Zone G · Ingenbohl
Schwyz · BFS 1364 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone G in Ingenbohl (Schwyz) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 13.5 m, Firsthöhe ≤ 17 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Ablauf nach der Einreichung
- Geschäftsfeld Bau (Bauamt), Bereich Baugesuche
- +41 41 825 05 10
- bauamt@ingenbohl.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ingenbohl, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1.10.1BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 43
1.10.1 Halbtrockenwiese Gütsch
Art. 2.19.1BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 44
2.19.1 Hecke Gätzli
Art. 2.19.2BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 44
2.19.2 Hecke Gätzli
Art. 03.004BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 45
03.004 Haus Gütschweg 8 (Villa Schoeck)
Art. 03.005BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 45
03.005 Haus Gütschweg 6 (ehemaliges Hotel Belvedere)
Art. 03.047BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 46
03.047 Haus Gätzlistrasse 50 (Grabachern)
Art. 4BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 5
4 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 14. Mai 1987, folgendes B A U R E G L E M E N T
I. ZWECK
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken:
a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schutzwürdiger Gebiete;
b)den Schutz und Erhalt von Baudenkmälern und bedeutenden Naturobjekten;
c)eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;
d)die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes;
e)die Sicherstellung von guten Umweltbedingungen;
f)die Erhöhung der Wohnqualität;
g)die Förderung des Tourismus;
h)die Förderung der Gemeinde als Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort.
2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Ingenbohl.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 2 Richt- und Nutzungspläne
1Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen (Nutzungspläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Überdies kann sie nach § 13 PBG Richtpläne erlassen.
2Das Verfahren und die Zuständigkeit für den Erlass der Planungsmittel richten sich nach kantonalem Recht.
Art. 10BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 11
10 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl C) EMISSIONEN UND IMMISSIONEN
Art. 16 Baulärm, Lichtemissionen
1Bauarbeiten haben auf die Anliegen und Bedürfnisse des Tourismus und der Anwohnerschaft Rücksicht zu nehmen.
2Die Bewilligungsbehörde ist befugt, die Arbeitszeiten aus Rücksicht auf die Nachbarschaft sowie im Interesse des Tourismus zu beschränken.
3Die Baulärm-Richtlinien des Bundes sind als Mindestvorschriften zu beachten.
4Betreffend Beleuchtung des Aussenraums sind die kantonalen Empfehlungen (Merkblatt, bzw. die nationalen Vollzugsempfehlungen) zur Vermeidung von Lichtemissionen zu beachten.
D) VERKEHRSSICHERHEIT
Art. 17 Motorfahrzeugabstellplätze
1Nach den Grundsätzen von § 58 PBG ist minimal die folgende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nachzuweisen:
a)Bei Einfamilienhäusern:
Ein Abstellplatz pro 80 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung und mindestens 2 Abstellplätze pro Haus. Der Garagenvorplatz ist anrechenbar. Für Besucher sind keine zusätzlichen Abstellplätze zu schaffen.
b)Bei Mehrfamilienhäusern:
Ein Abstellplatz pro 80 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung. Zusätzlich sind, ausgehend von der Anzahl Pflicht-Abstellplätze, 10 % Besucherplätze zu erstellen, welche als solche zu bezeichnen sind.
c)Bei gewerblichen und industriellen Bauten sowie Geschäfts- und Gastgewerbebauten:
Für motorisiertes Personal und Besucher legt die Bewilligungsbehörde die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Ba …
Art. 12BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 13
12 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 22 Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden
Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
E) DIMENSION DER BAUTEN
Art. 23 Ausnützungsziffer, Begriff Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche:
AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche
anrechenbare Landfläche
Art. 24 Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF)
1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.
2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen, sofern sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar sind; Heiz-, Kohlen- und Tankräume;
b)Räume (inkl. Sanitärräume und Verkehrsflächen) ohne Tageslicht in Untergeschossen;
c)die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift und Klimaanlagen;
d)im Erdgeschoss gelegene, allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzräume, unterirdische Archiv- und Lagerräume;
e)nicht für gewerbliche Zwecke bestimmte Einstellräume für Motorfahrzeuge;
f)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen, die ausschliesslich nichtanrechen …
Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 18
17 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl IV. ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 35 Zoneneinteilung
Bauzonen
Kernzone 1 K1
Kernzone 2 K2
Kernzone 3 K3
Zentrumszone (Seeklinik) Z
Wohnzone 5 Geschosse W5
Wohnzone 4 Geschosse W4/W4b
Wohnzone 3 Geschosse W3
Wohnzone 2 Geschosse W2
Wohn- und Gewerbezone WG
Gewerbezone G
Industriezone I
Intensiverholungszone INH
Institutszone InstZ
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
Schutzzone alte Sust
Zone Schiller und Zone Schiller-Residenz ZSch, ZSchR
Uferzone UZ
Abbau- und Rekultivierungszone ARZ
Rekultivierungs-, Ablagerungs- und
Erschliessungszone RAEZ
Gartenzone GA
Freihaltezone F
Nichtbauzonen
Landwirtschaftszone LWZ
Naturschutzzone NSZ
Landschaftsschutzzone LSZ
Gefahrenzone GFZ
Wasserschutzzone WSZ
Übriges Gemeindegebiet UeG
Geschützte Einzelobjekte
Art. 36 Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen
1Die Kernzonen K1 und K2 bezwecken den Erhalt sowie die Pflege und Weiterentwicklung des Dorfkerns mit seinen ortbildprägenden Strukturen, Bauten und Ensembles. Die Kernzonen sind für Wohnbauten, touristische sowie kulturelle Bauten und Anlagen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und Verwaltungsbauten bestimmt.
2Die Kernzone K3 bezweckt funktional und baulich die Erweiterung des Dorfkerns. Die Bauten sind so zu gestalten, dass sich ein städtebaulich guter Übergang zum Dorfkern ergibt.
Art. 20BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 21
20 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl vorschriften unterschritten werden können. Dabei berücksichtigt sie die bisherige Überbauung auf dem Baugrundstück, die bestehende oder projektierte Überbauung auf den Nachbargrundstücken sowie Stellung, Lage und Volumen des zu realisierenden Gebäudes für das Gesamtbild des betr. Quartiers. Die unmittelbar an benachbarte Zonen angrenzenden Fassaden haben die ordentlichen Grenzabstände gemäss §§ 60 ff. PBG einzuhalten.
5Der minimale Grenzabstand beträgt 3.00 m, ausgenommen bei geschlossener oder annähernd geschlossener Bauweise. Eine Ausnahmebewilligung nach § 73 PBG ist nicht erforderlich.
6Innerhalb des im Kernzonenplan speziell bezeichneten Baubereichs Gütsch gelten die ordentlichen Grenzabstände des kantonalen Rechts. Dasselbe gilt für diejenigen Fassaden in der übrigen Kernzone 1, die unmittelbar an den Baubereich Gütsch angrenzen.
Art. 36c Kernzone 2: Besondere Vorschriften
1Es sind je nach Eignung des Baugrundstücks max. 3 Vollgeschosse zulässig. Eine Erhöhung auf maximal 5 Vollgeschosse kann bewilligt werden, wenn im Rahmen der Planungsverfahren nach Art. 36d die Ortsbildverträglichkeit und eine gute Gesamtlösung aufgezeigt werden. Zusätzlich ist ein Dachgeschoss mit den Maximalmassen nach den übrigen Bestimmungen des Baureglementes gestattet.
2Es gilt, unter Einhaltung der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände, die offene Bauweise, ausgenommen bei bestehender oder annähernd geschlossener Bauweise. Werden auf solchen Grundstücken Bestandesbauten durch grössere Bauten ersetzt und/oder au …
Art. 22BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 23
22 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl 3In den Wohn- bzw. Wohngewerbezonen 3, 4 und 5 sind neue Einfamilienhäuser nicht gestattet. Vorbehalten bleibt deren Erstellung im Rahmen eines Gestaltungsplans.
4Im Gestaltungsplangebiet Gumi sind ausschliesslich Einzelbauten gestattet. Terrassenhäuser und Abweichungen gegenüber der Normalbauweise (Art. 65 Abs. 1) sind unzulässig, ausgenommen gestaltungsplaninterne Strassenabstandsunterschreitungen.
Art. 39 Wohn- und Gewerbezone, WG2, WG3 und WG4
Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnbauten und für gewerbliche Bauten mit höchstens mässigen Immissionen bestimmt. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die WG3 Hetschgen (Art. 64 Abs. 2).
Art. 40 Gewerbezone, G
1Die Gewerbezone ist in erster Linie für Gewerbebetriebe bestimmt.
2Es sind höchstens mässig störende Betriebe gestattet.
3Pro Gebäude sind max. 2 Wohnungen gestattet, wobei die anrechenbaren Geschossflächen für Wohnen max. 50 % der gewerblich genutzten Flächen betragen dürfen.
4Zur Gewährleistung einer angemessenen Weiterentwicklung bestehender Betriebe kann der Gemeinderat in bereits weitgehend überbauten Gewerbezonen von der Einhaltung der maximal zulässigen Überbauungsziffer dispensieren. Eine Ausnahmebewilligung gemäss §
73PBG ist nicht erforderlich.
Art. 41 Gewerbesonderzone Gütschtunnel
1Die Gewerbesonderzone Gütschtunnel ist für die gewerbliche Nutzung bestimmt. Umbauten innerhalb des bestehenden Tunnelvolumens aus betrieblichen Gründen sind zulässig. Die Nutzungen über Terrain werden durch die Gewer …
Art. 23BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 3
23 Gewerbezone, G
Art. 27BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 28
27 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl - die Multifunktionalität des Platzes nicht beeinträchtigen; - der Begrünung des Platzes Rechnung tragen; - die Anforderungen des Landschaftsschutzes erfüllen und - sich in die Uferzone einfügen.
Art. 49 Steinbruchareal Schönenbuch, I, ARZ, REAZ 1Das Steinbruchareal Schönenbuch wird unterteilt in:
- Industriezone (I); - Rekultivierungs-, Ablagerungs- und Erschliessungszone (alter Steinbruch und Umgebung, REAZ); - Abbau- und Rekultivierungszone (Hettis/Dieggis ARZ).
2Die Industriezone dient der Schotter-, Kies- und Zementrohmaterialaufbereitung. Hierfür sowie für Nutzungsänderungen gelten die Zonenvorschriften für die Industriezone (Art. 42).
3Die Rekultivierungs-, Ablagerungs- und Erschliessungszone ist für die landschaftsgerechte Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub und Abraummaterial sowie die Erschliessung der Abbauzone bestimmt. Die Zufuhr von Fremdmaterial, insbesondere von Tunnel- und Stollenausbruchmaterial, ist gestattet. Der Biotopschutz ist zu gewährleisten.
4Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem landschaftsschonenden Abbau und der Aufbereitung von Steinen und Erden.
5In sämtlichen Zonen ist, im Rahmen des Zonenzweckes, die Erstellung von Bauten und Anlagen zulässig.
6Bei Baugesuchen innerhalb des Sachplan AlpTransit-Perimeters ist das Bundesamt für Verkehr anzuhören.
7Auflagen des Kantons und der Gemeinde im Rahmen der Bewilligungsverfahren, insbesondere bezüglich Abbau und Rekultivierung, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Art. 50 Gartenzone und Freihalte …
Art. 28BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 29
28 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 51 Tabelle der Grundmasse
Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Zone K1 K2 K3 Z W2 W3 W4 W5 WG2 WG3 WG4 G I Max. Vollgeschosszahl VG (mit Planungsverfahren Art. 48) 3 (5) [*1] 3 (5) 4 4 2 3 4 [*2] 5 2 3 4 - - Gebäudehöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 10.5 (16.5) 10.5 (16.5) 13.5 13 7.50 10.5 13.5 16.5 7.50 10.5 13.5 13.5 Firsthöhe in m (mit Planungsverfahren Art. 48) 14 (20) 14 (20) 17 17 [*3] 11 14 17 20 11 14 17 17 20 Gebäudelänge [*4] 30 m 40 m 40 m 40 m 30 m 40 m 40 m Grenzabstand [*5] nach kantonalem Recht Ausnützungsziffer
[*6] - - 1.0 1.0 0.5 0.75 0.90 1.0 0.5 0.75 0.90 - - Überbauungsziffer [*7] - - - - - - - - - 50
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
% Mehrausnützung bei
Gestaltungsplan - 10% 10% 10% 10% 10% 10% - 10% 10% - - Minimale Arealfläche bei Gestaltungsplan 1500 1500 1500 1500 3000 3000 3000 3000 - 3000 3000 3000 -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
*1 = Beim im Kernzonenplan bezeichneten Gebiet der reduzierten Höhenentwicklung kann die Anzahl der Vollgeschosse auch mit einem qualifizierten Planungsverfahren und/oder mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.
*2 = Für den Gestaltungsplanbonus in der W4b bleiben die Einschränkungen nach Art. 65 Abs. 2 vorbehalten.
*3 = Im Gestaltungsplangebiet Seeklinik dürfen die im Gestaltungsplan und den dazugehörenden Sondervorschriften vom 20.6.1990 vorgesehenen maximalen Firsthöhen nicht überschritten werden.
*4 = Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten oberirdischen Fassade in der senkrechten Projektion, ohne Nebenbauten im Sinne von § 61 PBG. In der Kernzone 2 und 3 gilt für die str …
Art. 29BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 30
29 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl PBG ist, ausgenommen in der Kernzone Gütsch (Art. 36b Abs. 6), nicht erforderlich. Gegenüber angrenzenden Zonen sind in der Industrie-, Gewerbe und Kernzone die ordentlichen Grenzabstände gemäss §§ 60 ff. PBG einzuhalten.
*6 = Die Ausnützungsziffer von 1.0 in der Zentrumszone (Seeklinik) und der Kernzone K3, bzw. von 0.5 in der WG2 bzw. von 0.75 in der WG3, bzw. von 0.9 in der WG4 gilt für reine Wohnbauten; bei reinen gewerblichen Bauten bzw. bei gemischten Bauten wird die gewerbliche Bruttogeschossfläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nur zu 2/3 angerechnet. Dienstleistungsbetriebe werden wie Gewerbebetriebe behandelt. Ein Zweckänderungsverbot kann als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden.
*7 = Die Überbauungsziffer kann überschritten werden, wenn der Nachweis einer genügenden Erschliessung und Parkierung auf privatem Grund erbracht wird oder die Voraussetzungen von Art.
40Abs. 4 erfüllt sind.
Art. 52 Landwirtschaftszone, LWZ
Die Nutzungsvorschriften bestimmen sich nach kantonalem Recht.
Art. 53 Übriges Gemeindegebiet, UeG
1Das übrige Gemeindegebiet umfasst Land, das keiner Nutzungszone zugewiesen oder dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2Neubauten und Änderungen von Bauten und Anlagen richten sich nach den Bestimmungen des Bundes und des Kantons über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 35BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 36
35 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl VI. GESTALTUNGSPLAN
Art. 64 Voraussetzungen
1Die Anforderungen richten sich nach kantonalem Recht. In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne zudem eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanzen sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.
2Für das im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiet "Hetschgen" ist ein die gesamte Fläche umfassender Gestaltungsplan zu erlassen. Dieser hat zusätzlich zu Abs. 1 folgende Rahmenbedingungen zu erfüllen:
a)Vorlage eines Erschliessungskonzeptes, die Verkehrsführung hat auf die bestehenden Wohnbauten grösstmögliche Rücksicht zu nehmen;
b)Lärmschutznachweis für Wohnbauten gegenüber Immissionen der N4 und der Gätzlistrasse;
c)Schutz der Wohnbauten am Blumenweg vor übermässigen Immissionen; unmittelbar angrenzend an die bestehenden reinen Wohnbauten sind nur nicht störende Betriebe zugelassen.
3Die Baubewilligungsbehörde kann im Rahmen von Gestaltungsplänen Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewähren, sofern im Sinne von § 24 Abs. 2 und 3 PBG Vorteile nachgewiesen werden. 4Für die Gewährung von Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf die Empfehlungen der Hochbaukommission und von ihr beigezogener Fachleute abstellen (Art. 8).
5Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass geeignete Plätze für die Kompostierung sowie für zentrale Kehrichtsammelstellen ausgeschieden werden, die zweckmässig einzurichten …
Art. 38BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 39
38 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Art. 69 Ausnahmebewilligung
1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.
2Es darf keine höhere als die zonengemässe Ausnützung zugelassen werden.
3Für Abstandsunterschreitungen zu gemeindeeigenen Grundstücken wird zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr je m2 Gebäudegrundfläche und Geschoss im Unterabstand ein Vorteilsausgleich von CHF 50.00 erhoben. Die Höhe der Abgabe basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) und wird jeweils alle zwei Jahre auf den 1. Januar angepasst.
Art. 70 Baugesuch
1Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular in 3-facher Ausfertigung mit folgenden Beilagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
a)Nachweis der Bauberechtigung;
b)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;
c)Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben;
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;
e)Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den …
Art. 40BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 3
40 23 f. Gewerbesonderzone Gütschtunnel
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Gewerbezone ist in erster Linie für Gewerbebetriebe bestimmt.» · Art. Art. 40
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 13.5 m | Art. 51, S. 29 | 0.90 |
| Firsthöhe | ≤ 17 m | Art. 51, S. 29 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Ingenbohl (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.