Zone Z · Kreuzlingen
Thurgau · BFS 4671 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen
Die Zone Z in Kreuzlingen (Thurgau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (Katasterplan)
- Grundrisse aller Geschosse 1:100
- Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
- Projektplan der Umgebungsgestaltung
- Kanalisationseingabe (Entwässerung)
- Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
- Situationsplan vom Nachführungsgeometer Wälli AG Ingenieure
- Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
- Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
- Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
- Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
- Energietechnischer Nachweis (ENV)
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Erhöhte Exemplarzahl: mindestens 4-fach, ausserhalb Bauzonen 6-fach
- Zusätzliches komplettes Dossier für Energie Kreuzlingen (EnK)
- Kommunaler «Anhang zum Baugesuchsformular»
- Formvorschriften: lose, weisses A4/A3-Papier, Pläne max. A0, Barcode-Formulare
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Kreuzlingen, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 6
Zoneneinteilung mit Empfindlichkeitsstufen Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan der Stadt Kreuzlingen in folgende Nutzungszonen eingeteilt:
a.Bauzonen
ES
–Wohnzonen W50, W80, W105, W135 II
–Dorfzone D III
–Wohn- und Arbeitszonen WA80, WA105, WA135, WA145 III
–Zentrumszone Z III
–Arbeitszone Gewerbe AG III
–Arbeitszone Industrie AI IV
–Zone für öffentliche Bauten und oeBA II Anlagen
–Erholungs- und Freizeitzone EF III
–Campingzone C II
–Kleingartenzone KG II
–Freihaltezone FH II
–Spezialbauzone Brunnegg SpB III
b.Landwirtschaftszone
ES
–Landwirtschaftszone L III
c.Schutzzonen
ES
–Landschaftsschutzzone Ls III
–Naturschutzzone Ns II
d.Weitere Zonen
ES
–Deponiezone Typ A Dep A III
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e.Überlagernde Zonen
–Zone für archäologische Funde Arch
–Ortsbild- und UmgebungsschutzUmg zone
–Strukturerhaltungszone Se
–Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
–Gefahrenzone Gef
–Gebiete mit Lärmvorbelastung LV
–Zone für höhere Häuser höH
–Hochhauszone HH
f.Weiterer allgemeinverbindlicher Inhalt1
–Abgrenzung Wald – Bauzone AWB
1Änderung gemäss DBU-Entscheid Nr. 57 vom 14. Dezember 2024
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Art. 5BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 8
Masstabelle giebelseitig max. Schrägdach Fassadenhöhe (FH)1 2 traufseitig max. Flachdach max. Gebäudelänge max. gross min. Grenzabstand klein min. min. GZ MindestnutNutzungsziffern (NZ) zung BMZ min. Basisausnutzung max. BMZ 6.60 8.80 – – – – – – – – – – – – max. 0.50 0.80 1.05 1.35 0.80 1.05 1.35 1.45 2.20 GFZ – – – – – WA105 WA135 WA145 Kürzel WA80 W105 W135 oeBA W50 W80 AG EF AI D Z Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Erholungs- und Freizeitzone Wohn- und Arbeitszone Wohn- und Arbeitszone Wohn- und Arbeitszone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Gewerbe Arbeitszone Industrie Zentrumszone Wohnzone Wohnzone Wohnzone Wohnzone Dorfzone Zone Zone Kürzel Nutzungsziffern (NZ) Grenzabstand Gebäudelänge Fassadenhöhe (FH)1 2 Basisausnutzung Mindestnutzung Flachdach Schrägdach GFZ BMZ BMZ GZ klein gross traufseitig giebelseitig max. max. min. min. min. min. max. max. max. max. [m] [m] [m] [m] [m] [m]
Wohnzone W50 0.50 – – 0.30 4.00 6.00 20.00 8.00 5.00 8.00 Wohnzone W80 0.80 – – 0.30 4.00 6.00 40.00 10.00 7.00 10.00 Wohnzone W105 1.05 – – 0.30 5.00 7.00 50.00 13.00 10.00 13.00 Wohnzone W135 1.35 – – 0.30 6.00 8.00 55.00 16.00 13.00 16.00 Dorfzone D – – – – 5.00 5.00 50.00 14.00 10.50 14.00 Wohn- und Arbeitszone WA80 0.80 – – 0.20 4.00 6.00 40.00 11.00 8.00 11.00 Wohn- und Arbeitszone WA105 1.05 – – 0.20 5.00 7.00 50.00 14.00 10.50 14.00 Wohn- und Arbeitszone WA135 1.35 – – 0.20 6.00 8.00 55.00 17.00 14.00 17.00 Wohn- und Arbeitszone WA145 1.45 – – 0.20 8.00 10.00 55.00 20.00 17.00 20.00 Zentrumszone Z 2.20 – – – 6.00 6.00 – 18.00 17.00 20.00
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.
Arbeitszone Gewerbe AG …
Art. 11BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 11
Arbeitszonen Gewerbe und Industrie 1 Arbeitszonen Gewerbe (AG) umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. 2 Arbeitszonen Industrie (AI) umfassen Gebiete, in denen störende Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 3 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Pro Grundstück sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
Seite 7 4 Bei Neubauten muss in den Arbeitszonen Gewerbe und Industrie eine Mindestnutzung gemäss Masstabelle erreicht werden. Eine Unterschreitung der Mindestnutzung ist zu bewilligen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Neubau eine spätere Erweiterung bis zur Mindestnutzung nicht verunmöglicht. Die in der Masstabelle festgehaltenen Mindestnutzungen gelten für Grundstücke ohne bestehende Gebäude mit Hauptnutzfläche sowie Grundstücke, auf denen die bestehenden Gebäude mit Hauptnutzflächen abgebrochen werden. 5 Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen gilt der grosse Grenzabstand der Nachbarzone. Überschreiten Bauten die maximale Gebäudelänge der Nachbarzone, müssen sie bezüglich Fassadengliederung und Bepflanzung erhöhte Anforderungen erfüllen. 6 Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie technisch bedingt sind.
Art. 23BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 14
Strukturerhaltungszone 1 Die Strukturerhaltungszone bezweckt die Erhaltung der für das Orts-, Quartier- und Strassenbild wesentlichen Strukturelemente. Bauten, Anlagen sowie die Freiräume haben sich besonders sorgfältig in ihre Umgebung einzugliedern, sodass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Seite 10 2 In der Strukturerhaltungszone ist eine Grünflächenziffer von mindestens 0.50 einzuhalten. 3 In der Strukturerhaltungszone gilt die offene Bauweise. Wenn sich die Nachbarn ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen, ist der Zusammenbau gestattet; vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde gemäss § 77 PBG. Reihenhausbauten sind bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. 4 Die folgenden, in lit. a – e aufgeführten wesentlichen Elemente der Strukturerhaltungszone dürfen nur verändert oder entfernt werden, wenn auch damit eine besonders sorgfältige Eingliederung der Bauten und Anlagen in das Orts-, Quartier- und Strassenbild gewährleistet bleibt:
a.quartiertypische Strassenausbildung;
b.hoher Anteil an Grünflächen entlang der öffentlichen Strassen zwischen Strassenrand und zugewandter Gebäudefassade. Auf unbebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen ist der Erhalt der Grünflächen im Bereich von 5.00 m ab Strassenrand auf den jeweiligen Parzellen zu prüfen;
c.Sockelmauern, Zäune, Gartentore und geschnittene Hecken entlang von öffentlichen Strassen oder Wegen;
d.klar ausgebildete Böschungen entlang von öffentlichen Strassen oder Wegen;
e.markante Einzelbäume oder Baumgruppen mit einer Wuchshöhe von mehr als 10 …
Art. 32BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 19
Unterirdische Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen 1 Für unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 2 Zugänge zu Tiefgaragen, die mit Ausnahme von Absturzsicherungen max. 0.50 m aus dem massgebenden Terrain ragen, haben einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. 3 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze erstellt werden. 4 Tote, nicht ebenerdige Anlagen, die den baulichen Vorschriften unterliegen (z. B. Mauern und Wände, freistehende Reklameanlagen etc.) haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Weisen sie eine Höhe von mehr als 2.00 m auf, haben sie die Abstände für An- und Kleinbauten (Art. 30 Abs. 1 BauR) einzuhalten. 5 Aufschüttungen und Abgrabungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. 6 Stützbauwerke dürfen an der Grenze erstellt werden, sofern sie gegen die Nachbarparzelle nicht mehr als 30 cm aus dem massgebenden Terrain ragen. Soweit erforderlich, dürfen darauf licht- und luftdurchlässige Absturzsicherungen mit einer maximalen Höhe von 1.00 m errichtet werden. Für höhere Stützbauwerke gelten die Vorschriften gemäss Art. 32 Abs. 4 BauR. 7 Schwimmbäder, Teiche und Biotope sowie wärmetechnische Anlagen haben einen Grenzabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. 8 Erdsonden haben einen Grenzabstand von mindestens 3.50 m einzuhalten.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Geschossflächenziffer (GFZ) | ≤ 2.2 | Art. 5, S. 8 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 5, S. 8 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 6 m | Art. 5, S. 8 | 0.95 |
| Fassadenhöhe | ≤ 20 m | Art. 5, S. 8 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Kreuzlingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Z
Was gilt in der Zone Z in Kreuzlingen?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Z einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Kreuzlingen?
Wo reiche ich das Baugesuch in Kreuzlingen ein?
Wo steht die Zone Z in der BZO Kreuzlingen?
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