Art. 27 · Zone Schiller und Zone Schiller-Residenz
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 28 · Original-PDF
27 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl - die Multifunktionalität des Platzes nicht beeinträchtigen; - der Begrünung des Platzes Rechnung tragen; - die Anforderungen des Landschaftsschutzes erfüllen und - sich in die Uferzone einfügen.
Art. 49 Steinbruchareal Schönenbuch, I, ARZ, REAZ 1Das Steinbruchareal Schönenbuch wird unterteilt in:
- Industriezone (I); - Rekultivierungs-, Ablagerungs- und Erschliessungszone (alter Steinbruch und Umgebung, REAZ); - Abbau- und Rekultivierungszone (Hettis/Dieggis ARZ).
2Die Industriezone dient der Schotter-, Kies- und Zementrohmaterialaufbereitung. Hierfür sowie für Nutzungsänderungen gelten die Zonenvorschriften für die Industriezone (Art. 42).
3Die Rekultivierungs-, Ablagerungs- und Erschliessungszone ist für die landschaftsgerechte Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub und Abraummaterial sowie die Erschliessung der Abbauzone bestimmt. Die Zufuhr von Fremdmaterial, insbesondere von Tunnel- und Stollenausbruchmaterial, ist gestattet. Der Biotopschutz ist zu gewährleisten.
4Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem landschaftsschonenden Abbau und der Aufbereitung von Steinen und Erden.
5In sämtlichen Zonen ist, im Rahmen des Zonenzweckes, die Erstellung von Bauten und Anlagen zulässig.
6Bei Baugesuchen innerhalb des Sachplan AlpTransit-Perimeters ist das Bundesamt für Verkehr anzuhören.
7Auflagen des Kantons und der Gemeinde im Rahmen der Bewilligungsverfahren, insbesondere bezüglich Abbau und Rekultivierung, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Art. 50 Gartenzone und Freihaltezone, GA, F
1Die Gartenzone bezweckt die Anlage und Gestaltung von Gärten. Gestattet sind Terrainveränderungen und unbewohnte Nebenbauten im Sinne von § 61 PBG.
2Die Freihaltezonen Grossmatt und Rubisacher dienen dem Quartier Grossmatt bzw. Rubisacher als Grün-, Erholungs- und Spielfläche.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.