von Absturzsicherungen max. 0.50 m aus dem massgebenden Terrain ragen, haben einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. 3 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze erstellt werden. 4 Tote, nicht ebenerdige Anlagen, die den baulichen Vorschriften unterliegen (z. B. Mauern und Wände, freistehende Reklameanlagen etc.) haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Weisen sie eine Höhe von mehr als 2.00 m auf, haben sie die Abstände für An- und Kleinbauten (Art. 30 Abs. 1 BauR) einzuhalten. 5 Aufschüttungen und Abgrabungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. 6 Stützbauwerke dürfen an der Grenze erstellt werden, sofern sie gegen die Nachbarparzelle nicht mehr als 30 cm aus dem massgebenden Terrain ragen. Soweit erforderlich, dürfen darauf licht- und luftdurchlässige Absturzsicherungen mit einer maximalen Höhe von 1.00 m errichtet werden. Für höhere Stützbauwerke gelten die Vorschriften gemäss Art. 32 Abs. 4 BauR. 7 Schwimmbäder, Teiche und Biotope sowie wärmetechnische Anlagen haben einen Grenzabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. 8 Erdsonden haben einen Grenzabstand von mindestens 3.50 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.