Zone Z · Ingenbohl

Schwyz · BFS 1364 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen

Hinweis: Das Geschäftsfeld Bau sitzt nicht am Hauptsitz der Gemeindeverwaltung (Parkstrasse 1, 6440 Brunnen), sondern am Heideweg 8, Postfach 554, 6440 Brunnen - Baugesuchspost ist an den Heideweg zu richten. Die Gemeinde tritt im Web unter zwei Domains auf (brunnen.ch leitet per 301 auf ingenbohl.ch).

Die Zone Z in Ingenbohl (Schwyz) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m, Ausnützungsziffer ≤ 1, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Ingenbohl, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 8BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 9

8 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl B) KONSTRUKTION UND HYGIENE

Art. 12 Belichtung

1Wohn-, arbeits- und gewerblichen Zwecken dienende Räume müssen durch Fenster genügend belichtet und belüftet werden.

2Eine Ausnahme kann bei Nachweis ausreichender künstlicher Einrichtungen für Küchen, Arbeits- und gewerblich genutzte Räume bewilligt werden.

Art. 13 Umgebungsgestaltung, Bepflanzung

1Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere innerhalb der Bauzonen, soll genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Die Pflanzung, Saat sowie das Ausbringen von Pflanzenteilen von Pflanzen, die auf der von der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (www.cps-skew.ch) herausgegebenen schwarzen Liste aufgeführt sind, ist im gesamten Gemeindegebiet nicht gestattet.

2Auf vorhandene Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken und Sträucher ist Rücksicht zu nehmen. Diese sind zu erhalten. Die Anordnung von Massnahmen des ökologischen Ausgleiches sowie die Schutzbestimmungen (Art. 54 ff.) bleiben vorbehalten.

3Das grossflächige Versiegeln von Plätzen und Verkehrsflächen ist zu vermeiden. Der natürliche und langsame Abfluss des Regenwassers ist zu erleichtern. Platzflächen sind mit sickerfähigen Belägen zu versehen. Grossflächige Asphaltbeläge sind unerwünscht. Eine multifunktionale, auch für die Entfaltung von Ruderalvegetation geeignete Gestaltung sowie eine grundstückübergreifende, siedlungsinterne ökologische Vernetzung sind überall anzustreben.

4Grundeigentümer von Grundstücken in der Bauzone sind ve …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 13BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 14

13 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl

i)eingeschossige, unbewohnte Nebenbauten (Garagen, Gartenhäuschen, Kleintierställe, Pergolas, Schuppen etc.) von max. 3.50 m Gebäudehöhe, max. 4.50 m Firsthöhe und max. 60 m2 Gebäudegrundfläche;

j)gewerbliche Räume in Untergeschossen, die nicht als Vollgeschosse zählen;

k)bei bestehenden, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützten Bauten, die für eine ausreichende Wärmedämmung notwendige zusätzliche Konstruktionsstärke der Aussenwände;

l)ein Abstell- oder Bastelraum pro Wohnung, der weniger als 5 m2 Innengrundfläche aufweist

3In abgeschrägten Räumen sind nur die Flächen anzurechnen, deren lichte Höhe, gemessen ab OK Fertigboden bis UK Sparren, mehr als 1.80 m beträgt.

Art. 25 Überbauungsziffer

1Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Landfläche (aL).

Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ = aGbF

anrechenbare Landfläche

aL

2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Art. 26 Anrechenbare Landfläche

1Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.

2Nicht angerechnet werden:

a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald innerhalb der Waldgrenze;

b)die für die Groberschliessung notwendigen Fahrbahnflächen; Feinerschliessungsstrassen sind nicht abzugspflichtig. 3Wird für den Bau oder die Korrektion öffent …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 14BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 15

14 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl

Art. 27 Ausnützungsübertrag

1Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken können durch Dienstbarkeitsverträge die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. Nutzungsübertragungen über Strassen hinweg sind unzulässig. Der für Gestaltungspläne gewährte Ausnützungsbonus kann nicht extern umgelagert werden.

2Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.

Art. 28 Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

1Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen bzw. der neuen Parzelle nicht überschritten werden.

2Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen oder Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer über die gesamte Überbauung einzuhalten.

3Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 29 Geschosszahl

1Der Berechnung der Geschosszahl wird die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, unabhängig der Nutzungsart, das über dem gewachsenen Terrain liegt.

3Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, soweit die innerhalb der lichten Höhe von mehr als 1.80 m liegende Grundfläche, gemessen von OK Fertigboden bis UK Sparren, mehr als 60 % der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

4Untergeschosse gelten als Vollges …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 18

17 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl IV. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 35 Zoneneinteilung

Bauzonen

Kernzone 1 K1

Kernzone 2 K2

Kernzone 3 K3

Zentrumszone (Seeklinik) Z

Wohnzone 5 Geschosse W5

Wohnzone 4 Geschosse W4/W4b

Wohnzone 3 Geschosse W3

Wohnzone 2 Geschosse W2

Wohn- und Gewerbezone WG

Gewerbezone G

Industriezone I

Intensiverholungszone INH

Institutszone InstZ

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

Schutzzone alte Sust

Zone Schiller und Zone Schiller-Residenz ZSch, ZSchR

Uferzone UZ

Abbau- und Rekultivierungszone ARZ

Rekultivierungs-, Ablagerungs- und

Erschliessungszone RAEZ

Gartenzone GA

Freihaltezone F

Nichtbauzonen

Landwirtschaftszone LWZ

Naturschutzzone NSZ

Landschaftsschutzzone LSZ

Gefahrenzone GFZ

Wasserschutzzone WSZ

Übriges Gemeindegebiet UeG

Geschützte Einzelobjekte

Art. 36 Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen

1Die Kernzonen K1 und K2 bezwecken den Erhalt sowie die Pflege und Weiterentwicklung des Dorfkerns mit seinen ortbildprägenden Strukturen, Bauten und Ensembles. Die Kernzonen sind für Wohnbauten, touristische sowie kulturelle Bauten und Anlagen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und Verwaltungsbauten bestimmt.

2Die Kernzone K3 bezweckt funktional und baulich die Erweiterung des Dorfkerns. Die Bauten sind so zu gestalten, dass sich ein städtebaulich guter Übergang zum Dorfkern ergibt.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 19BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 20

19 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl bisherigen Gebäudeprofils saniert und umgebaut werden. Ersatzbauten sind nur möglich, wenn aus Gründen einer fehlenden bauhistorischen Relevanz oder einer mangelhaften Bausubstanz oder einer mangelnden Wohnhygiene ein Weiterbestand nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was im Rahmen einer Vorabklärung nachzuweisen ist. Ersatzbauten müssen in Bezug auf das Ortsbild (z. B. Stellung der Bauten, Volumen, Gassenbildung, Fassadengestaltung, Materialisierung, Dachform und Aussenraum) die Qualitäten beibehalten oder verbessern. c) Um- und Neubauten der nicht speziell bezeichneten Gebäude sowie Neubauten auf den nicht überbauten Flächen haben sich gut ins Ortsbild einzuordnen. Um- und Neubauten sind in Übereinstimmung mit der ortsbaulichen Gesamtwirkung und der Beachtung der Bauweise (Art. 36b, 36c, 36e) zu realisieren. d) Obligatorische Bauflucht: Die wesentlichen Teile der Gebäudefassade sind auf der festgelegten obligatorischen Bauflucht, jedoch höchstens 1.5 m dahinter, zu verwirklichen. Die obligatorische Bauflucht geht den kommunalen und kantonalen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstandsbestimmungen vor. e) Die im Kernzonenplan bezeichneten wichtigen Plätze und Aussenräume sind zu erhalten. Nebenbauten und Anlagen sind zulässig, sofern ein wesentliches öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann. Der Gemeinderat kann für eine gastgewerbliche Nutzung andere Lösungen bewilligen, sofern kein wesentliches öffentliches Interesse entgegensteht.

Art. 36b Kernzone 1: Besondere Vorschriften 1Es sind …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 24BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 25

24 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 43 Intensiverholungszone, INH

Campingplätze

1Die Campingplätze sind für den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen bestimmt. Gestattet sind das zeitlich befristete Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie die Errichtung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen inkl. einer einfachen Gaststätte. Wohnbauten sind nur für das betriebsnotwendige an den Standort gebundene Personal zugelassen. 2Die kantonalen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze sowie die gestützt darauf erforderliche kantonale Betriebsbewilligung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Auflagen erlassen, insbesondere solche zur Sicherstellung des Zonenzwecks.

Sport- und Tennisplätze

3Die Sport- und Tennisplätze sind für die Anlage von Spiel- und Sportfeldern bestimmt. Zusätzlich gestattet sind die betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen.

Pferdehaltungszone

4Die Pferdehaltungszone ist bestimmt für die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Ausübung des Pferdesports. Es ist die Erstellung maximal einer Reithalle gestattet. Als maximal zulässige Baumasse gelten diejenigen in der Gewerbezone.

Wylen

5Zweck der Intensiverholungszone Wylen ist der Betrieb nicht lärmintensiver Schiessanlagen (z. B. Kleinkaliber-Langwaffen, Laserfunkschiessen, Pfeilbogen). Gestattet sind die zugehörigen Infrastrukturbauten, insbesondere ein Clubhaus. Ständig bewohnbare Bauten sind nicht erlaubt. Die Erschliessung geht volls …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 25BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 26

25 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 45 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, ÖBA

Allgemein

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten bestimmt, die öffentlichen Zwecken dienen, ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück einem Gemeinwesen gehört.

2Die Bauten haben sich in ihrer Grösse (Höhe, Ausnützung) der angrenzenden Überbauung anzupassen.

3Das Erstellen von Neubauten, die dem Charakter dieser Zone widersprechen, ist untersagt. Die Bewilligungsbehörde kann in Ergänzung der öffentlichen Bauten andere Nutzungen wie Wohnen oder Gewerbe zulassen, wenn diese die öffentlichen Nutzungen nicht beeinträchtigen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine gemischte Nutzung zweckmässig ist.

Unterwerk CKW

4Im Werkgelände der Centralschweizerischen Kraftwerke sind zur besseren Einfügung der Anlage in die Landschaft durch die Werkeigentümerin der Zonengrenze entlang standortheimische Bäume, Sträucher oder Hecken zu pflanzen.

Föhnhafen

5Der Föhnhafen ist als Hafenanlage für die öffentliche und private Schifffahrt bestimmt. Gestattet sind die betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen. Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen kantonalen Bewilligungen.

Fallenbach

6Der Hafen Fallenbach ist als Hafenanlage für die private FreizeitSchifffahrt (Segel- und Motorboote) bestimmt. Gestattet sind die dem üblichen Stand entsprechenden infrastrukturellen Anlagen für die Stationierung, die Wartung (z. B. Werft), die Ver- und Entsorgung von Schiffen sowie die dazugehörenden Nebenanlagen.

Art. 46 Sc …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 28BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 29

28 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 51 Tabelle der Grundmasse

Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Max. Vollgeschosszahl VG (mit Planungsverfahren Art. 48) 3 (5) [*1] 3 (5) 4 4 2 3 4 [*2] 5 2 3 4 - - Gebäudehöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 10.5 (16.5) 10.5 (16.5) 13.5 13 7.50 10.5 13.5 16.5 7.50 10.5 13.5 13.5 Firsthöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 14 (20) 14 (20) 17 17 [*3] 11 14 17 20 11 14 17 17 20 Gebäudelänge [*4] 30 m 40 m 40 m 40 m 30 m 40 m 40 m Grenzabstand [*5] nach kantonalem Recht Ausnützungsziffer

[*6] - - 1.0 1.0 0.5 0.75 0.90 1.0 0.5 0.75 0.90 - -
Überbauungsziffer
[*7] - - - - - - - - - 50

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.

% Mehrausnützung bei

Gestaltungsplan - 10% 10% 10% 10% 10% 10% - 10% 10% - -
Minimale Arealfläche
bei Gestaltungsplan 1500 1500 1500 1500 3000 3000 3000 3000 - 3000 3000 3000 -

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.

*1 = Beim im Kernzonenplan bezeichneten Gebiet der reduzierten Höhenentwicklung kann die Anzahl der Vollgeschosse auch mit einem qualifizierten Planungsverfahren und/oder mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.

*2 = Für den Gestaltungsplanbonus in der W4b bleiben die Einschränkungen nach Art. 65 Abs. 2 vorbehalten.

*3 = Im Gestaltungsplangebiet Seeklinik dürfen die im Gestaltungsplan und den dazugehörenden Sondervorschriften vom 20.6.1990 vorgesehenen maximalen Firsthöhen nicht überschritten werden.

*4 = Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten oberirdischen Fassade in der senkrechten Projektion, ohne Nebenbauten im Sinne von § 61 PBG. In der Kernzone 2 und 3 gilt für die str …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 4 VollgeschosseArt. 51, S. 290.90
Gebäudehöhe≤ 13 mArt. 51, S. 290.90
Firsthöhe≤ 17 mArt. 51, S. 290.90
Gebäudelänge≤ 40 mArt. 51, S. 290.90
Ausnützungsziffer≤ 1Art. 51, S. 290.90

Extrahiert aus der BZO Ingenbohl (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Z

Was gilt in der Zone Z in Ingenbohl?
Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m, Ausnützungsziffer ≤ 1, Gebäudelänge ≤ 40 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Ingenbohl erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Z sein?
Laut BZO Ingenbohl: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Ingenbohl?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Ingenbohl ein?
Baugesuche in Ingenbohl laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Geschäftsfeld Bau (Bauamt), Bereich Baugesuche, Heideweg 8, Postfach 554, 6440 Brunnen. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Z in der BZO Ingenbohl?
8 Artikel der Bau- und Zonenordnung Ingenbohl erwähnen die Zone Z namentlich, darunter Art. 8, Art. 13, Art. 14. BZO Ingenbohl lesen →

Weitere Zonen in Ingenbohl