Zone I · Ingenbohl
Schwyz · BFS 1364 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone I in Ingenbohl (Schwyz) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Firsthöhe ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Ablauf nach der Einreichung
- Geschäftsfeld Bau (Bauamt), Bereich Baugesuche
- +41 41 825 05 10
- bauamt@ingenbohl.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ingenbohl, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 4
3 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Anhang I
Liste der geschützten Naturobjekte und Baudenkmäler
41 f. Naturobjekte 44 f. Baulicher Denkmalschutz: Geschützte Bauten und Objekte
Art. 4BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 5
4 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 14. Mai 1987, folgendes B A U R E G L E M E N T
I. ZWECK
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken:
a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schutzwürdiger Gebiete;
b)den Schutz und Erhalt von Baudenkmälern und bedeutenden Naturobjekten;
c)eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;
d)die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes;
e)die Sicherstellung von guten Umweltbedingungen;
f)die Erhöhung der Wohnqualität;
g)die Förderung des Tourismus;
h)die Förderung der Gemeinde als Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort.
2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Ingenbohl.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 2 Richt- und Nutzungspläne
1Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen (Nutzungspläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Überdies kann sie nach § 13 PBG Richtpläne erlassen.
2Das Verfahren und die Zuständigkeit für den Erlass der Planungsmittel richten sich nach kantonalem Recht.
Art. 13BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 14
13 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl
i)eingeschossige, unbewohnte Nebenbauten (Garagen, Gartenhäuschen, Kleintierställe, Pergolas, Schuppen etc.) von max. 3.50 m Gebäudehöhe, max. 4.50 m Firsthöhe und max. 60 m2 Gebäudegrundfläche;
j)gewerbliche Räume in Untergeschossen, die nicht als Vollgeschosse zählen;
k)bei bestehenden, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützten Bauten, die für eine ausreichende Wärmedämmung notwendige zusätzliche Konstruktionsstärke der Aussenwände;
l)ein Abstell- oder Bastelraum pro Wohnung, der weniger als 5 m2 Innengrundfläche aufweist
3In abgeschrägten Räumen sind nur die Flächen anzurechnen, deren lichte Höhe, gemessen ab OK Fertigboden bis UK Sparren, mehr als 1.80 m beträgt.
Art. 25 Überbauungsziffer
1Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Landfläche (aL).
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ = aGbF
anrechenbare Landfläche
aL
2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
Art. 26 Anrechenbare Landfläche
1Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.
2Nicht angerechnet werden:
a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald innerhalb der Waldgrenze;
b)die für die Groberschliessung notwendigen Fahrbahnflächen; Feinerschliessungsstrassen sind nicht abzugspflichtig. 3Wird für den Bau oder die Korrektion öffent …
Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 18
17 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl IV. ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 35 Zoneneinteilung
Bauzonen
Kernzone 1 K1
Kernzone 2 K2
Kernzone 3 K3
Zentrumszone (Seeklinik) Z
Wohnzone 5 Geschosse W5
Wohnzone 4 Geschosse W4/W4b
Wohnzone 3 Geschosse W3
Wohnzone 2 Geschosse W2
Wohn- und Gewerbezone WG
Gewerbezone G
Industriezone I
Intensiverholungszone INH
Institutszone InstZ
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
Schutzzone alte Sust
Zone Schiller und Zone Schiller-Residenz ZSch, ZSchR
Uferzone UZ
Abbau- und Rekultivierungszone ARZ
Rekultivierungs-, Ablagerungs- und
Erschliessungszone RAEZ
Gartenzone GA
Freihaltezone F
Nichtbauzonen
Landwirtschaftszone LWZ
Naturschutzzone NSZ
Landschaftsschutzzone LSZ
Gefahrenzone GFZ
Wasserschutzzone WSZ
Übriges Gemeindegebiet UeG
Geschützte Einzelobjekte
Art. 36 Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen
1Die Kernzonen K1 und K2 bezwecken den Erhalt sowie die Pflege und Weiterentwicklung des Dorfkerns mit seinen ortbildprägenden Strukturen, Bauten und Ensembles. Die Kernzonen sind für Wohnbauten, touristische sowie kulturelle Bauten und Anlagen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und Verwaltungsbauten bestimmt.
2Die Kernzone K3 bezweckt funktional und baulich die Erweiterung des Dorfkerns. Die Bauten sind so zu gestalten, dass sich ein städtebaulich guter Übergang zum Dorfkern ergibt.
Art. 22BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 23
22 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl 3In den Wohn- bzw. Wohngewerbezonen 3, 4 und 5 sind neue Einfamilienhäuser nicht gestattet. Vorbehalten bleibt deren Erstellung im Rahmen eines Gestaltungsplans.
4Im Gestaltungsplangebiet Gumi sind ausschliesslich Einzelbauten gestattet. Terrassenhäuser und Abweichungen gegenüber der Normalbauweise (Art. 65 Abs. 1) sind unzulässig, ausgenommen gestaltungsplaninterne Strassenabstandsunterschreitungen.
Art. 39 Wohn- und Gewerbezone, WG2, WG3 und WG4
Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnbauten und für gewerbliche Bauten mit höchstens mässigen Immissionen bestimmt. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die WG3 Hetschgen (Art. 64 Abs. 2).
Art. 40 Gewerbezone, G
1Die Gewerbezone ist in erster Linie für Gewerbebetriebe bestimmt.
2Es sind höchstens mässig störende Betriebe gestattet.
3Pro Gebäude sind max. 2 Wohnungen gestattet, wobei die anrechenbaren Geschossflächen für Wohnen max. 50 % der gewerblich genutzten Flächen betragen dürfen.
4Zur Gewährleistung einer angemessenen Weiterentwicklung bestehender Betriebe kann der Gemeinderat in bereits weitgehend überbauten Gewerbezonen von der Einhaltung der maximal zulässigen Überbauungsziffer dispensieren. Eine Ausnahmebewilligung gemäss §
73PBG ist nicht erforderlich.
Art. 41 Gewerbesonderzone Gütschtunnel
1Die Gewerbesonderzone Gütschtunnel ist für die gewerbliche Nutzung bestimmt. Umbauten innerhalb des bestehenden Tunnelvolumens aus betrieblichen Gründen sind zulässig. Die Nutzungen über Terrain werden durch die Gewer …
Art. 24BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 3
24 Industriezone, I
Art. 27BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 28
27 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl - die Multifunktionalität des Platzes nicht beeinträchtigen; - der Begrünung des Platzes Rechnung tragen; - die Anforderungen des Landschaftsschutzes erfüllen und - sich in die Uferzone einfügen.
Art. 49 Steinbruchareal Schönenbuch, I, ARZ, REAZ 1Das Steinbruchareal Schönenbuch wird unterteilt in:
- Industriezone (I); - Rekultivierungs-, Ablagerungs- und Erschliessungszone (alter Steinbruch und Umgebung, REAZ); - Abbau- und Rekultivierungszone (Hettis/Dieggis ARZ).
2Die Industriezone dient der Schotter-, Kies- und Zementrohmaterialaufbereitung. Hierfür sowie für Nutzungsänderungen gelten die Zonenvorschriften für die Industriezone (Art. 42).
3Die Rekultivierungs-, Ablagerungs- und Erschliessungszone ist für die landschaftsgerechte Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub und Abraummaterial sowie die Erschliessung der Abbauzone bestimmt. Die Zufuhr von Fremdmaterial, insbesondere von Tunnel- und Stollenausbruchmaterial, ist gestattet. Der Biotopschutz ist zu gewährleisten.
4Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem landschaftsschonenden Abbau und der Aufbereitung von Steinen und Erden.
5In sämtlichen Zonen ist, im Rahmen des Zonenzweckes, die Erstellung von Bauten und Anlagen zulässig.
6Bei Baugesuchen innerhalb des Sachplan AlpTransit-Perimeters ist das Bundesamt für Verkehr anzuhören.
7Auflagen des Kantons und der Gemeinde im Rahmen der Bewilligungsverfahren, insbesondere bezüglich Abbau und Rekultivierung, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Art. 50 Gartenzone und Freihalte …
Art. 28BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 29
28 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 51 Tabelle der Grundmasse
Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Max. Vollgeschosszahl VG (mit Planungsverfahren Art. 48) 3 (5) [*1] 3 (5) 4 4 2 3 4 [*2] 5 2 3 4 - - Gebäudehöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 10.5 (16.5) 10.5 (16.5) 13.5 13 7.50 10.5 13.5 16.5 7.50 10.5 13.5 13.5 Firsthöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 14 (20) 14 (20) 17 17 [*3] 11 14 17 20 11 14 17 17 20 Gebäudelänge [*4] 30 m 40 m 40 m 40 m 30 m 40 m 40 m Grenzabstand [*5] nach kantonalem Recht Ausnützungsziffer
[*6] - - 1.0 1.0 0.5 0.75 0.90 1.0 0.5 0.75 0.90 - - Überbauungsziffer [*7] - - - - - - - - - 50
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
% Mehrausnützung bei
Gestaltungsplan - 10% 10% 10% 10% 10% 10% - 10% 10% - - Minimale Arealfläche bei Gestaltungsplan 1500 1500 1500 1500 3000 3000 3000 3000 - 3000 3000 3000 -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
*1 = Beim im Kernzonenplan bezeichneten Gebiet der reduzierten Höhenentwicklung kann die Anzahl der Vollgeschosse auch mit einem qualifizierten Planungsverfahren und/oder mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.
*2 = Für den Gestaltungsplanbonus in der W4b bleiben die Einschränkungen nach Art. 65 Abs. 2 vorbehalten.
*3 = Im Gestaltungsplangebiet Seeklinik dürfen die im Gestaltungsplan und den dazugehörenden Sondervorschriften vom 20.6.1990 vorgesehenen maximalen Firsthöhen nicht überschritten werden.
*4 = Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten oberirdischen Fassade in der senkrechten Projektion, ohne Nebenbauten im Sinne von § 61 PBG. In der Kernzone 2 und 3 gilt für die str …
Art. 38BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 39
38 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 69 Ausnahmebewilligung
1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.
2Es darf keine höhere als die zonengemässe Ausnützung zugelassen werden.
3Für Abstandsunterschreitungen zu gemeindeeigenen Grundstücken wird zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr je m2 Gebäudegrundfläche und Geschoss im Unterabstand ein Vorteilsausgleich von CHF 50.00 erhoben. Die Höhe der Abgabe basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) und wird jeweils alle zwei Jahre auf den 1. Januar angepasst.
Art. 70 Baugesuch
1Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular in 3-facher Ausfertigung mit folgenden Beilagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
a)Nachweis der Bauberechtigung;
b)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;
c)Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben;
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;
e)Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den …
Art. 41BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 42
41 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl ANHANG I Naturschutzzonen und geschützte Einzelobjekte LISTE DER GESCHÜTZTEN NATUROBJEKTE UND BAUDENKMÄLER
Naturobjekte
Nr. Objekttyp Flurname
Art. 2021BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 1
2021 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Artikel
I. Zweck
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Firsthöhe | ≤ 20 m | Art. 51, S. 29 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Ingenbohl (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.