Art. 4 · Zonenplan
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 1 · Original-PDF
4 Von der Gemeindeversammlung an die Urnenabstimmung überwiesen am 9. Dezember 2019 und am 19. April 2!)21. 8808 Pfäffikon SZ T 055 41 5 0015 An der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2ü20 und vom 13. Juni 2021 angenommen. Im Aeuli 3 Der 7304 Maienfeld GR T 081 302 75 8ü Oberalpstrasse 4 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 14. Mai 1987, folgendes B A U R E G L E M E N T
I. ZWECK
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken:
a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schutzwürdiger Gebiete;
b)den Schutz und Erhalt von Baudenkmälern und bedeutenden Naturobjekten;
c)eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;
d)die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes;
e)die Sicherstellung von guten Umweltbedingungen;
f)die Erhöhung der Wohnqualität;
g)die Förderung des Tourismus;
h)die Förderung der Gemeinde als Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort.
2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Ingenbohl.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 2 Richt- und Nutzungspläne
1Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen (Nutzungspläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Überdies kann sie nach § 13 PBG Richtpläne erlassen.
2Das Verfahren und die Zuständigkeit für den Erlass der Planungsmittel richten sich nach kantonalem Recht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.