Zone Z · Ingenbohl
Schwyz · BFS 1364 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone Z in Ingenbohl (Schwyz) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m, Ausnützungsziffer ≤ 1, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Ablauf nach der Einreichung
- Geschäftsfeld Bau (Bauamt), Bereich Baugesuche
- +41 41 825 05 10
- bauamt@ingenbohl.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ingenbohl, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 9
8 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl B) KONSTRUKTION UND HYGIENE
Art. 12 Belichtung
1Wohn-, arbeits- und gewerblichen Zwecken dienende Räume müssen durch Fenster genügend belichtet und belüftet werden.
2Eine Ausnahme kann bei Nachweis ausreichender künstlicher Einrichtungen für Küchen, Arbeits- und gewerblich genutzte Räume bewilligt werden.
Art. 13 Umgebungsgestaltung, Bepflanzung
1Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere innerhalb der Bauzonen, soll genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Die Pflanzung, Saat sowie das Ausbringen von Pflanzenteilen von Pflanzen, die auf der von der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (www.cps-skew.ch) herausgegebenen schwarzen Liste aufgeführt sind, ist im gesamten Gemeindegebiet nicht gestattet.
2Auf vorhandene Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken und Sträucher ist Rücksicht zu nehmen. Diese sind zu erhalten. Die Anordnung von Massnahmen des ökologischen Ausgleiches sowie die Schutzbestimmungen (Art. 54 ff.) bleiben vorbehalten.
3Das grossflächige Versiegeln von Plätzen und Verkehrsflächen ist zu vermeiden. Der natürliche und langsame Abfluss des Regenwassers ist zu erleichtern. Platzflächen sind mit sickerfähigen Belägen zu versehen. Grossflächige Asphaltbeläge sind unerwünscht. Eine multifunktionale, auch für die Entfaltung von Ruderalvegetation geeignete Gestaltung sowie eine grundstückübergreifende, siedlungsinterne ökologische Vernetzung sind überall anzustreben.
4Grundeigentümer von Grundstücken in der Bauzone sind ve …
Art. 13BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 14
13 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl
i)eingeschossige, unbewohnte Nebenbauten (Garagen, Gartenhäuschen, Kleintierställe, Pergolas, Schuppen etc.) von max. 3.50 m Gebäudehöhe, max. 4.50 m Firsthöhe und max. 60 m2 Gebäudegrundfläche;
j)gewerbliche Räume in Untergeschossen, die nicht als Vollgeschosse zählen;
k)bei bestehenden, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützten Bauten, die für eine ausreichende Wärmedämmung notwendige zusätzliche Konstruktionsstärke der Aussenwände;
l)ein Abstell- oder Bastelraum pro Wohnung, der weniger als 5 m2 Innengrundfläche aufweist
3In abgeschrägten Räumen sind nur die Flächen anzurechnen, deren lichte Höhe, gemessen ab OK Fertigboden bis UK Sparren, mehr als 1.80 m beträgt.
Art. 25 Überbauungsziffer
1Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Landfläche (aL).
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ = aGbF
anrechenbare Landfläche
aL
2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
Art. 26 Anrechenbare Landfläche
1Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.
2Nicht angerechnet werden:
a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald innerhalb der Waldgrenze;
b)die für die Groberschliessung notwendigen Fahrbahnflächen; Feinerschliessungsstrassen sind nicht abzugspflichtig. 3Wird für den Bau oder die Korrektion öffent …
Art. 14BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 15
14 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl
Art. 27 Ausnützungsübertrag
1Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken können durch Dienstbarkeitsverträge die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. Nutzungsübertragungen über Strassen hinweg sind unzulässig. Der für Gestaltungspläne gewährte Ausnützungsbonus kann nicht extern umgelagert werden.
2Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.
Art. 28 Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken
1Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen bzw. der neuen Parzelle nicht überschritten werden.
2Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen oder Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer über die gesamte Überbauung einzuhalten.
3Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 29 Geschosszahl
1Der Berechnung der Geschosszahl wird die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, unabhängig der Nutzungsart, das über dem gewachsenen Terrain liegt.
3Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, soweit die innerhalb der lichten Höhe von mehr als 1.80 m liegende Grundfläche, gemessen von OK Fertigboden bis UK Sparren, mehr als 60 % der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.
4Untergeschosse gelten als Vollges …
Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 18
17 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl IV. ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 35 Zoneneinteilung
Bauzonen
Kernzone 1 K1
Kernzone 2 K2
Kernzone 3 K3
Zentrumszone (Seeklinik) Z
Wohnzone 5 Geschosse W5
Wohnzone 4 Geschosse W4/W4b
Wohnzone 3 Geschosse W3
Wohnzone 2 Geschosse W2
Wohn- und Gewerbezone WG
Gewerbezone G
Industriezone I
Intensiverholungszone INH
Institutszone InstZ
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
Schutzzone alte Sust
Zone Schiller und Zone Schiller-Residenz ZSch, ZSchR
Uferzone UZ
Abbau- und Rekultivierungszone ARZ
Rekultivierungs-, Ablagerungs- und
Erschliessungszone RAEZ
Gartenzone GA
Freihaltezone F
Nichtbauzonen
Landwirtschaftszone LWZ
Naturschutzzone NSZ
Landschaftsschutzzone LSZ
Gefahrenzone GFZ
Wasserschutzzone WSZ
Übriges Gemeindegebiet UeG
Geschützte Einzelobjekte
Art. 36 Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen
1Die Kernzonen K1 und K2 bezwecken den Erhalt sowie die Pflege und Weiterentwicklung des Dorfkerns mit seinen ortbildprägenden Strukturen, Bauten und Ensembles. Die Kernzonen sind für Wohnbauten, touristische sowie kulturelle Bauten und Anlagen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und Verwaltungsbauten bestimmt.
2Die Kernzone K3 bezweckt funktional und baulich die Erweiterung des Dorfkerns. Die Bauten sind so zu gestalten, dass sich ein städtebaulich guter Übergang zum Dorfkern ergibt.
Art. 19BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 20
19 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl bisherigen Gebäudeprofils saniert und umgebaut werden. Ersatzbauten sind nur möglich, wenn aus Gründen einer fehlenden bauhistorischen Relevanz oder einer mangelhaften Bausubstanz oder einer mangelnden Wohnhygiene ein Weiterbestand nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was im Rahmen einer Vorabklärung nachzuweisen ist. Ersatzbauten müssen in Bezug auf das Ortsbild (z. B. Stellung der Bauten, Volumen, Gassenbildung, Fassadengestaltung, Materialisierung, Dachform und Aussenraum) die Qualitäten beibehalten oder verbessern. c) Um- und Neubauten der nicht speziell bezeichneten Gebäude sowie Neubauten auf den nicht überbauten Flächen haben sich gut ins Ortsbild einzuordnen. Um- und Neubauten sind in Übereinstimmung mit der ortsbaulichen Gesamtwirkung und der Beachtung der Bauweise (Art. 36b, 36c, 36e) zu realisieren. d) Obligatorische Bauflucht: Die wesentlichen Teile der Gebäudefassade sind auf der festgelegten obligatorischen Bauflucht, jedoch höchstens 1.5 m dahinter, zu verwirklichen. Die obligatorische Bauflucht geht den kommunalen und kantonalen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstandsbestimmungen vor. e) Die im Kernzonenplan bezeichneten wichtigen Plätze und Aussenräume sind zu erhalten. Nebenbauten und Anlagen sind zulässig, sofern ein wesentliches öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann. Der Gemeinderat kann für eine gastgewerbliche Nutzung andere Lösungen bewilligen, sofern kein wesentliches öffentliches Interesse entgegensteht.
Art. 36b Kernzone 1: Besondere Vorschriften 1Es sind …
Art. 24BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 25
24 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 43 Intensiverholungszone, INH
Campingplätze
1Die Campingplätze sind für den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen bestimmt. Gestattet sind das zeitlich befristete Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie die Errichtung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen inkl. einer einfachen Gaststätte. Wohnbauten sind nur für das betriebsnotwendige an den Standort gebundene Personal zugelassen. 2Die kantonalen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze sowie die gestützt darauf erforderliche kantonale Betriebsbewilligung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Auflagen erlassen, insbesondere solche zur Sicherstellung des Zonenzwecks.
Sport- und Tennisplätze
3Die Sport- und Tennisplätze sind für die Anlage von Spiel- und Sportfeldern bestimmt. Zusätzlich gestattet sind die betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen.
Pferdehaltungszone
4Die Pferdehaltungszone ist bestimmt für die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Ausübung des Pferdesports. Es ist die Erstellung maximal einer Reithalle gestattet. Als maximal zulässige Baumasse gelten diejenigen in der Gewerbezone.
Wylen
5Zweck der Intensiverholungszone Wylen ist der Betrieb nicht lärmintensiver Schiessanlagen (z. B. Kleinkaliber-Langwaffen, Laserfunkschiessen, Pfeilbogen). Gestattet sind die zugehörigen Infrastrukturbauten, insbesondere ein Clubhaus. Ständig bewohnbare Bauten sind nicht erlaubt. Die Erschliessung geht volls …
Art. 25BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 26
25 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 45 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, ÖBA
Allgemein
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten bestimmt, die öffentlichen Zwecken dienen, ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück einem Gemeinwesen gehört.
2Die Bauten haben sich in ihrer Grösse (Höhe, Ausnützung) der angrenzenden Überbauung anzupassen.
3Das Erstellen von Neubauten, die dem Charakter dieser Zone widersprechen, ist untersagt. Die Bewilligungsbehörde kann in Ergänzung der öffentlichen Bauten andere Nutzungen wie Wohnen oder Gewerbe zulassen, wenn diese die öffentlichen Nutzungen nicht beeinträchtigen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine gemischte Nutzung zweckmässig ist.
Unterwerk CKW
4Im Werkgelände der Centralschweizerischen Kraftwerke sind zur besseren Einfügung der Anlage in die Landschaft durch die Werkeigentümerin der Zonengrenze entlang standortheimische Bäume, Sträucher oder Hecken zu pflanzen.
Föhnhafen
5Der Föhnhafen ist als Hafenanlage für die öffentliche und private Schifffahrt bestimmt. Gestattet sind die betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen. Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen kantonalen Bewilligungen.
Fallenbach
6Der Hafen Fallenbach ist als Hafenanlage für die private FreizeitSchifffahrt (Segel- und Motorboote) bestimmt. Gestattet sind die dem üblichen Stand entsprechenden infrastrukturellen Anlagen für die Stationierung, die Wartung (z. B. Werft), die Ver- und Entsorgung von Schiffen sowie die dazugehörenden Nebenanlagen.
Art. 46 Sc …
Art. 28BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 29
28 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 51 Tabelle der Grundmasse
Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Max. Vollgeschosszahl VG (mit Planungsverfahren Art. 48) 3 (5) [*1] 3 (5) 4 4 2 3 4 [*2] 5 2 3 4 - - Gebäudehöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 10.5 (16.5) 10.5 (16.5) 13.5 13 7.50 10.5 13.5 16.5 7.50 10.5 13.5 13.5 Firsthöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 14 (20) 14 (20) 17 17 [*3] 11 14 17 20 11 14 17 17 20 Gebäudelänge [*4] 30 m 40 m 40 m 40 m 30 m 40 m 40 m Grenzabstand [*5] nach kantonalem Recht Ausnützungsziffer
[*6] - - 1.0 1.0 0.5 0.75 0.90 1.0 0.5 0.75 0.90 - - Überbauungsziffer [*7] - - - - - - - - - 50
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
% Mehrausnützung bei
Gestaltungsplan - 10% 10% 10% 10% 10% 10% - 10% 10% - - Minimale Arealfläche bei Gestaltungsplan 1500 1500 1500 1500 3000 3000 3000 3000 - 3000 3000 3000 -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
*1 = Beim im Kernzonenplan bezeichneten Gebiet der reduzierten Höhenentwicklung kann die Anzahl der Vollgeschosse auch mit einem qualifizierten Planungsverfahren und/oder mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.
*2 = Für den Gestaltungsplanbonus in der W4b bleiben die Einschränkungen nach Art. 65 Abs. 2 vorbehalten.
*3 = Im Gestaltungsplangebiet Seeklinik dürfen die im Gestaltungsplan und den dazugehörenden Sondervorschriften vom 20.6.1990 vorgesehenen maximalen Firsthöhen nicht überschritten werden.
*4 = Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten oberirdischen Fassade in der senkrechten Projektion, ohne Nebenbauten im Sinne von § 61 PBG. In der Kernzone 2 und 3 gilt für die str …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 4 Vollgeschosse | Art. 51, S. 29 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 13 m | Art. 51, S. 29 | 0.90 |
| Firsthöhe | ≤ 17 m | Art. 51, S. 29 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 51, S. 29 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 1 | Art. 51, S. 29 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Ingenbohl (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.