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Art. 13 · Umgebungsgestaltung, Bepflanzung

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 14 · Original-PDF

13 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl

i)eingeschossige, unbewohnte Nebenbauten (Garagen, Gartenhäuschen, Kleintierställe, Pergolas, Schuppen etc.) von max. 3.50 m Gebäudehöhe, max. 4.50 m Firsthöhe und max. 60 m2 Gebäudegrundfläche;

j)gewerbliche Räume in Untergeschossen, die nicht als Vollgeschosse zählen;

k)bei bestehenden, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützten Bauten, die für eine ausreichende Wärmedämmung notwendige zusätzliche Konstruktionsstärke der Aussenwände;

l)ein Abstell- oder Bastelraum pro Wohnung, der weniger als 5 m2 Innengrundfläche aufweist

3In abgeschrägten Räumen sind nur die Flächen anzurechnen, deren lichte Höhe, gemessen ab OK Fertigboden bis UK Sparren, mehr als 1.80 m beträgt.

Art. 25 Überbauungsziffer

1Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Landfläche (aL).

Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ = aGbF

anrechenbare Landfläche

aL

2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Art. 26 Anrechenbare Landfläche

1Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.

2Nicht angerechnet werden:

a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald innerhalb der Waldgrenze;

b)die für die Groberschliessung notwendigen Fahrbahnflächen; Feinerschliessungsstrassen sind nicht abzugspflichtig. 3Wird für den Bau oder die Korrektion öffentlicher Strassen und Trottoirs Boden unentgeltlich oder zu einem ermässigten Preis abgetreten, verbleibt die abgetretene Fläche als ausnützbare und damit anrechenbare Landfläche beim Stammgrundstück (Restparzelle). Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer von Bauvorhaben auf der Restparzelle wird sie aber nur so weit berücksichtigt, als sie 10 % der auf der Restparzelle insgesamt vorhandenen anrechenbaren Landfläche nicht übersteigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.