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Art. 4 · Zonenplan

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 1 · Original-PDF

4 Von der Gemeindeversammlung an die Urnenabstimmung überwiesen am 9. Dezember 2019 und am 19. April 2!)21. 8808 Pfäffikon SZ T 055 41 5 0015 An der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2ü20 und vom 13. Juni 2021 angenommen. Im Aeuli 3 Der 7304 Maienfeld GR T 081 302 75 8ü Oberalpstrasse 4 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 14. Mai 1987, folgendes B A U R E G L E M E N T

I. ZWECK

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken:

a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schutzwürdiger Gebiete;

b)den Schutz und Erhalt von Baudenkmälern und bedeutenden Naturobjekten;

c)eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;

d)die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes;

e)die Sicherstellung von guten Umweltbedingungen;

f)die Erhöhung der Wohnqualität;

g)die Förderung des Tourismus;

h)die Förderung der Gemeinde als Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort.

2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Ingenbohl.

3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Art. 2 Richt- und Nutzungspläne

1Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen (Nutzungspläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Überdies kann sie nach § 13 PBG Richtpläne erlassen.

2Das Verfahren und die Zuständigkeit für den Erlass der Planungsmittel richten sich nach kantonalem Recht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.