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Art. 24 · Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF)

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 25 · Original-PDF

24 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 43 Intensiverholungszone, INH

Campingplätze

1Die Campingplätze sind für den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen bestimmt. Gestattet sind das zeitlich befristete Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie die Errichtung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen inkl. einer einfachen Gaststätte. Wohnbauten sind nur für das betriebsnotwendige an den Standort gebundene Personal zugelassen. 2Die kantonalen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze sowie die gestützt darauf erforderliche kantonale Betriebsbewilligung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Auflagen erlassen, insbesondere solche zur Sicherstellung des Zonenzwecks.

Sport- und Tennisplätze

3Die Sport- und Tennisplätze sind für die Anlage von Spiel- und Sportfeldern bestimmt. Zusätzlich gestattet sind die betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen.

Pferdehaltungszone

4Die Pferdehaltungszone ist bestimmt für die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Ausübung des Pferdesports. Es ist die Erstellung maximal einer Reithalle gestattet. Als maximal zulässige Baumasse gelten diejenigen in der Gewerbezone.

Wylen

5Zweck der Intensiverholungszone Wylen ist der Betrieb nicht lärmintensiver Schiessanlagen (z. B. Kleinkaliber-Langwaffen, Laserfunkschiessen, Pfeilbogen). Gestattet sind die zugehörigen Infrastrukturbauten, insbesondere ein Clubhaus. Ständig bewohnbare Bauten sind nicht erlaubt. Die Erschliessung geht vollständig zu Lasten der Grundeigentümer.

Art. 44 Institutszone, InstZ

In der Institutszone sind Bauten und Anlagen zulässig, welche den Betriebs- und/oder Wohnbedürfnissen des Institutes Ingenbohl Mutterprovinz Schweiz oder diesen nahestehenden Personen dienen. Nebennutzungen durch Dritte zu Wohn- und/oder Gewerbe- und/oder öffentlichen Zwecken sind innerhalb des am Klosterhügel gelegenen Zonenteils zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.